Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVI. Jahrgang, 1905. (16)

jetzt vorliegt, sind zwar dadurch beeinträchtigt worden, 
daß dem Gouvernement nicht genügend Saat zur 
Verfügung stand, haben jedoch gezeigt, daß die 
Baumwolle in einigen Distrikten gut gedeiht. Der 
Landwirtschaftsminister von Natal hat größere 
Quantitäten Baumwollsaat verschledener Arten be- 
schafft, welche an Interessenten abgegeben werden. 
Es steht zu erwarten, daß die Versuche in erheblich 
größerem Maßstabe weltergeführt werden. 
Als außerordentlich hoffnungsvoll wird in 
Zeltungsmeldungen der Stand der Baumwoll- 
bflanzungen in Britisch-Zentralafrika bezeichnet. 
Der amtliche Jahresbericht über die Entwicklung des 
Protektorats während des Jahres 1904 ist noch 
ulcht erschienen. 
Negelung des Münzwesens in Britisch-Ostafrika und 
dem Uganda-Schutzgebtet. 
Durch eine Königliche Verordnung vom 10. Fe- 
bruar d. As. — The East Africa and Uganda 
(Currency) Order in Council, 1905 — ist die 
kür das Schupgeblet in Britisch-Ostafrika bereits 
durch eine Verordnung vom 19. Mai 1898 als 
Normalmünze eingeführte Silberrupie Britisch-Ost- 
indiens mit einem Normalgewicht von 180 Gran 
oder 11,664 g, einem Feingehalt von 91 
1000 
einem Mindestgewicht von 176,4 Gran oder 11,4318 
als Normalmünze für die Schuzzgebiete bestimmt 
worden. Alle Zahlungen auf Grund von Ver- 
trägen, Verkäufen usw. in den Schutzgebieten sind, 
falls nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart ist, 
unter Zugrundelegung der Normalwährung zu leisten. 
Die Rupie der ehemaligen britisch-ostafrikanischen 
Gesellschaft mit dem oben angegebenen Gewicht und 
Feingehalt soll als der Normalmünze gleichwertig 
angesehen werden. Ferner können von Zeit zu Zeit 
als Hilfsmünzen 50= und 25-Centstücke aus Silber 
mit einem Feingehalt von und einem Normal- 
gewicht von 90 Gran oder 5,832 g bzw. 45 Gran 
oder 2.916 g sowie 10, 5-, 1= und ½/10 Centstücke 
aus Kupfer-, Bronze, anderem Metall oder ge- 
mischtem Metall mu einem Normalgewicht von 
291,6 Gran oder 18,9 g für 5= und einem solchen 
von 72,916 Gran oder 4,725 g für 1-Centstücke 
ausgeprägt werden, die in Höhe ihres Neunwertes 
als gesetzliches Zahlungsmittel gelten. Daneben 
sollen die halden und Viertel-Rupien Brltisch- 
Indiens und der ehemallgen britisch-ostafrikanischen 
Gesellschaft mit einem Feingehalt von 
einem Gewicht von 90 bzw. 45 Gran oder 6,832 
bzw. 2,916 g als Hüfsmünzen in Höhe des an- 
gegebenen Betrages weiter als gesetzliches Zahlungs- 
mittel dienen. 
Schließlich können noch von dem Currency 
S 
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585 
Board Noten (currency notes) zum Nennwerle 
von 5, 10, 20, 50 Rupien und in jedem Vielfachen 
von 50 Rupien ausgegeben werden, die zu dem 
darin angegebenen Nennwert als gesetzliche Zahlungs- 
mittel Gültigkelt haben. 
(The Official Gazette of The Enst Africa and 
ganda Protectorates.) 
verbrauchsabgabe für ausländischen Zranntwein in der 
Kapkolonie. 
Durch ein Gesetz vom 1. Juni d. Is. — Aaddi- 
tional Taxation Act, 1905 (Nr. 26/1905) — ist 
mit Wirksamkelt vom 15. Juni d. Is. ab auf aus- 
ländischen Branntwein von keiner höheren als 
Normalstärke, der von einem Kleinhändler verkauft, 
weitergegeben oder verwendet oder von einem Groß- 
händler an eine nicht mit einer Lizenz zum Handel 
mit Branntwein versehene Person verkauft oder 
weitergegeben wird, eine Verbrauchsabgabe von 
8 Schill. für 1 Gallon gelegt worden; bei höherer 
Stärke wird diese Steuer verhältnismäßig erhöht. 
Der glelichen Abgabe unterliegt ausländischer Brannt- 
wein in einer Menge von mehr als 5 Gallonen, 
der sich an dem Tage des Wirksamkeitsbeginns des 
Gesetzes im Gewahrsam oder Besitz einer Person 
befindet, die nicht Groß= oder Kleinhändler ist, 
sowie solcher Branntweln, der nach diesem Tage in 
den Besitz einer solchen Person gelangen sollte, ohne 
daß dafür bereits die hierin festgesetzte Steuer be- 
zahlt ist. Vorstehende Bestimmungen sind laut 
Proklamation vom 3. Juni d. Is. von diesem Tage 
ab auch in den Territorien Transkei, einschl. Galecka- 
land, Tembuland, einschl. Emigrant Tembuland und 
Bomvanaland, Ost-Griqualand, Pondoland, einschl. 
Ost= und West-Pondoland, Port St. Johns und 
Walfischbai in Wirksamkeit gesetzt worden. 
(The Cape of Gocd Hope Government Gazette.) 
Solltarifänderungen der Seychellen. 
Durch eine Verordnung des Gouverneurs vom 
27. Februar d. Is. ist der Einfuhrzoll für Zucker 
(außer raffiniertem und Kandiszucker) auf 2 Rupien 
für 100 kg (bisher 12/ v. H. vom Wert) fest- 
gesetzt worden. Ferner ist in dieser Verordnung 
die zollfreie Einfuhr von Talk vorgesehen, der zur 
Verwendung bei der Herstellung von Selfe eingeht. 
(The Board of Trade Journal.) 
Außerordentliche Lafenabgabe auf Mauritius. 
Durch eine Verordnung vom 30. Juni d. Js. 
— The HRHarbour Dues Surcharge Ordinance, 
1905 (Nr. 12/1905) — ist auf alle Schiffe, die 
den Hafen von St. Louis anlaufen, zur Deckung der 
Kosten für die Ausbaggerung und Vertiefung des 
  
Hafens eine besondere Hafenabgabe von 15 Cent
	        
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