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Zunächst werden 10 v. H. des Reingewinnes der Rücklage zugeführt, bis deren Betrag 20 v. H.
des Grundkapitals erreicht hat bzw. wieder erreicht hat, nachdem sie angegriffen war; sodann erhalten die
Vorzugsbetelligten eine Dividende bis zur Höhe von 6 v. H. des von ihnen eingezahlten Kapitals; hierauf
erhalten die Stammbeteiligten eine Dividende bis zur Höhe von 4 v. H. des Stammkopltals; von dem
verbleibenden Betrage erhält der Aufsichtsrat insgesamt 15 v. H. als Gewinnantell.
Der alsdann verbleibende Rest wird als Superdividende gleichmäßig an alle Mitglieder entsprechend
der Höhe des von ihnen eingezohlten Kapttals verteilt, sofern nicht die Hauptversammlung die Verwendung
kr uen Zwecke der Gesellschaft, die Bildung einer Sonderrücklage oder den Vortrag auf neue Rechnung
eschlleßt.
Bei der Berechnung von Dividenden werden Sätze unter ½ v. H. nicht zur Ausschüttung gebracht.
Über die Art der Anlegung der Rücklage entscheidet der Aufsichtsrat; er ist befugt, sie zu Zwecken
der Gesellichaft zu verwenden. . .
G isch Junerhalb vier Jahren nach Fälligkeit nicht erhobene Dividenden verfallen zugunsten der
esellschaft. « . -
Im Falle der Auflösung der Gesellschaft wird nach Tilgung ihrer Schulden und Bestreitung der
Kosten des Verfahrens das verbleibende Vermögen derart unter die Mitglieder vertellt, daß zunächst die
Vorzugsbeteillgten, sodann die Stammbeteiligten den Betrag ihrer Einzahlungen zurückerhalten und
der verbleibende Rest nach Verhältnis der geleisteten Einzahlungen unter sämtliche Mitglieder ver-
tellt wird. -
Die Verteilung darf nicht eher vollzogen werden, als nach Ablauf eines Jahres, von dem Tage
an gerechnet, an welchem die Auflösung der Gesellschaft unter Aufforderung der Gläubiger, sich bei ihr zu
melden, in den Gesellschaftsblättern bekannt gemacht worden ist.
Bis zur Beendigung der Liquidatlon verblelbt es bei der bisherigen Organisation der Gesellschaft
und ihrem Gerichtsstande.
Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im „Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich
Preußischen Staats-Anzeiger“. Der Aussichtsrat konn noch andere Publikationsblätter bestimmen.
Die Aufsicht über die Gesellschaft wind von dem Reichskanzler geilhrt, welcher zu diesem Behufe
elnen (oder mehrere) Kommissare bestellen kann. Die Aussicht erstreckt sich auf die satzungsgemäße Führung
der Geschäfte für die Erreichung des Gesellschaftszweckes.
Der Kommissar ist berechtigt, an jeder Versammlung des Aussichtsrates und an jeder Haupt-
versammlung teilzunehmen, von dem Aufsichtsrate jederzeit Bericht über die Angelegenheiten der Gesellschaft
zu verlangen und die Bücher und Schriften derselben einzusehen, sowie auf Kosten der Gesellschaft, wenn
dem Verlangen der dazu berechtigten Mitglieder der Gesellschaft nicht entsprochen wird, oder aus sonstigen
wichtigen Gründen eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen.
Der Genehmigung der Aufsichtsbehörde sind insbesondere die Beschlüsse der Gesellschaft, nach
welchen eine Anderung oder Ergänzung dieser Satzungen erfolgen, die Gesellschaft aufgelöst, mit einer
anderen verelnigt oder in ihrer rechtlichen Form umgewandelt werden soll, unterworfen.
Beranntmachung des Gonverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend den
* Gonvernementsrat. Vom 14. Dezember 1905.
In Gemößhelt der Verfügung des Reichskanzlers, betreffend die Blldung von Gouvernementsräten,
vom 24. Dezember 1903 und der Ausführungsbestimmungen des Gouvernemen#s vom 22. Februar 1904
habe ich zum Gouvernementsrat bei dem Gouvernement von Deutsch-Ostafrika auf die Dauer der Kalender-
jahre 1906 und 1907 die bieherigen außeramtlichen Mitglieder und deren Stellvertreter, nämlich:
als außeramtliche Mitglieder die Herren: als deren Stellvertreter die Herren:
1. Carl Feilke zu Kwamkoro, 1 a. Ernst Köhler auf Lewa,
2. Ludwig Illich auf Kwai, 2a. Otto Weber zu Ngomeni,
3. Hermann Schuller zu Bagamoio, 3a Max Steffens zu Daressalam,
4. Wilhelm Schultz zu Daressalam; 4 aF Franz Günter zu Daressalam
wieder berufen und außerdem nach gutachtlicher Anhörung des Berufskreises der Missionare
als außeramtliches Mitglied den Herrn ,-
· 5. Martin Klamroth zu Maneromango,
als seinen Stellvertreter den Hern
I— Anton Ruedel zu Daressalam
berufen.