Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVI. Jahrgang, 1905. (16)

–— 7 — 
den Wert von 5000 Mark übersteigt, und die Genebmigung der 
Grundsätze für die Ausnutzung solcher Liegenschaften; 
d) die Genehmigung zum Abschluß von Pacht- und Mietsverträgen 
auf länger als ein Jahr und zu einem den Betrag von 5000 Mark 
übersteigenden jährlichen Zins; 
e) die Genehmigung zur Erteilung der Prokura und einer Gesamt- 
handlungsvollmacht sowie zur Anstellung und Entlassung von Be- 
amten mit einem Jahresgehalt über 5000 Mark; 
fn die Entscheidung über die Anlegung des Reservefonds und der 
Gelder, die zum Geschäftsbetriebe nicht erforderlich sind; 
Hdie Genehmigung aller sonstigen Verträüge, welche der Gesellschaft 
Verpflichtungen für eine längere Zeit als drei Jahre auferlegen: 
b) die Dberwachung und Entlastung der Angestellten der Gesellschaft 
und die Genehmigung allgemeiner Vorschriften für die Verwaltung, 
insbesondere das Kassen- und Rechnungswesen der Betriebe im 
Schutzgebiet; 
i) der Erlaß einer Geschäftsordnung für den Vorstand; 
k) die Genehmigung der vom Vorstande vorzulegenden Voranschläge 
für die Einnahmen und Ausgaben der Verwaltung; 
D die Befugnis, die Hauptversammlung zu berufen und deren Tages- 
vordnung festzusetzen und die Vorlagen festzustellen; 
m) die Abordnung eines oder mehrerer Mitglieder des Aufichtsrats 
zu bestimmten Geschäften, insbesondere zur Revision der von dem 
Vorstande geführten Bücher und Kassen sowie zur Revision der 
Jahresbilanz; 
Cny die Bestellung einer oder mehrerer engerer Ausschüsse aus der 
Mitte des Aufsichtsrats und die Ubertragung einzelner Geschäfte 
oder Gattungen derselben an diese Ausschüsse durch Sonder- 
vollmacht; 
. die Befugnis, die Gesellschaft bei der Vornahme von Rechts- 
geschäften mit den Vorstandsmitgliedern sowie bei Rechtsstreitig- 
keiten mit diesen, soweit es sich nicht um die Geltendmachung 
von Ansprüchen der im Absatz 4 des S§ 41 bezeichneten Art 
handelt, zu vertreten. 
5 34. Uber die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrats ist ein 
von dem Vorsitzenden und mindestens einem zweiten Mitgliede zu unter- 
2eichnendes Protokoll zu führen. 
e) Die Hauptversammlung. 
35. Die Hauptversammlung vertritt die Gesamtheit der Gesellschafts- 
mitglieder. Ihre Beschlüsse und Wahlen sind für alle Mitglieder verbindlich. 
36. Die Hauptversammlungen werden in Berlin abgehalten. Sie 
werden von dem Aufsichtsrat oder von dessen Vorsitzenden oder von dem 
Vorstande berufen. Die Einladung zur Hauptversammlung geschieht durch 
einmalige Bekanntmachung im Deutschen Reichsanzeiger und in etwaigen 
anderen Gesellschaftsblättern; außerdem sind die im Stammbuche ein- 
getragenen Anteilseigner (8 16 Abs. 2.) schriftlich besonders einzuladen. In 
allen Fällen ist bei der Einladung die Angabe des Gegenstandes der Ver- 
handlung erforderlich. Die Bekanntmachung und die schriftliche Einladung 
muß spätestens am zehnten Tage vor dem Tage der Hauptversammlung,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.