Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVII. Jahrgang, 1906. (17)

— 62 — 
Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend Ergänzung 
der Ausfüh ebesti vom 7. Februar 1903 zur Bergverordnung. 
Vom 13. Dezember 1905. « · E— 
Der § 3 Absatz 1 der Ausführungsbestimmungen vom 7. Februar 1908 zum Abschnitt II B der 
Allerhöchsten Verordnung, betreffend das Bergwesen in Deutsch-Ostafrlka, vom 9. Oktober 1898 erhält 
folgenden Zusatz, welcher rückwirkende Kraft besitzt: , 
Durch rechtzeitige Anbringung der Anzeige bei der Verwaltungsbehörde des Bezirks wird die 
Frist des § 25 der Allerhöchsten Verordnung, betreffend das Bergwesen in Deutsch-Ostafrika, vom 
9. Okiober 1898 gewahrt. « 
Daressalam, den 13. Dezember 1905. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Graf v. Götzen. 
  
* ### V 
Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Neu-Guinea, betreffend die Offnung 
von Simpsonhafen für den Auslandsverkehr. Vom 28. November 1905. 
Auf Grund des § 5 der Verfügung des Reichskanzlers, betreffend die seemannsamtlichen und 
konsularischen Befugnisse und das Verordnungsrecht der Behörden in den Schutzgebieten, vom 27. Sep- 
tember 1908 und in Ausführung des 8 1 Absatz 2 der Zollverordnung vom 30. Juni 1888 wird 
Simpsonhafen (Rabaul) als für den Auslandverkehr eröffnet erklärt. 
Herbertshöhe, den 28. November 1905. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Hahl 
Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Neu-Gninea, betreffend die 
zollamtliche Behandlung der in Simpsonhafen gelöschten Güter. Vom 1. Dezember 1905. 
# In Ausführung der §8§ 1 bis 10 der Zollverordnung vom 30. Juni 1888 bestimme ich für die 
zollamtliche Behandlung der in Simpsonhafen gelöschten und durch die Agentur des Norddeutschen Llo# 
aufbewahrten Güter, daß die Agentur zu ihrer Ausfolgung nur berechtigt ist gegen Vorweis der von 
Zollbehörde in Herbertshöhe abgestempelten Konnossemente und Originalrechnungen. 
Herbertshöhe, den 1. Dezember 1905. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Hahl. 
Bekanntmachung des Vizegouverneurs in Ponape, betreffend Einfuhr von 
Gewehren zu Verkaufszwecken. Vom 10. November 1905. , 
. Da die bei den hiesigen Firmen festgestellten Vorräte an Taubenflinten (Vorderladern) den Bedal 
auf Jahre hinaus decken, wird hierdurch zur Kenntnis gebracht, daß bis auf weiteres die Erlaubnis z 
Einfuhr von Gewehren zu Verkaufszwecken in keinem Falle mehr ertellt werden wird. 
" Ponape, den 10. November 1905. 
Der geschäftsführende Kaiserliche Vizegouverneur. 
Berg. 
— 
Personalien. 
t 
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, den vortragenden 1 
im Relchsamt des Innern, Geheimen Oberregierungsrat Koch, für die Dauer des gegenwärtig von en. 
bekleideten Amtes zum stellvertretenden Mitgliede der Disziplinarkammer für die Schutzgebiete zu ernenn
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.