Regulations“ enthalten, welche sich z. B. auf die
Regelung örtlicher Verhältnisse, Wegebau, Pflanzen
von Kokosnüssen u. dgl. beziehen.
In Britisch-Neu-Guinea ist durch die „Cri-
minal Code Ordinance 1902“ das Queensländer
Strafgesetzbuch, „Criminal Code Act 1899“ nebst
Ergänzung durch Queensland Act 64 Vict. Nr. 7,
eingeführt worden. Spezialbestimmungen für die
Eingeborenen enthalten die wie in Fiji von einem
„Board“ erlassenen „Native Regulations“, welche
z. B. Verbot der Zauberei, Bestrafung des Ehe-
bruchs, Verbesserung der Dörfer, Pflanzen von
Kokosnüssen betreffen.
* *
Von den Gesetzen und Verordnungen der vor-
ftehend aufgeführten Kolonien und Proiektorate sind
nur zum Teil Sammlungen herausgegeben. Im
Buchhandel in England erhältlich sind folgende:
Gambia, 1900, erschienen bei Water-
low & Sons, London . 2 Bände,
Southern Nigeria, 1902, dll. 2 Bände,
Lagos, 1902, Stevens & Sons,
London ..2 Böände,
Gold Coast, 1908, dll. 2 Bände,
Northern Nigeria, 1905, dgl. 1 Band,
Transvaal, ebendort erschienen.
Die Sammlung der „Statutes of Natal, 1900“,
bei P. Davis & Sons in Pietermaritzburg in drei
Bänden erschienen, ist in England nicht erhältlich,
desgleichen die indischen Codes.
* *
*
Wie aus der vorstehenden Darstellung hervor-
geht, ist tunlichste Schonung des Gewohnheitsrechts
der Eingeborenen und Rücksichtnahme auf die ört-
lichen Verschiedenheiten, jedoch unter Verwertung der
in älteren Kolonien gemachten Erfahrungen bel der
Regelung des Eingeborenenstrafrechts in den afrlka-
nischen und Südseekolonien maßgebend gewesen.
Soweit eine Kodifizierung des Eingeborenen-
strafrechts stattgefunden hat, ist dies lediglich für ein
örtlich beschränktes Gebiet mit einheitlicher Ein-
geborenenbevölkerung geschehen unter weitgehendster
Rücksichinahme auf die Gewohnheiten der Ein-
geborenen. UÜber den Wert einer solchen Kodifizie-
rung des Eingeborenenstrafrechts wie überhaupt des
Eingeborenenrechts gehen die Meinungen auseinander.
Der oben erwähnte Oberrichter der Kapkolonie, de
Villiers, spricht sich dahin aus, daß der für die Ein-
geborenenterrltorien erlassene Penal Code zwar
brauchbar sel und mit geringen Abänderungen wohl
für die ganze Kolonle adoptiert werden könnte, daß
jedoch das Fehlen eines solchen Code früher nicht
als ein Mangel empfunden sei. Die strafbaren
Handlungen hätten durch die Rechtsprechung ihre
ausreichende Definition erfahren und die Bestrafungen
seien im Einklang mit den humaneren Anschauungen
des Zeitalters zerfolgt. Sodann aber hat sich die
1908 zur Untersuchung der Eingeborenenangelegen-
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heiten in Südafrika eingesetzte, aus Vertretern sämt-
licher englischen Besitzungen in Südafrika zusammen-
gesetzte Kommission in ihrem im April 1905 ver-
öffentlichten Bericht gegen eine Kodifizlerung des
Eingeborenenrechts ausgesprochen und lediglich dle
Abfassung eines das Eingeborenenrecht darstellenden
Handbuchs ohne Gesetzeskraft als nützlich im Inter-
esse der Einheitlichkeit der Verwaltung bezeichnet.
Dem richterlichen Ermessen ist auch in den
Kolonien mit kodifiziertem Strafrecht ein weiter
Spielraum gelassen. So ist in den Strasgesetz-
büchern regelmäßig nur das Höchstmaß der zulässigen
Freiheits= oder Geldstrafe angegeben, während das
Mindestmaß keiner gesetzlichen Beschränkung unter-
liegt ((. z. B. Nr. 18a des Criminal Code von
Nord--Nigeria). ·
Europäiicheciuwandevung nach den Bawailschen Inseln.
Infolge einer Bestimmung der Bundesregierung
in Washington, nach welcher weiße Arbeiter unter
Mitwirkung der Territorialregierung nach Hawali
gebracht werden können, wird nunmehr eine Ein-
wanderung europäischer Kolonisten und Landarbeiter
nach den Hawailschen Inseln angestrebt. Vorzugs-
weise sollen portugiefische oder itallenische Arbeiter
vom Norden Italiens angeworben werden, und haben
sich die Pflanzer bereit erklärt, vorläufig 1000 Fa-
milien mit etwa 5000 Köpfen Arbeit zu geben und
ihnen ferner ein Stück Land zum eigenen Gebrauch
zu überweisen, soweit es sich mit den Landverhält-
nissen auf den einzelnen Plantagen vereinbaren läßt.
Die Territorialregierung gedenkt Ländereien,
deren Pachtvertrag abläuft, nicht wieder an Plan-
tagen abzugeben, sondern an kleine „Settler“ euro-
päischer Herkunft billig zu verkaufen. Eine größere
Anzahl derselben soll sich zusammentun, um entweder
mit schon bestehenden Zuckermühlen Kontrakte abzu-
schließen oder in anderer Weise den Absatz ihrer
Produkte zu sichern. Auf Länderelen, welche von
der Makee Sugar Company, Kealia, Kanai, bis
jetzt gepachtet waren, gedenkt man eine größere
Anzahl russischer Familien anzusiedeln, und zwar
Leute, die zur Sekte der „Molokaner“ gehören und
sich augenblicklich in Kallfornien aufhalten.
Schon vor Jahren hat eine deutsche Firma auf
einigen ihrer Plantagen, welche dazu geeignet schienen,
Versuche gemacht, wie sie jetzt von der Regierung
vorgeschlagen werden. Diese Versuche haben sich
jedoch trotz bedeutender Kredite, welche den kleinen
Pflanzern von obiger Firma gewährt wurden, nicht
bezahlt gemacht. Zuckerrohrplantagen haben sich nur
rentiert, wenn in großem Maßstabe sparsam gewirt.
schaftet wurde und zwar auch dann nur bei billigen
Arbeitskräften und annehmbaren Zuckerpreisen. Nur
Asiaten sind imstande, billig genug zu arbelten und
Feldarbeit auf die Dauer zu ertragen.
Es ist nicht zu leugnen, daß durch Anfiedlung
europäischer Arbeiter der Konsum einheimischer Ar-