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aufgehobenen Theilnahmerechte oder der abgelösten Berechtigungen treten (F. 20.
Gesetz vom 19. Mai 1851.) Gesetz Samml. S. 371.).
K. 14.
Unbewegliche Pertinenzien, welche dem Grundstücke später zugeschrieben
werden, sind den vorher eingetragenen Realberechtigten nicht verhaftet.
. 15.
Dagegen haften ihnen ausstehende Versicherungsgelder für versicherte stehende
Früchte aus Versicherungsverträgen des eingetragenen Eigenthümers und
für abgebrannte oder durch Feuer beschädigte Gebäude, wenn diese nicht schon
wiederhergestellt worden und wenn nicht statutenmäßig die Gelder zur Herstellung
der Gebäude verwendet werden müssen.
Cessionen und Verpfändungen der erwähnten Versicherungsgelder zum
Nachtheil der eingetragenen Gläubiger sind ohne Wirkung, selbst wenn die Polize
zum Pfande gegeben, oder ein Retentionsrecht daran stattfände.
K. 16.
Verträge und andere Handlungen, durch welche der Schuldner über künftige
Früchte und Nutzungen voraus verfügt, sind unkräftig, soweit sie zum Nachtheil
der dann schon eingetragenen Gläubiger gereichen würden.
ß. 17.
Der Vorbehalt des Eigenthums für den Veräußerer kann nur als Verpfändung
für eine bestimmte Geldsumme eingetragen werden.
5. 18.
Nur wer als Eigenthümer eingetragen, ist zu rechtlichen Verfügungen über
das Grundstück bei dem Grund= und Hypothekenbuche befugt.
KS. 19.
Den engetragenen Lasten und Schulden haftet das Grundstück nach der
Folgeordnung der Eintragung zur Sicherheit bis zur völligen Befriedigung als
Spezial-Hypothek. Gesetzliche, vertragsmäßige und privilegirte Pfandrechte oder
vowilegirte Forderungen haben auf das Grundstuck ohne Eintragung keine
irkung.
s. 20.
Das durch die Eintragung erworbene Recht wird nur durch die Löschung
ausgehoben. 62
21.
Dasselbe erstreckt sich auf Kapital und eingetragene, sowie Verzugszinsen.
(Tr. 7047. Sind