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Anordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika zur Bekämpfung des
Küstenfiebers unter dem Nindvieh. Vom 12. Oltober 1906.
Für diejenigen Gebiete, welche amtlich als durch das Küstenfieber des Rindviehs verseucht erklärt
nh treten mit dem durch die amtliche Erklärung festgesetzten Zeltpunkt folgende Beschränkungen
in Kra
Das als verseucht erklärte Gebiet ist bis auf weiteres gegen den Ab= und Zutrieb von
Rindvieh **
8 Zutreiben von Schlachtvieh in ein solches Gebiet darf nur mit Genehmigung der örtlichen
Polzeibeldes: zum Zwecke der sofortigen Abschlachtung oder der sofortigen Ausfuhr erfolgen.
Eine Ausfuhr von verseuchtem Rindvieh aus dem gesperrten Geblete nach anderen Orten des
Schutzgebietes darf nur aus Küstenbezirken auf Schiffen und nur zu Schlachtzwecken nach jedesmaliger
vorheriger Genehmigung durch die örtliche Polizeibehörde erfolgen. Die Ausfuhr von der Küste in das
Ausland ist unbeschränkt.
2. Im Umkreise von 3 km um das als verseucht erklärte Gebiet dürfen neu zugetriebene Rinder
nur in einer Einzäunung (Drahtfenz) gehalten werden.
3. Das Treiben von Rindvieh und das Fahren mit demselben innerhalb des als verseucht
erklärten Gebiets ist bis auf weiteres nicht eingeschränkt. Doch ist die örtliche Polizeibehörde befugt, die
Ausführung von Maßregeln anzuordnen, um Vermischungen und Verschiebungen des Viehs innerhalb der
gesperrten Gebietsteile, insbesondere je nach den örtlichen Verhälknissen des Einfenzen oder Einstallen des
Rindviehs vorzuschreiben.
Daressalam, den 12. Oktober 1905.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Graf v. Götzen.
Bekanntmachung des Gonverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend die über
See ankommenden Farbigen. Vom 26. Oktober 1905.
Alle Farbigen, insbesondere auch diejenigen asiatischer Abkunft, die in einem Hafen des deutsch-
ostafrikanischen Schuhgebiets zu landen wünschen, haben den behördlich beglaubigten Nachweis zu führen,
daß sie Zanzibar oder einen anderen amtlich als verseucht bezeichneten Platz während der letzten zehn Tage
vor ihrer Ankunft im Schutzgebiete nicht berührt haben. Andernfalls sind sie ohne Ausnahme einer zehn-
tägigen gesundheitspolizeilichen Überwachung zu unterwerfen, gemäß den Vorschriften, betreffend die gesund-
heitspolizeiliche Kontrolle der einen Hafen des deutsch-ostafrikanischen Schutzgebietes anlaufenden Seeschiffe
(Amtl. Anzeiger Nr. 16, 1901).7)
Daressalam, den 26. Oktober 1905.
Der Kaiserliche Gouverneur
Graf v. Götzen.
Bekanutmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend Ergänzung
des Fragebogens zu den Quarantäne-Vorschriften vom 8. Mai 1901.“)
Vom 27. Oktober 1905.
Der vom Schiffer und dem Steuermann gemäß den Vorschriften über die gesundheitspolizeiliche
Kontrolle der einen Hafen des deutsch-ostafrikanischen Schutzgebietes anlaufenden Sreschiffe auszufüllende
Fragebogen (Amtl. Anzeiger Nr. 16, J.-Nr. 34689, 1901) erhält als Nr. 12 a folgenden Zusatz:
„12 a. Sind während der Reise tote Ratten in dem Schiffe gefunden worden? Wann und in
welcher Anzahl? Was ist mit denselben geschehen?“
Ich ersuche, die durch Amtlichen Anzeiger Nr. 16 vom 9. Mal 1901, J.-Nr. 3489 1 — Anlage —
bekannt gegebenen Vorschriften sowie die vorhandenen Fragebogen-Formulare handschriftlich zu vervollständigen.
Daressalam, den 27. Oktober 1905.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Graf v. Götzen.
) Vgl. Deutsches Kolonialblatt 1901, S. 429.