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Den an der Niederwerfung dieser Aufstände im Sinne des vorerwähnten § 23 beteiligten
Deutschen wird das Jahr 1904 bzw. 1905 als Kriegsjahr angerechnet, sofern in einem der Jahre die
Beteiligung mindestens einen Monat betragen hat oder die Teilnahme an einem Gesfecht vorliegt.
Hat die Betelligung in den Jahren 1904 und 1905 zusammen mindestens einen Monat in fort-
laufender Zeit betragen, so ist dasienige Jahr, in welches die längere Beteillgung fällt, als, ein Kriegsjahr
anzurechnen, sofern keines der beiden Jahre sonst als Kriegsjahr zu erhöhtem Ansatz komm
. Als Tellnehmer an der Niederwerfung der Aufstände im g inhbunen Schutzgebiet
gelten diejenigen Deutschen, welche
a) zwecks Verwendung in Südwestafrika die Grenzen des Deutschen Reichs überschritten oder die
heilmischen Gewässer verlassen haben, und zwar bis zu dem Zeitpunkte der Rückkehr in die
Heimat oder der Entlassung im Ausland,
sich berelts im Ausland befanden und während der Dauer der vorbezeichneten kriegerischen
Unternehmungen im Zusammenhang mit ihnen in Südwestafrika Verwendung gefunden haben.
Glücksburg, den 12. Oktober 1905. ·
gez. Wilhelm I. R.
ggez. Fürst von Bülow.
An den Reichskanzler (Oberkommando der Schutztruppen und Reichs-Marine-Amt).
Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika wegen Abänderung der
Verordnung vom 17. September 1903, betreffend Befeuerungs= und Betonnungs-
gebühren. Vom 26. September 1905.
r § 4 der Verordnung, betreffend Befeuerungs= und Betonnungsgebühren für die Häfen der
veutschofsekacd Küste vom 17. September 19037) erhält folgende Fassung:
„Einheimische Schiffe (Art. XXXI der Generalakte der Brüsseler Antisklaverelkonferenz vom
2. Juli 1890) mit Ausnahme der im § 10 Ziffer 1 der Gouvernementsverordnung vom 1. März 1893
bezeichneken Fahrzeuge haben eine Hafenabgabe von 5 Rupien mit der Maßgabe zu entrichten, doß sie von
Jahr zu Jahr durch die jeweils einmalige Zahlung die Berechtigung erwerben, unbeschadet der zollpolizei-
lichen und sonstigen polizeilichen Vorschriften jeden Hafen an der deutschostafrikanischen Küste anzulaufen.
le Hafenabgabe wird von den ausländischen Schiffen in dem ersten von ihnen angelaufenen Hafen
des Schutzgebiets für die Dauer des laufenden Kalenderjahres und von den unter der deutschen Flagge
fahrenden Schlffen bei der Ausstellung bezw. Erneuerung des Flaggenattestes (88 3, 4 der Gouvernements=
verordaung von 1. März 1893) für die Dauer der bewilligten Berechtigung erhoben."“
n § 12 Absatz 1 der Gouvernementsverordnung vom 1. März 18983 bezeichnete Gebühr für
die i“ie des Flaggenattestes wird vom 1. Oktober 1905 ab auf 10 Ruplen herabgesetzt.
Daressalam, den 26. September 1905.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Graf von Götzen.
Polizei-Verordnung des Gonverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend die
Karawanserei in Bagamojo. Vom 22. September 1905.
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes in Verbindung mit der Verfügung des Reichs-
konzlers vom 27. September 1903 wird hiermit verordnet, was folgt:
1. Alle nach Bagamojo kommenden auswärtigen Träger nebst deren Anhang müssen in der
Karawanserei der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft Unterkunft nehmen.
§ 2. Das Lagern außerhalb der Stadt Bagamoio innerhalb einer Zone, die im Westen vom
Kingant von seiner Mündung bis zur Mtonifähre und im Süden von einer Linie, die von der Mtonifähre
längs des Kinganidammes bis zur Höhe von Kigongonl und von dort geradlinig bis zu einem Punkt der
Meeresküste 1500 m nordwestlich des Dorfes Kaule führt, ist nur abgefertigten Karawanen gestattet.
§ 3. Die für jeden Träger zu entrichtende Gebühr beträgt:
a) bei einem Aufenthalt bis zu 14 Tagen 25 Heller,
b) bei einem längeren Aufenthallt.. 50 =
*) Vgl. Deutsches Kolonialblatt 1903, S. 574.