Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

—  297  —

aufgehobenen  Theilnahmerechte  oder  der  abgelösten  Berechtigungen  treten  (F.  20.
Gesetz  vom  19.  Mai  1851.)  Gesetz  Samml.  S.  371.).

K.  14.

Unbewegliche  Pertinenzien,  welche  dem  Grundstücke  später  zugeschrieben
werden,  sind  den  vorher  eingetragenen  Realberechtigten  nicht  verhaftet.

.  15.

Dagegen  haften  ihnen  ausstehende  Versicherungsgelder  für  versicherte  stehende
  Früchte  aus  Versicherungsverträgen  des  eingetragenen  Eigenthümers  und
für  abgebrannte  oder  durch  Feuer  beschädigte  Gebäude,  wenn  diese  nicht  schon
wiederhergestellt  worden  und  wenn  nicht  statutenmäßig  die  Gelder  zur  Herstellung
der  Gebäude  verwendet  werden  müssen.

Cessionen  und  Verpfändungen  der  erwähnten  Versicherungsgelder  zum
Nachtheil  der  eingetragenen  Gläubiger  sind  ohne  Wirkung,  selbst  wenn  die  Polize
zum  Pfande  gegeben,  oder  ein  Retentionsrecht  daran  stattfände.

K.  16.

Verträge  und  andere  Handlungen,  durch  welche  der  Schuldner  über  künftige
  Früchte  und  Nutzungen  voraus  verfügt,  sind  unkräftig,  soweit  sie  zum  Nachtheil
  der  dann  schon  eingetragenen  Gläubiger  gereichen  würden.

ß.  17.
Der  Vorbehalt  des  Eigenthums  für  den  Veräußerer  kann  nur  als  Verpfändung
  für  eine  bestimmte  Geldsumme  eingetragen  werden.
5.  18.
Nur  wer  als  Eigenthümer  eingetragen,  ist  zu  rechtlichen  Verfügungen  über
das  Grundstück  bei  dem  Grund=  und  Hypothekenbuche  befugt.
KS.  19.

Den  engetragenen  Lasten  und  Schulden  haftet  das  Grundstück  nach  der

Folgeordnung  der  Eintragung  zur  Sicherheit  bis  zur  völligen  Befriedigung  als

Spezial-Hypothek.  Gesetzliche,  vertragsmäßige  und  privilegirte  Pfandrechte  oder

vowilegirte  Forderungen  haben  auf  das  Grundstuck  ohne  Eintragung  keine
irkung.

s.  20.
Das  durch  die  Eintragung  erworbene  Recht  wird  nur  durch  die  Löschung
ausgehoben.  62
21.

Dasselbe  erstreckt  sich  auf  Kapital  und  eingetragene,  sowie  Verzugszinsen.
(Tr.  7047.  Sind