— 120 —
Dem Aufsichtsrate find vorbehalten:
die Bestellung und Abberufung des Vorstandes,
die Vertretung der Gesellschaft bei Rechtsgeschäften oder Rechtsstreitigkeiten mit den Vorstands-
mitgliedern,
die Feststellung von Anweisungen für die Geschäftsleitung des Vorstandes,
die Beschlußfassung über Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken,
die Inanspruchnahme von Bankkredit, "
die Einforderung von Einzahlungen auf die Vorzugsanteile,
die Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft innerhalb der ersten drei Jahre,
die Einberufung der Hauptversammlung und die Festsetzung ihrer Tagesordnung.
. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden
iedesmal bis zur ersten Sitzung nach der nächsten ordentlichen Hauptversammlung.
Er regelt seine Tätigkeit durch eine von ihm selbst beschlossene Geschäftsordnung. In diese sind
solgende Bestimmungen aufzunehmen:
. Die Sitzungen des Aussichtsrates finden in der Regel in Berlin statt; die Berufung erfolgt
unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter, oder,
salls diese verhindert sind, oder die Berufung einer Sitzung statutenwidrig verweigern, durch
das an Jahren älteste Mitglied.
Eine Sitzung muß binnen 14 Tagen berufen werden, falls zwei Aussichtsratsmitgliedec oder
der Vorstand es beantragen.
Die Beschlüsse werden durch einfache Stimmenmehrheit gefaßt, jedes Mitglied hat eine Stimme,
bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Die Beschlüsse werden in der Regel in Sitzungen des Aussichtsrates gefaßt; zur Beschluß-
fähigkeit einer Sitzung ist die Anwesenheit von wenigstens drei Mitgliedern erforderlich. Durch
den Vorsitzenden kann auch briefliche oder telegraphische Abstimmung herbeigeführt werden;
zur Gültigkeit einer solchen Abstimmung ist erforderlich, daß wenigstens die Hälfte der Mit-
hlieder des Aufsichtsrates sich geäußert hat und kein Mitglied dieser Form der Beschlußfassung
widerspricht.
Über Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann ein gültiger Beschluß nur
gefaßt werden, wenn kein Mitglied widerspricht.
Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen und von dem Vorsitzenden bzw. seinem Stell-
vertreter zu vollziehen. Im Falle brieflicher oder telegraphischer Abstimmung tritt an die
Stelle des Protokolls eine den Mitgliedern zur Kenntnisnahme mitzuteilende Bescheinigung des
Vorstandes bzw. seines Stellvertreters über daos Ergebnis der Abstimmung.
Willenserklärungen des Aufsichtsrates werden durch den Vorsitzenden (oder stellvertretenden
Vorsitzenden oder in dem oben unter 1 vermerkten Falle durch das an Jahren altefte Mitglied)
und durch ein zweltes Mitglied des Aufsichtsrates unterzeichnet. · .
Die Hauptversammlung vertritt die Gesamtheit der Gesellschaftsmitglieder. Ihre Beschlüsse und
Wahlen sind für alle Gesellschaftsmitglieder verbindlich.
Die Hauptversammlungen finden in Berlin statt. Die Einberufung erfolgt durch den Aussichtsrat
mittels n Bekonntmachung, welche mindestens 14 Tage vor dem betreffenden Termine zu
erfolgen hat.
riols In der Belanntmachung muß die Tagesordnung, sowie die Stellen, an welchen Antells- bzw.
Interimsscheine hinterlegt werden können, angegeben werden. , »
Ülber Gegenstände, welche nicht auf der Tagesordnung stehen, können gültige Beschlüfse nicht
gefaßt werden. · — —
Zur Tellnahme an der Hauptversammlung ist jedes Mitglied der Gesellschaft berechtigt, falls es
spätestens am zweiten Werktage vor der Versammlung wenigstens einen Anteil- bzw. Interimschein bei
einer der oben genannten Stellen hinterlegt hat und dies durch entsprechende Bescheinigung nachweist.
Mitglieder, welche Scheine auf ihren Namen hinterlegt haben, können sich in der Hauptversammlung
durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Der Aussichtsrat kann eine genügende Beglaubigung der
Unterschrift der Vollmacht verlangen. , , » -«».
Der Aufsichtsrat hat das Recht, auch Personen, welche weder Mitglieder noch Bevollmächtigte
find, die Teilnahme an der Hauptversammlung zu gestatten. 6
In den Hauptversammlungen berechtigt jeder ordnungsgemäß hinterlegte Anteil ohne Rücksicht
darauf, welcher Betrag auf ihn einbezahlt worden ist, zu einer Stimme.
on * die Verhandlungen ist notariell Protokoll zu führen und vom Vorsitzenden der Versammlung
zu vollziehen.
EEIIIIEIE
do
s50
##