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5 11. Für beschädigte Noten hat die Gesellschaft Ersatz zu leisten, sofern der Inhaber entweder
einen Teil der Note einreicht, der größer ist als die Hälfte, oder den Nachweis führt, daß der Rest der
Note, von welcher er nur die Hälfte oder einen kleineren Teil als die Hälfte präsentiert, vernichtet sei.
Für vernichtete oder verloren gegangene Noten Ersatz zu leisten, ist die Gesellschaft nicht verpflichtet.
Daressalam, den 1. Dezember 1905.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Graf v. Götzen.
Verordnung des Gouverneurs von Togo, betreffend die Aufsuchung und
' Gewinnung von Mineralien. Vom 11. Dezember 1905.
Auf Grund des § 2 Abs. 8 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Rechte an Grundstücken
in den deutschen Schutzgebieten, vom 21. November 1902, wird hierdurch mit Genehmigung des Reichs-
kanzlers verordnet, was folgt:
§ 1. Die nachstehend bezeichneten Mineralien sind von dem Verfügungsrechte des Grundeigen-
tümers ausgeschlossen. Die Aussuchung (das Schürfen) und die Gewinnung (der Bergbau) derselben ist
nur mit Genehmigung des Gouverneurs gestattet.
I. Edelmineralien.
Edelmetalle (Gold, Silber und Platin), gediegen und als Erze,
. Edelsteine.
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II. Gemeine Mineralien.
. Alle vorstehend nicht genannten Metalle, gediegen und als Erze,
Glimmer und Halbedelsteine,
. Kohlen, Salze und nutzbare Erden, und zwar:
a) Steinkohlen, Braunkohlen und Graphit,
b) Bitumen in festem, flüssigem und gasförmigem Zustand, insbesondere Erdöl und Asphalt,
P) Steinsalz nebst den auf derselben Lagerstätte brechenden Salzen und die Solquellen,
d) Erden, die wegen ihres Gehalts an Schwefel oder zur Darstellung von Alaun, Vitriol
und Salpeter verwendbar sind. "
§2.AndenohaeGenehmigungdesGouverneursdurchjSchütfarbeitenodetdurchdenBergbaU
gewonnenen Mineralien (§ 1) erwirbt der Landesfiskus das Eigentum mit der Gewinnung.
3. Auf die von Eingeborenen für eigene Rechnung im Tagebau betriebene Gewinnung von
Eisen, Kupfer, Graphit und Salzen finden die Vorschriften der 5IS 1 und 2 nur Anwendung, soweit der
Gouverneur sie für anwendbar erklärt.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit dem heutigen Tage in Kraft.
Lome, den 11. Dezember 1905.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Graf Zech.
d —
Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betreffend den
Gegenwert englischer Pfund= und Schillings-Stücke. Vom 15. November 1905.
Auf Grund des § 8 Zifser 3 der Verordnung des Reichskanzlers, betreffend das Geldwesen der
Schutzgebiete außer Deutsch-Ostafrika und Kiautschon, vom 1. Februar 1905 (Deutsches Kolontalblatt vom
15. Februar 1905, Seite 108) wird hierdurch bestimmt, daß vom 1. Januar 1906 ab englische Pfund
Sterling und Schillinge zum Kurs von 20 Mk. bezlehungsweise 1 Mk. von den amtlichen Kassen des
Schutzgebietes in Zahlung genommen werden dürfen.
Windhuk, den 15. November 1905.
Der Kaiserliche Gouverneur.
In Vertretung: Tecklenburg.