jetzt vorliegt, sind zwar dadurch beeinträchtigt worden,
daß dem Gouvernement nicht genügend Saat zur
Verfügung stand, haben jedoch gezeigt, daß die
Baumwolle in einigen Distrikten gut gedeiht. Der
Landwirtschaftsminister von Natal hat größere
Quantitäten Baumwollsaat verschledener Arten be-
schafft, welche an Interessenten abgegeben werden.
Es steht zu erwarten, daß die Versuche in erheblich
größerem Maßstabe weltergeführt werden.
Als außerordentlich hoffnungsvoll wird in
Zeltungsmeldungen der Stand der Baumwoll-
bflanzungen in Britisch-Zentralafrika bezeichnet.
Der amtliche Jahresbericht über die Entwicklung des
Protektorats während des Jahres 1904 ist noch
ulcht erschienen.
Negelung des Münzwesens in Britisch-Ostafrika und
dem Uganda-Schutzgebtet.
Durch eine Königliche Verordnung vom 10. Fe-
bruar d. As. — The East Africa and Uganda
(Currency) Order in Council, 1905 — ist die
kür das Schupgeblet in Britisch-Ostafrika bereits
durch eine Verordnung vom 19. Mai 1898 als
Normalmünze eingeführte Silberrupie Britisch-Ost-
indiens mit einem Normalgewicht von 180 Gran
oder 11,664 g, einem Feingehalt von 91
1000
einem Mindestgewicht von 176,4 Gran oder 11,4318
als Normalmünze für die Schuzzgebiete bestimmt
worden. Alle Zahlungen auf Grund von Ver-
trägen, Verkäufen usw. in den Schutzgebieten sind,
falls nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart ist,
unter Zugrundelegung der Normalwährung zu leisten.
Die Rupie der ehemaligen britisch-ostafrikanischen
Gesellschaft mit dem oben angegebenen Gewicht und
Feingehalt soll als der Normalmünze gleichwertig
angesehen werden. Ferner können von Zeit zu Zeit
als Hilfsmünzen 50= und 25-Centstücke aus Silber
mit einem Feingehalt von und einem Normal-
gewicht von 90 Gran oder 5,832 g bzw. 45 Gran
oder 2.916 g sowie 10, 5-, 1= und ½/10 Centstücke
aus Kupfer-, Bronze, anderem Metall oder ge-
mischtem Metall mu einem Normalgewicht von
291,6 Gran oder 18,9 g für 5= und einem solchen
von 72,916 Gran oder 4,725 g für 1-Centstücke
ausgeprägt werden, die in Höhe ihres Neunwertes
als gesetzliches Zahlungsmittel gelten. Daneben
sollen die halden und Viertel-Rupien Brltisch-
Indiens und der ehemallgen britisch-ostafrikanischen
Gesellschaft mit einem Feingehalt von
einem Gewicht von 90 bzw. 45 Gran oder 6,832
bzw. 2,916 g als Hüfsmünzen in Höhe des an-
gegebenen Betrages weiter als gesetzliches Zahlungs-
mittel dienen.
Schließlich können noch von dem Currency
S
un
un
585
Board Noten (currency notes) zum Nennwerle
von 5, 10, 20, 50 Rupien und in jedem Vielfachen
von 50 Rupien ausgegeben werden, die zu dem
darin angegebenen Nennwert als gesetzliche Zahlungs-
mittel Gültigkelt haben.
(The Official Gazette of The Enst Africa and
ganda Protectorates.)
verbrauchsabgabe für ausländischen Zranntwein in der
Kapkolonie.
Durch ein Gesetz vom 1. Juni d. Is. — Aaddi-
tional Taxation Act, 1905 (Nr. 26/1905) — ist
mit Wirksamkelt vom 15. Juni d. Is. ab auf aus-
ländischen Branntwein von keiner höheren als
Normalstärke, der von einem Kleinhändler verkauft,
weitergegeben oder verwendet oder von einem Groß-
händler an eine nicht mit einer Lizenz zum Handel
mit Branntwein versehene Person verkauft oder
weitergegeben wird, eine Verbrauchsabgabe von
8 Schill. für 1 Gallon gelegt worden; bei höherer
Stärke wird diese Steuer verhältnismäßig erhöht.
Der glelichen Abgabe unterliegt ausländischer Brannt-
wein in einer Menge von mehr als 5 Gallonen,
der sich an dem Tage des Wirksamkeitsbeginns des
Gesetzes im Gewahrsam oder Besitz einer Person
befindet, die nicht Groß= oder Kleinhändler ist,
sowie solcher Branntweln, der nach diesem Tage in
den Besitz einer solchen Person gelangen sollte, ohne
daß dafür bereits die hierin festgesetzte Steuer be-
zahlt ist. Vorstehende Bestimmungen sind laut
Proklamation vom 3. Juni d. Is. von diesem Tage
ab auch in den Territorien Transkei, einschl. Galecka-
land, Tembuland, einschl. Emigrant Tembuland und
Bomvanaland, Ost-Griqualand, Pondoland, einschl.
Ost= und West-Pondoland, Port St. Johns und
Walfischbai in Wirksamkeit gesetzt worden.
(The Cape of Gocd Hope Government Gazette.)
Solltarifänderungen der Seychellen.
Durch eine Verordnung des Gouverneurs vom
27. Februar d. Is. ist der Einfuhrzoll für Zucker
(außer raffiniertem und Kandiszucker) auf 2 Rupien
für 100 kg (bisher 12/ v. H. vom Wert) fest-
gesetzt worden. Ferner ist in dieser Verordnung
die zollfreie Einfuhr von Talk vorgesehen, der zur
Verwendung bei der Herstellung von Selfe eingeht.
(The Board of Trade Journal.)
Außerordentliche Lafenabgabe auf Mauritius.
Durch eine Verordnung vom 30. Juni d. Js.
— The HRHarbour Dues Surcharge Ordinance,
1905 (Nr. 12/1905) — ist auf alle Schiffe, die
den Hafen von St. Louis anlaufen, zur Deckung der
Kosten für die Ausbaggerung und Vertiefung des
Hafens eine besondere Hafenabgabe von 15 Cent