Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVI. Jahrgang, 1905. (16)

— 690 — 
Anordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika zur Bekämpfung des 
Küstenfiebers unter dem Nindvieh. Vom 12. Oltober 1906. 
Für diejenigen Gebiete, welche amtlich als durch das Küstenfieber des Rindviehs verseucht erklärt 
nh treten mit dem durch die amtliche Erklärung festgesetzten Zeltpunkt folgende Beschränkungen 
in Kra 
Das als verseucht erklärte Gebiet ist bis auf weiteres gegen den Ab= und Zutrieb von 
Rindvieh ** 
8 Zutreiben von Schlachtvieh in ein solches Gebiet darf nur mit Genehmigung der örtlichen 
Polzeibeldes: zum Zwecke der sofortigen Abschlachtung oder der sofortigen Ausfuhr erfolgen. 
Eine Ausfuhr von verseuchtem Rindvieh aus dem gesperrten Geblete nach anderen Orten des 
Schutzgebietes darf nur aus Küstenbezirken auf Schiffen und nur zu Schlachtzwecken nach jedesmaliger 
vorheriger Genehmigung durch die örtliche Polizeibehörde erfolgen. Die Ausfuhr von der Küste in das 
Ausland ist unbeschränkt. 
2. Im Umkreise von 3 km um das als verseucht erklärte Gebiet dürfen neu zugetriebene Rinder 
nur in einer Einzäunung (Drahtfenz) gehalten werden. 
3. Das Treiben von Rindvieh und das Fahren mit demselben innerhalb des als verseucht 
erklärten Gebiets ist bis auf weiteres nicht eingeschränkt. Doch ist die örtliche Polizeibehörde befugt, die 
Ausführung von Maßregeln anzuordnen, um Vermischungen und Verschiebungen des Viehs innerhalb der 
gesperrten Gebietsteile, insbesondere je nach den örtlichen Verhälknissen des Einfenzen oder Einstallen des 
Rindviehs vorzuschreiben. 
Daressalam, den 12. Oktober 1905. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Graf v. Götzen. 
  
Bekanntmachung des Gonverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend die über 
See ankommenden Farbigen. Vom 26. Oktober 1905. 
Alle Farbigen, insbesondere auch diejenigen asiatischer Abkunft, die in einem Hafen des deutsch- 
ostafrikanischen Schuhgebiets zu landen wünschen, haben den behördlich beglaubigten Nachweis zu führen, 
daß sie Zanzibar oder einen anderen amtlich als verseucht bezeichneten Platz während der letzten zehn Tage 
vor ihrer Ankunft im Schutzgebiete nicht berührt haben. Andernfalls sind sie ohne Ausnahme einer zehn- 
tägigen gesundheitspolizeilichen Überwachung zu unterwerfen, gemäß den Vorschriften, betreffend die gesund- 
heitspolizeiliche Kontrolle der einen Hafen des deutsch-ostafrikanischen Schutzgebietes anlaufenden Seeschiffe 
(Amtl. Anzeiger Nr. 16, 1901).7) 
Daressalam, den 26. Oktober 1905. 
Der Kaiserliche Gouverneur 
Graf v. Götzen. 
Bekanutmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend Ergänzung 
des Fragebogens zu den Quarantäne-Vorschriften vom 8. Mai 1901.“) 
Vom 27. Oktober 1905. 
Der vom Schiffer und dem Steuermann gemäß den Vorschriften über die gesundheitspolizeiliche 
Kontrolle der einen Hafen des deutsch-ostafrikanischen Schutzgebietes anlaufenden Sreschiffe auszufüllende 
Fragebogen (Amtl. Anzeiger Nr. 16, J.-Nr. 34689, 1901) erhält als Nr. 12 a folgenden Zusatz: 
„12 a. Sind während der Reise tote Ratten in dem Schiffe gefunden worden? Wann und in 
welcher Anzahl? Was ist mit denselben geschehen?“ 
Ich ersuche, die durch Amtlichen Anzeiger Nr. 16 vom 9. Mal 1901, J.-Nr. 3489 1 — Anlage — 
bekannt gegebenen Vorschriften sowie die vorhandenen Fragebogen-Formulare handschriftlich zu vervollständigen. 
Daressalam, den 27. Oktober 1905. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Graf v. Götzen. 
) Vgl. Deutsches Kolonialblatt 1901, S. 429.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.