— 9 —
ordnung der anberaumten Hauptversammlung zu setzen, und es ist dies
mindestens am vierten Tage vor dem Tage der Hauptversammlung, sofern
dieser Tag ein Sonntag oder staatlich anerkannter Feiertag ist, am nächst-
vorhergehenden Werktage bekannt zu machen.
5 40. In jedem Jahre findet eine ordentliche Hauptversammlung vor
Ablauf des Monats September statt. Eine außerordentliche Hauptversamm-
lung wird berufen, so oft es im Interesse der Gesellschaft erforderlich ist.
Sie muß berufen werden,
1. wenn von einer Hauptversammlung ein dahingehender Beschluß
gefaßt ist (§ 39 Absatz 2);
2. wenn Mitglieder, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil
des Grundkapitals erreichen, und welche diese Anteile bei dem
Vorstande binterlegt haben, die Einberufung fordern und dem
Vorstande zur Vorlage an die Hauptversammlung einen schrift-
lichen Antrag einreichen, dessen Gegenstand innerhalb der Zu-
ständigkeit der Hauptversammlung liegt;
3. wenn die Abänderung des Gegenstandes des Unternehmens, die
Anflösung der Gesellschaft oder die Verwertung des Gesellschafts-
vermögens durch Veräußerung des Vermögens im ganzen beschlossen
werden (oll.
S 41. In der ordentlichen Hauptversammlung werden der Geschäfts-
bericht des Vorstandes und die Bemerkungen des Aufsichtsrats über den
Abschluß des abgelaufenen Rechnungejahres zur Erörterung gebracht. Als-
dann wird die Genebmigung des Abschlusses und über die Vorschläge über
die Verteilung eines Reingewinns Beschluß gefaßt. Sodann werden die fälligen
Wahlen vollzogen.
Die Bilanz nebet Gewinn- und Verlustrechnung mit dem Geschäfts-
berichte des Vorstandes und den Bemerkungen des Aufsichtsrats muß
während zwei Wochen vor der Versammlung in den Geschttersumen der
Gesellschaft zur Einsicht eines jeden Mitgliedes ausgelegt werd
Die Hauptversammlung ist berechtigt, wenn die Bilanz nicht sogleich
genehmigt wird, einen Ausschuß zur Nachprüfung zu ernennen.
Die Hauptversammlung ist ferner berechtigt, über die Geltendmachung
von Aneprklüchen der Gesellschaft aus der Verantwortlichkeit der Mitglieder
des Vorstandes oder der Mitglieder des Aufsichtsrats und über die zu diesem
Zwecke einzuleitenden Schritte Beschlüsse zu fassen und zu deren Aus-
führung bevollmächtigte Vertreter zu wählen. Ansprüche dieser Art müssen
geltend gemacht werden, wenn es in der Hauptversammlung mit einfacher
Stimmenmehrheit beschlossen, oder von einer Minderheit, die mindestens den
zehnten Teil des Grundkapitale vertritt, verlangt wird.
5 42. Die Hauptversammlung beschließt ferner über Abänderungen und
Ergänzungen der Satzung, insbesondere über die Erhöhung und Herabsetzung
des Grundkapitals.
Außerdem steht der ordentlichen Hauptversammlung der Beschluß über
jede Vorlage zu, welche nicht nach § 40 Nr. 3 der auBerordentlichen Haupt-
versammlung überwiesen ist.
5 453. Die Beschlüsse der Hauptversammlung bedürfen der Mebrheit
der bei der Abstimmung abgegebenen Stimmen (einfache Stimmenmehrheit):
bei Stimmengleichbeit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
Die Abänderung des Gegenstandes des Unternehmens, die Auflösung
der Gesellschaft, die Verwertung des Gesellschaftsvermögens durch Ver-