364 Vom Editionseide.
anderweiten gesetzlichen Vorschriften 8) eine Strafe
oder einen Rechtsnachtheil zu verhängen, den das
Gesetz nicht ausdrücklich angedroht hat.
Derselben Ansicht huldigte das k. WAG. für
den Untermain-Kreis in seinem Erkenntnisse vom
20. April 1857. Nr. 12
Zur LCehre vom Sditionseid.
S. 6.Wenn derjenige, von welchem die
Eo##lionn von Urkunden begehrt wurde, wirklich
Urkunden edirt, oder sich dazu bereit erklärt, so
kann der Editionssucher nicht im Allgemeinen ver-
langen, daß der Edent den Editionseid schwöre,
daß er sonst keine auf die Sache bezüglichen Ur-
kunden besitze; denn dieß würde nicht sowohl ein
Editions= als vielmehr eine Art von Manifesta-
tions-Eid seyn, welcher bei der Urkunden-Eoition
nicht stattfinden kann, weil derjenige, welcher die
Vorlage von Urkunden verlangt, diese Urkunden
bezeichnen und zugleich bescheinigen muß, daß sich
der Gegentheil im Besitze derselben befinde. )
Von der Retrartsklage.
Es ist nicht gerade nothwendig, daß der Re-
trahent in seiner Klage sich ausdrücklich zur Erfüllung
der Kaufsbedingungen erbiete, denn da die Ausü-
bung des Näherrechts nur unter der Bedingung
möglich wird, daß der Retrahent alle Vertrags-Be-
dingungen, wozu sich der erste Käufer verpflichtet hat,
erfüllen muß, so liegt in dem Antrage, das Ein-
standsrecht auszuuben, zugleich auch das Anerbie-
ten, alle Kaufsbedingungen zu erfüllen.)
5) Cfr. Fregm. 168. de B. J.
1) AGE. v. 10. Nov. 1835. M. 550
1) AGE. vom 6. Febr. 1830. F. 3247