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öffentlichung kann eine Frist für die Ausübung des Bezugsrechts bestimmt
werden; die Frist muß mindestens zwei Wochen betragen.
5 16. Die Urkunden über die Anteile der Gesellschaft (Anteilscheine)
lauten, solange dieselben nicht voll eingezahlt sind, auf den Namen und
werden mit Angabe der Eigentümer nach Namen, Stand und Wohnort in
das Stammbuch der Gesellschaft eingetragen.
Nach der Vollzahlung lauten die Anteilscheine auf den Inhaber, können
aber auch auf den Namen umgeschrieben werden und sind dann in das
Stammbuch der Gesellschaft einzutragen.
Nit den Anteilscheinen erhält der Eigentümer zugleich die Gewinn-
anteilscheine für die nächsten zehn Jahre und einen Erneuerungsschein zur
Abhebung neuer Gewinnanteilscheine nach Ablauf des zehnjährigen Zeit-
raumes.
Die Gewinnanteilscheine und die Erneuerungsscheine lauten stets auf
den Inhaber.
5 17. Solange die Anteile nicht vollgezahlt sind, gelten nur de in dem
Stammbuch der Gesellschaft Eingetragenen der Gesellschaft gegenüber als
Mitglieder.
Wenn das Eigentum eines Anteils vor der Vollzahlung auf einen anderen
übergeht, so ist dies unter Vorlegung des Anteilscheins bei der Gesellschaft
anzumelden und in dem Stammbuche sowie auf dem Anteilscheine zu ver-
merken.
Miteigentümer eines Anteils werden erst dann als Mitglieder anerkannt,
wenn sie die Eintragung eines gemeinschaftlichen Bevollmächtigten in dem
Stammbuche bewirkt haben.
5 18. Durch Zeichnung oder Erwerb von Anteilen unterwerfen sich die
Witglieder für alle Streitigkeiten mit der Gesellschaft aus dem Gesellschafts-
verhältnisse dem in Berlin zuständigen Gerichte
II. Bilanz, Ermittlung und Verwendung des Ertrags,
Reservefonds.
5 19. Das Geschäftssahr läuft vom 1. April bis zum 31. März des fol-
#enden Jahres. Das erste Geschäftsjahr endigt am 31. März 1906.
#f den 31. Mürz ist von dem Vorstande die Bilanz für das abgelaufene
Geschäftsjahr zu ziehen. Diese muß mit der Gewinn- und Verlustrechnung
und mit einem den Vermögensstand und die Verhältnisse der Gesellschaft
entwickelnden Berichte des Vorstandes sowie mit dem von dem Aufsichtsrate
zu erstattenden Revisionsberichte der Hauptversammlung alljährlich vor dem
30. September vorgelegt werden.
Der Hauptversammlung ist die Genebmigung der Bilanz sowie die Er-
teilung der Entlastung für die Geschäftsführung des Vorstandes und des
Aufsichtsrats vorbehalten.
Auf Vorschlag des Aufsichtsrats beschliegt die Hauptversamm-
lung über die Höhe der vorzunehmenden Abschreibungen und sonstigen
Rücklagen.
Der nach Abzug der Abschreibungen und sonstigen Rücklagen sich er-
gebende Reingewinn wird, wie folgt, verwendet:
a) 5 v. H. werden dem ordentlichen Reservefonds zugeführt.
b) Alsdann wird auf die Anteile aufßer Serie B, ein Gewinnanteil bis
zu 5 v. H. verteilt.
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