Full text: Blätter für Rechtsanwendung. II. Band. (2)

364 Vom Editionseide. 
anderweiten gesetzlichen Vorschriften 8) eine Strafe 
oder einen Rechtsnachtheil zu verhängen, den das 
Gesetz nicht ausdrücklich angedroht hat. 
Derselben Ansicht huldigte das k. WAG. für 
den Untermain-Kreis in seinem Erkenntnisse vom 
20. April 1857. Nr. 12 
Zur LCehre vom Sditionseid. 
S. 6.Wenn derjenige, von welchem die 
Eo##lionn von Urkunden begehrt wurde, wirklich 
Urkunden edirt, oder sich dazu bereit erklärt, so 
kann der Editionssucher nicht im Allgemeinen ver- 
langen, daß der Edent den Editionseid schwöre, 
daß er sonst keine auf die Sache bezüglichen Ur- 
kunden besitze; denn dieß würde nicht sowohl ein 
Editions= als vielmehr eine Art von Manifesta- 
tions-Eid seyn, welcher bei der Urkunden-Eoition 
nicht stattfinden kann, weil derjenige, welcher die 
Vorlage von Urkunden verlangt, diese Urkunden 
bezeichnen und zugleich bescheinigen muß, daß sich 
der Gegentheil im Besitze derselben befinde. ) 
Von der Retrartsklage. 
Es ist nicht gerade nothwendig, daß der Re- 
trahent in seiner Klage sich ausdrücklich zur Erfüllung 
der Kaufsbedingungen erbiete, denn da die Ausü- 
bung des Näherrechts nur unter der Bedingung 
möglich wird, daß der Retrahent alle Vertrags-Be- 
dingungen, wozu sich der erste Käufer verpflichtet hat, 
erfüllen muß, so liegt in dem Antrage, das Ein- 
standsrecht auszuuben, zugleich auch das Anerbie- 
ten, alle Kaufsbedingungen zu erfüllen.) 
5) Cfr. Fregm. 168. de B. J. 
1) AGE. v. 10. Nov. 1835. M. 550 
1) AGE. vom 6. Febr. 1830. F. 3247