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VI. Aufsichtsbehörde.
§ 49. Die Aufsicht über die Gesellschaft wird von dem Reichskanzler
(Auswärtiges Amt, Kolonial-Abteilung) geführt, der zu diesem Behnfe einen
oder mehrere Kommissare bestellen wird. Die Kommissare sind berechtigt,
auf Kosten der Gesellschaft an den Sitzungen des Aufsichtsrats und an
den Hauptversammlungen teilzunehmen, von dem Vorstande oder dem
Aufsichtsrate jederzeit Berichterstattung über die Angelegenheiten der Ge-
sellschaft zu verlangen, auch deren Bücher und Schriften einzusehen, oder
— gleichfalls auf Kosten der Gesellschaft — eine Revision der Geschäfts-
führung durch einen oder mehrere Sachverständige anzuordnen sowie auf
Kosten der Gesellschaft, wenn dem Verlangen dazu berechtigter Mitglieder
der Gesellschaft auf Berufung der Hauptversammlung gemäß 8§ 40 Nr. 2
nicht entsprochen wird, oder aus sonstigen wichtigen Gründen eine Sitzung
des Aufsichtsrats oder eine außerordentliche Hauptversammlung zu berufen.
§ 50. Die Aufsicht beschränkt sich darauf, daß die Geschäftsführung
der Gesellschaft dem in 8§ 2 bezeichneten Zwecke und den übrigen Be-
stimmungen der Satzung entspricht und im Einklange mit den gesetzlichen
Vorschriften erfolgt. Die Genehmigung der Aufsichtsbehörde ist, abgesehen
von den sonstigen in dieser Satzung vorgeschriebenen Fällen, erforderlich:
zur Aufnahme von Anleihen und zur Ausgabe von Schuldverschrei-
bungen, zu allen Anderungen der Satzung, zur Auflösung des Unter-
nehmens sowie zur Verwertung des Gesellschaftsvermögens durch
Veräußerung des Vermögens im ganzen:
2. zu allen Verträgen über die Erwerbang und Verwertung von Berg-
werksgerechtsamen, welche nicht im deutsch-ostafrikanischen Schutz-
gebiet belegen sind.
VII. Ubergangsbestimmungen.
51. Der erste Aufsichtsrat wird in der Hauptversamwlung, welche
die Satzung feststellt, aus den Mitgliedern der Gesellschaft gewählt. Er
bleibt im Amt bis zur ersten Hauptversammlung nach Verleihung der im
11 des Schutzgebietsgesetzes bezeichneten Rechte durch den Bundeerat.
Auf den ersten Aufsichtsrat fiuden die Bestimmungen des § 27 Absatz 1
und Absatz 5 der Satzung Anwendung. Der erste Aufsichtsrat wäblt sofort
nach der Hauptversammlung, welche die Satzung feststellt, seinen Vor-
eitzenden und dessen Stellvertreter und beschließt über die Zusammen-
setzung des Vorstandes und bestellt dessen Mitglieder. Alles dies geschieht
gültig durch die in jener Hauptversammlung anwesenden Mitglieder, ohne
daß es der Zuziehung der abwesenden und der Erklärung über die Annahme
der Wahl bedarf, und zwar auch dann, wenn weniger als die Hälfte der
Mitglieder des Aufsichtsrats anwesend sein sollten.
52. Bis zur Vollzahlung der Anteile können nur diejenigen Mit-
glieder in der Hauptversammlung das Stimmrecht ausüben, deren Namen
als Anteilseigner in das Stammbuch der Gesellschaft eingetragen sind (88 37,
16 Abeatz 2).
5 53. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats und sein Stellvertreter werden
ermächtigt, die Genehmigung dieser Satzung bei dem Reichskanzler und die
Verleihung der im S 11 des Schutzgebietsgesetzes vorgesehenen Rechte
nachzusuchen und die etwa von den Reichsbehörden geforderten Ergänzungen
und Anderungen dieser Satzung mit verbindlicher Kraft für die Gesellschaft
zu beschließen.