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. Die erste Abteilung umfaßt sechs Stufen von 40, 60, 80, 100, 120, 160 Mk. Ihr gehören die
kleinen Geschäftsbetriebe an.
. Die zwelte Abteilung umfaßt sechs Stufen von 200, 400, 600, 800, 1000, 1200 Mk. Ihr gehören
die mittleren Geschäftsbetriebe an.
. Die dritte Abteilung umfaßt vier Stufen von 1500, 2000, 3000, 4000 Mk. Ihr gehören die
Großbetriebe an.
. Die Einstellungen in die einzelnen Abteilungen und Stufen geschieht nach dem Umfange des Ge-
schäftes oder Betriebes.
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§2.
. Das Steuerjahr läuft vom 1. April bis 31. März.
Die Steuerpflichtigen werden alljährlich von den damit Beauftragten (Einschätzungskommission) in
eine der angegebenen Abteilungen und Stufen eingeschätzt.
II. Gegen die Einschätzung steht Berufung an den Gouverneur zu. Dieselbe ist mit ausschließender
Wirkung binnen zwel Monaten nach Empfang der Benachrichtigung bei der Behörde einzulegen
(Bezirksamt, Statlon), in deren Bezirk die steuerpflichtige Person ihren Wohnsitz oder ihre Haupt-
niederlassung hat. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Die Entscheldung des Gouverneurs
ist endgültig.
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5 3.
I. Die Steuer ist vierteljährlich im voraus an die Kasse der Behörde zu zahlen, in deren Bezirk die
steuerpflichtige Person ihren Wohnsitz oder ihre Hauptntederlassung hat. Vorauszahlungen für längere
Zeiträume sind zulässig.
II. Wird die Zahlung nicht innerhalb des ersten Monats des Vierteljahres, für welches sie fällig wird,
geleistet, so erhält der Säumige auf seine Kosten eine Mahnung, die schuldige Summe binnen
14 Tagen mit sechs Prozent Strafzinsen vom ersten Tage des Vierteljahres ab zu zahlen. Nach
fruchtlosem Ablauf der Frist tritt Zwangsvollstreckung auf Kosten des Schuldners ein.
8 4.
Die Verordnung der Neu-Guinea-Kompagnie, betreffend dle Erhebung einer Gewerbe- und Ein-
kommensteuer, vom 30. Juni 1888, und die Ausführungsbestimmungen des Landeshauptmanns zu dieser
Verordnung vom 6. September 1888 werden aufgehoben.
86.
Diese Verordnung tritt am 1. April 1905 in Kraft.
Herbertshöhe, den 26. Januar 1905.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Hahl.
Ausführungsbestimmungen zu der ——.— betreffend die Erhebung einer
Gewerbesteuer vom 26. Januar 1905. Vom 18. Februar 1905.
Zur Steuerpflicht herangezogen sind vier gewerbliche Erwerbsarten: das Handelggeschäft das
Hondwerk, das Gastwirt- und Schankgewerbe. Die letzten beiden Gewerbe, jedes für sich oder beide zu-
sammen betrieben, unterliegen nach S§ 1h der Verordnung, betreffend die Erlaubnis zur Ausübung einiger
Gewerbebetriebe vom 14. März 1908, der behördlichen Genehmigung. Nach der bisherigen Übung wird
diese dauernd unter dem Vorbehalt des Widerrufs bei Mißbrauch ohne Erhebung einer Abgabe erteilt.
Das Gewerbe muß selbständig betrieben werden. Nebenbetriebe, auch solche, die lediglich dazu bestimmt
sind, das eigentliche Erwerbsgeschäft zu ermöglichen oder zu vervollkommnen, sind daher gesondert zur
Steuer nicht heranzuziehen. Mehrere, voneinander unabhängige, verschiedenartige Betriebe derselben Person
sind dagegen jeder für sich zu veranlagen, z. B. die Personenbeförderung über See, ein Zimmermanns-=
geschäft, eine Gastwirtschaft nebeneinander von demselben Unternehmer betrieben, dagegen: die Übernahme,
Vertretung dritter (Agentur) seltens eines Kaufmanns, die Anfertigung der Stärke für den Bedarf des
eigenen Geschäftes seltens eines Wäschers.
Die Verordnung unterscheldet zwischen klelnem, mittlerem und großem Betriebe und sieht dem-
entsprechend drei Abteilungen vor. Die Einschätzungskommission hat die zur Veranlagung heranzuziehenden
Betriebe daher zunächst einer dieser Abtellungen zuzuweisen. Maßgebend hierfür ist der Umfang des
Geschäftes oder Betriebes. Dieser wird nach den wahrnehmbaren Merkmalen festgestellt, z. B. Lage der
Niederlassung, Zahl und Lage der Außenstationen oder der Zweigniederlassungen, Zahl und Art der
Fahrzeuge, Zahl der Gehilfen und Arbeiter, Höhe des Umsatzes. Die Unterscheidung von Steuerstufen
ermöglicht eine gerechtere Belastung nach der Leistungsfähigkeit auch noch innerhalb der Abtellungen. Die