Object: Lehrplan für die einfachen Volksschulen des Königreichs Sachsen vom 5. November 1878.

8 12. Anfang und Schluß des Unterrichts. 161 
Abteilungen unterrichtet werden müssen, wöchentlich 14 Stunden in 
Ansatz zu bringen“. Eine derartige Einrichtung würde allerdings, 
wenn nicht zugleich Uberstunden angesetzt werden, eine empfindliche 
Verminderung der Stundenzahl für Klasse I zur Folge haben. 
Auch in katholischen Schulen werden die Stundentabellen, falls 
dem Religionsunterrichte die in denselben vorgesehene Zeit nicht ganz 
gewidmet werden kann (Lehrplan § 2 Pkt. 2), eine entsprechende Ab- 
änderung zu erfahren haben. Hier bietet sich übrigens, wenn der 
Schullehrer für den Religionsunterricht gar nicht oder nur wenig in 
Anspruch genommen wird und nach den örtlichen Verhältnissen eine 
größere als die in den Stundentabellen festgesetzte Anzahl von Lehr- 
stunden für einzelne nichtreligiöse Fächer erforderlich scheint, leicht 
die Füglichkeit einer Erweiterung dieses Unterrichts. 
216) Vergl. hierzu § 33 Pkt. 2 des Volksschulgesetzes: „Der Bezirks- 
schulinspektor prüft und genehmigt die von den Lehrern oder Direktoren 
ihm zu überreichenden Lehr= und Stundenpläne.“ Ferner § 62 der 
Ausführungsverordnung zum Volksschulgesetze: „Der Lehrplan einer 
jeden Schule ist in Gemäßheit der von dem Ministerium zu erlassenden 
allgemeinen Vorschriften abzufassen und vom Ortsschulinspektor (Direktor) 
dem Bezirksschulinspektor zur Genehmigung vorzulegen. Abweichungen 
von den allgemeinen Vorschriften, welche durch örtliche Verhältnisse 
bedingt werden, sind besonders zu rechtfertigen.“ 
S. auch Anmerkung 23b. 
217) Diese Umstände sind nach den G. B. so verschiedenartig, daß 
es am zweckmäßigsten schien, bei Abfassung des Lehrplanes von der Auf- 
stellung besonderer Stundentabellen für die gedachten Schulen abzusehen. 
Erfreulicherweise haben etliche von ihnen eine derartige Ent- 
wicklung genommen, daß sich ihre Einrichtungen denen mittlerer Volks- 
schulen mehr oder weniger nähern. Der Gang dieser allmählichen, 
durch örtliche Bedürfnisse bedingten Fortentwicklung soll nicht behindert 
werden. S. übrigens § 29 Abs. 4 der Ausführungsverordnung zum 
Volksschulgesetze. 
Anderseits aber scheint gerade der Umstand, daß im Lehrplane 
maßgebende Stundentabellen für mehrklassige Schulen nicht aufgestellt 
worden sind, hier und da zu dem Versuche Anlaß gegeben zu haben, 
die Stundenzahl der einzelnen Klassen möglichst knapp zu bemessen. 
Wollte man z. B. der Unterklasse sechsklassiger Schulen wöchentlich nur 
zehn Lehrstunden zuteilen, so würde dies dem Sinne der § 11 an- 
geführten Stundentabellen nicht entsprechen. 
Vergl. hierzu: Grüllich, Lehrplan 2c.: Dr. Wild, Stoffpläne; 
Schreyer, Entwurf 2c.;z Lehrplan für den Bezirk Chemnitz II. 
§ 12. 
Anfang und Schluß des Unterrichts. 
Der Unterricht ist in allen Klassen pünktlich zu beginnen 
wie zu beschließen, und zwar täglich mit Gesang und Gebet #u8). 
Lehrplan f. d. einfachen Bolksschulen. 11. Aufl. 11
	        
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