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Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend Ergänzung
der Ausfüh ebesti vom 7. Februar 1903 zur Bergverordnung.
Vom 13. Dezember 1905. « · E—
Der § 3 Absatz 1 der Ausführungsbestimmungen vom 7. Februar 1908 zum Abschnitt II B der
Allerhöchsten Verordnung, betreffend das Bergwesen in Deutsch-Ostafrlka, vom 9. Oktober 1898 erhält
folgenden Zusatz, welcher rückwirkende Kraft besitzt: ,
Durch rechtzeitige Anbringung der Anzeige bei der Verwaltungsbehörde des Bezirks wird die
Frist des § 25 der Allerhöchsten Verordnung, betreffend das Bergwesen in Deutsch-Ostafrika, vom
9. Okiober 1898 gewahrt. «
Daressalam, den 13. Dezember 1905.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Graf v. Götzen.
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Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Neu-Guinea, betreffend die Offnung
von Simpsonhafen für den Auslandsverkehr. Vom 28. November 1905.
Auf Grund des § 5 der Verfügung des Reichskanzlers, betreffend die seemannsamtlichen und
konsularischen Befugnisse und das Verordnungsrecht der Behörden in den Schutzgebieten, vom 27. Sep-
tember 1908 und in Ausführung des 8 1 Absatz 2 der Zollverordnung vom 30. Juni 1888 wird
Simpsonhafen (Rabaul) als für den Auslandverkehr eröffnet erklärt.
Herbertshöhe, den 28. November 1905.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Hahl
Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Neu-Gninea, betreffend die
zollamtliche Behandlung der in Simpsonhafen gelöschten Güter. Vom 1. Dezember 1905.
# In Ausführung der §8§ 1 bis 10 der Zollverordnung vom 30. Juni 1888 bestimme ich für die
zollamtliche Behandlung der in Simpsonhafen gelöschten und durch die Agentur des Norddeutschen Llo#
aufbewahrten Güter, daß die Agentur zu ihrer Ausfolgung nur berechtigt ist gegen Vorweis der von
Zollbehörde in Herbertshöhe abgestempelten Konnossemente und Originalrechnungen.
Herbertshöhe, den 1. Dezember 1905.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Hahl.
Bekanntmachung des Vizegouverneurs in Ponape, betreffend Einfuhr von
Gewehren zu Verkaufszwecken. Vom 10. November 1905. ,
. Da die bei den hiesigen Firmen festgestellten Vorräte an Taubenflinten (Vorderladern) den Bedal
auf Jahre hinaus decken, wird hierdurch zur Kenntnis gebracht, daß bis auf weiteres die Erlaubnis z
Einfuhr von Gewehren zu Verkaufszwecken in keinem Falle mehr ertellt werden wird.
" Ponape, den 10. November 1905.
Der geschäftsführende Kaiserliche Vizegouverneur.
Berg.
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Personalien.
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Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, den vortragenden 1
im Relchsamt des Innern, Geheimen Oberregierungsrat Koch, für die Dauer des gegenwärtig von en.
bekleideten Amtes zum stellvertretenden Mitgliede der Disziplinarkammer für die Schutzgebiete zu ernenn