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Die verschiedenen Leistungen können folgende sein:
Lieferung von Erdnüssen; Lieferung von Lebens-
mitteln: Negerbrot, Fisch, Jagdprodukte, Haustiere;
die verschiedenen Arbeitslelstungen: Holzschlagen,
Arbeit auf dem Posten, Ruder= und Trägerdienste;
Sammeln der Kronlandsprodukte, Kopale und
Kautschuk. Die Kommission empfiehlt, die Leistungen
in Erdnüssen, die dem Staat keinen Nutzen bringen,
durch andere zu ersetzen, um den Eingeborenen da-
durch einen bedeutenden Handelsartikel zu überlossen.
Die Lieserung von Maniokbrot an die Stationen
erscheint als eine drückende Last für die Eingeborenen,
da dasselbe sich nur kurze Zeit hält und eine regel-
mäßige ununterbrochene Arbeit verlangt, dazu kommt
der zum Teil sehr weite Weg für den Transport
über die Stationen, so daß die Eingeborenen meist
über die gesetzlichen Grenzen hinaus in Anspruch
genommen werden. Durch die vollständige Ab-
hängigkeit der Stationen von der Lieferung der
Nahrungsmittel durch die steuerpflichtigen Ein-
geborenen treten häufig Verpflegungsschwierigkeiten
ein. Zur Abhilfe dieser Übelstände empfiehlt die
Kommission Anlage von Kulturen in der Nähe der
größeren Posten und Heranziehen der Soldatenfrauen
zur Arbeit.
Bei der Prüfung der Arbeitsleistungen im Holz-
schlagen, der Arbeit auf den Posten, Ruder= und
Trägerdiensten, hat die Kommission in vielen Fällen
eine übermäßige Inanspruchnahme der Eingeborenen
festgestellt und hält es für wünschenswert, daß solche
Leistungen unter eine möglichst große Anzahl von
Steuerpflichtigen verteilt werden, um zu vermeiden,
daß die Last stets dieselben Dörfer und Personen
treffe. Zu diesem Zweck hält sie es für notwendig,
daß die Postenführer persönlich die Rekrutierung der
Arbeiter überwachen und dieselbe nicht ihren Häupt-
lingen überlassen. Besonders zahlreich zeigten sich
Mißstände und Uberschreitung der 40 Stunden-
Arbeitszeit bei dem Eintreiben des Kautschuks als
Steuern, da in manchen Gegenden die Kautschuk-
Lianen durch Raubban stark reduziert sind, und die
Eingeborenen häufig zur Auffindung des Kautschuks
weite Märsche zurückzulegen haben. Anstatt der
Einzelleistungen der Steuerpflichtigen empfiehlt die
Kommission hier Kollektloleistungen von Eingeborenen-
gruppen, deren Maß auch die Zeit des für die Ge-
winnung des Kautschuks notwendigen Ortswechsels
berücksichtigt.
Zur Erzwingung der Arbeitsleistungen sind von
den Beamten häufig ungesetzmäßige Mittel angewandt
worden, wie z. B. Festsetzen der Häuptlinge und
Frauen, serner Verhängung der Prügelstrafe gegen-
über den säumigen Steuerpflichtigen. Hierin sind
besonders in den Distrikten der Privatgesellschaften
schwere Übergriffe vorgekommen. Häufig sind Dör-
fern beträchtliche Strafsummen für Nichtzahlung der
Abgaben auferlegt worden. Zur Beaussichtigung der
Arbeiten sind schwarze Aufseher bestimmt, die teil-
weise Angehörige des Postens und in den meisten
Fällen nicht Eingeborene des Distrikts sind (sentili),
teilweise aus Einwohnern des betreffenden Ortes
selbst genommen werden (capita), die gegenüber den
eingeborenen Häuptlingen in den Augen der Schwarzen
den Staat oder dle Gesellschaft repräsentieren. Diese
Wachen haben sich die schwersten Ubergriffe zu-
schulden kommen lassen, und die Abschaffung dieser
Einrichtung wird von der Kommission dringend be-
fürwortet. An ihrer Stelle soll dem angestammten
Häuptling die ausschließliche Vermittlung zwischen
Weißen und Eingeborenen übertragen werden; seine
Autorität soll vom Staate nach Möglichkeit ünter-
stützt werden. Zur Durchführung dieses Vorschlages
hält die Kommission die Rücknahme der von dem
Staat den Capitas ertellten Erlaubnisscheine zur
Führung von Feuerwaffen und die Rückgabe sämt-
licher Schußwaffen seitens der Gesellschaften, mit
Ausnahme der nicht gezogenen Steinschloßgewehre
sowie der für die Verteldigung der Faktoreien und
den persönlichen Gebrauch der Welßen bestimmten
Albinigewehre für notwendig. Der Vorschlag der
Kommission geht dahin, daß jährlich nach der
schsgungsweich Elnwohnerzahl die Menge der Steuer-
leistungen nach Dörfern bestimmt werde: die Häupt-
linge sollen unter Aussicht der Behörden für die
Verteilung und Lieferung der Steuerleistung Sorge
tragen. Als Entgelt sollen diese von jeder perfön-
lichen Arbeit entbunden werden und die Unterstützung
und den Schutz des Staates genießen. Im Falle
hartnäckiger und wiederholter Weigerung, die Leistungen
zu entrichten, soll der Weiße auf Grund der An-
goben des Häuptlings Zwang anwenden dürfen.
Das Gesetz müsse indessen jedem Eingeborenen ge-
statten, sich von der Arbeitsleistung durch jährliche
oder halbjährliche Zahlung einer Summe Geldes
oder einer bestimmten Produktenmenge zu entledigen,
wobei der Wert der Arbeit zugrunde zu legen
ist, welche der Eingeborene alstz Steuerleistung zu
verrichten hat. Dem Eingeborenen müßte gestattet
werden, sich in die Liste derjenigen Ortschaft ein-
tragen zu lassen, wo er seinen Wohnsitz aufzuschlagen
beliebt.
Sämtliche Beamten müßten überzeugt sein, daß
ihre erste Pflicht das Wohlergehen der ihrer Ver-
waltung anvertrauten Bevölkerung ist, und daß die
Anwendung von Gewalt zur Erreichung eines un-
mittelbaren Erfolges hiermit nicht im Elnklang steht.
Den Handelsgesellschaften müsse die Möglichkeit, Ge-
walt anzuwenden, genommen werden. ..
In dem Abschnitt, welcher von den
militärischen Expeditionen
handelt, wird besonders auf die Gefahr hingewiesen,
welche dadurch entsteht, daß ein bewaffneter Schwarzer
zu selbständigem Vorgehen sich selbst überlassen wird.
Bei der Anordnung von Strafexpeditionen ist meistens
der Auftrag zu allgemein gehalten worden, wodurch
oft die betreffenden Führer weit über die Grenzen
.#ihrer Aufgabe hinausgegangen sind. Solche Straf-
expeditionen sind auch häufig trotz des Verbotes von