Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVI. Jahrgang, 1905. (16)

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ordnung der anberaumten Hauptversammlung zu setzen, und es ist dies 
mindestens am vierten Tage vor dem Tage der Hauptversammlung, sofern 
dieser Tag ein Sonntag oder staatlich anerkannter Feiertag ist, am nächst- 
vorhergehenden Werktage bekannt zu machen. 
5 40. In jedem Jahre findet eine ordentliche Hauptversammlung vor 
Ablauf des Monats September statt. Eine außerordentliche Hauptversamm- 
lung wird berufen, so oft es im Interesse der Gesellschaft erforderlich ist. 
Sie muß berufen werden, 
1. wenn von einer Hauptversammlung ein dahingehender Beschluß 
gefaßt ist (§ 39 Absatz 2); 
2. wenn Mitglieder, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil 
des Grundkapitals erreichen, und welche diese Anteile bei dem 
Vorstande binterlegt haben, die Einberufung fordern und dem 
Vorstande zur Vorlage an die Hauptversammlung einen schrift- 
lichen Antrag einreichen, dessen Gegenstand innerhalb der Zu- 
ständigkeit der Hauptversammlung liegt; 
3. wenn die Abänderung des Gegenstandes des Unternehmens, die 
Anflösung der Gesellschaft oder die Verwertung des Gesellschafts- 
vermögens durch Veräußerung des Vermögens im ganzen beschlossen 
werden (oll. 
S 41. In der ordentlichen Hauptversammlung werden der Geschäfts- 
bericht des Vorstandes und die Bemerkungen des Aufsichtsrats über den 
Abschluß des abgelaufenen Rechnungejahres zur Erörterung gebracht. Als- 
dann wird die Genebmigung des Abschlusses und über die Vorschläge über 
die Verteilung eines Reingewinns Beschluß gefaßt. Sodann werden die fälligen 
Wahlen vollzogen. 
Die Bilanz nebet Gewinn- und Verlustrechnung mit dem Geschäfts- 
berichte des Vorstandes und den Bemerkungen des Aufsichtsrats muß 
während zwei Wochen vor der Versammlung in den Geschttersumen der 
Gesellschaft zur Einsicht eines jeden Mitgliedes ausgelegt werd 
Die Hauptversammlung ist berechtigt, wenn die Bilanz nicht sogleich 
genehmigt wird, einen Ausschuß zur Nachprüfung zu ernennen. 
Die Hauptversammlung ist ferner berechtigt, über die Geltendmachung 
von Aneprklüchen der Gesellschaft aus der Verantwortlichkeit der Mitglieder 
des Vorstandes oder der Mitglieder des Aufsichtsrats und über die zu diesem 
Zwecke einzuleitenden Schritte Beschlüsse zu fassen und zu deren Aus- 
führung bevollmächtigte Vertreter zu wählen. Ansprüche dieser Art müssen 
geltend gemacht werden, wenn es in der Hauptversammlung mit einfacher 
Stimmenmehrheit beschlossen, oder von einer Minderheit, die mindestens den 
zehnten Teil des Grundkapitale vertritt, verlangt wird. 
5 42. Die Hauptversammlung beschließt ferner über Abänderungen und 
Ergänzungen der Satzung, insbesondere über die Erhöhung und Herabsetzung 
des Grundkapitals. 
Außerdem steht der ordentlichen Hauptversammlung der Beschluß über 
jede Vorlage zu, welche nicht nach § 40 Nr. 3 der auBerordentlichen Haupt- 
versammlung überwiesen ist. 
5 453. Die Beschlüsse der Hauptversammlung bedürfen der Mebrheit 
der bei der Abstimmung abgegebenen Stimmen (einfache Stimmenmehrheit): 
bei Stimmengleichbeit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt. 
Die Abänderung des Gegenstandes des Unternehmens, die Auflösung 
der Gesellschaft, die Verwertung des Gesellschaftsvermögens durch Ver-
	        
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