Deutsches Kolonialblatt.
Amtsblatt für die Schutzgebiete in Afrika und in der Südsee.
He###bein der Kolszsial-Abteiluns des Juswärtigen Amis.
XVI. Jahrgang. Berlin, 1. Movember 1905. « Unmmer e
Diese Zeitschrist SIcheim in der Degt am 1. und 15. jedes Monats. Derselben werden als Beihefte beigefügt die mindestens einmal viertelsährlich
erscheinenden: „Mltteilangen von Forschungsreisenden und Gelehrten aus den deutschen Schutzgebieten“, herausgegeben von Dr. Freiherr
Danokelman. Der vierteljährliche Abonnementspreis für das Kolonialblatt mit den Beiheften beträgt beim Bezuge durch die Post und die
uchbandlungen Mk. 8,—, direkt unter Streisband durch die Veriagobuchandemg. Mk. 3,50 für Deutschland einschl, der deutschen Schugebiete und
kerreich- Ungarn, Ml. 4,50 für die Länder des Weltpostvereins. —. insendunge und Anfragen sind an die Königliche Hofbuchhandlung von
Ernst Siegfried Mittler und Sohn, Berlin SW 12, Kochstraße 68—71, zu richlen. «
Teil: S. 627. — nhelemwachung
September 1903, betreffend
von Deutsch-Ostafrika,
betreffend Abänderung
Palau und Marianen
—
Beilage: Außenhandel des Schutgebieles im Kalenderjahre 1904.
Amtlicher Teil.
Geletze; Perordnungen der Reichsbehörden; Verträge.
Allerhöchste Ordre, betreffend Anrechnung von Kriegsdienstjahren.
Ich bestimme: . . :
1. Im Anschluß an Meine Ordre vom 29. September v. J.: Den im Jahre 1906 an der
Niederwerfung des noch andauernden Herero-Aufstandes in Südwestafrika beteiligten Deutschen wird das
Jahr 1905 als Kriegsjahr angerechnet, sofern in diesem Jahre die Beteiligung mindestens elnen Monat
betragen hat oder die Teilnahme an einem Gefecht vorliegt. " ,
Hat die Beteiligung in den Jahren 1904 und 1905 zusammen mindestens einen Monat in fort-
laufender Zeit betragen, so ist dasjenige Jahr, in welches die längere Beteillgung fällt, als ein Kriegsjahr
anzurechnen, sofern keines der beiden Jahre bereits sonst als Kriegsjahr zu erhöhtem Ansatz kommt.
« 2. Die zur Zeit noch andauernde Niederwerfung der im Jahre 1904 im südlichen Teil des süd-
westafrikanischen Schutzgebiets ausgebrochenen Hottentotten-Aufstände gilt im Sinne der 8§ 23 und 60 des
Gesetzes, betreffend die Pensionlerung und Versorgung der Militärpersonen des Reichsheeres und der
Kaiserlichen Marine, sowie die Bewilligungen für die Hinterbliebenen solcher Personen vom 27. Juni 1871,
des § 1 des Gesetzes vom 31. Mal 1901, betreffend Versorgung der Kriegsinvallden und der Kriegs-
hinterbliebenen, sowie des § 49 des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1878 als Feldzug.