Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVII. Jahrgang, 1906. (17)

Regulations“ enthalten, welche sich z. B. auf die 
Regelung örtlicher Verhältnisse, Wegebau, Pflanzen 
von Kokosnüssen u. dgl. beziehen. 
In Britisch-Neu-Guinea ist durch die „Cri- 
minal Code Ordinance 1902“ das Queensländer 
Strafgesetzbuch, „Criminal Code Act 1899“ nebst 
Ergänzung durch Queensland Act 64 Vict. Nr. 7, 
eingeführt worden. Spezialbestimmungen für die 
Eingeborenen enthalten die wie in Fiji von einem 
„Board“ erlassenen „Native Regulations“, welche 
z. B. Verbot der Zauberei, Bestrafung des Ehe- 
bruchs, Verbesserung der Dörfer, Pflanzen von 
Kokosnüssen betreffen. 
* * 
Von den Gesetzen und Verordnungen der vor- 
ftehend aufgeführten Kolonien und Proiektorate sind 
nur zum Teil Sammlungen herausgegeben. Im 
Buchhandel in England erhältlich sind folgende: 
Gambia, 1900, erschienen bei Water- 
low & Sons, London . 2 Bände, 
Southern Nigeria, 1902, dll. 2 Bände, 
Lagos, 1902, Stevens & Sons, 
London ..2 Böände, 
Gold Coast, 1908, dll. 2 Bände, 
Northern Nigeria, 1905, dgl. 1 Band, 
Transvaal, ebendort erschienen. 
Die Sammlung der „Statutes of Natal, 1900“, 
bei P. Davis & Sons in Pietermaritzburg in drei 
Bänden erschienen, ist in England nicht erhältlich, 
desgleichen die indischen Codes. 
* * 
* 
Wie aus der vorstehenden Darstellung hervor- 
geht, ist tunlichste Schonung des Gewohnheitsrechts 
der Eingeborenen und Rücksichtnahme auf die ört- 
lichen Verschiedenheiten, jedoch unter Verwertung der 
in älteren Kolonien gemachten Erfahrungen bel der 
Regelung des Eingeborenenstrafrechts in den afrlka- 
nischen und Südseekolonien maßgebend gewesen. 
Soweit eine Kodifizierung des Eingeborenen- 
strafrechts stattgefunden hat, ist dies lediglich für ein 
örtlich beschränktes Gebiet mit einheitlicher Ein- 
geborenenbevölkerung geschehen unter weitgehendster 
Rücksichinahme auf die Gewohnheiten der Ein- 
geborenen. UÜber den Wert einer solchen Kodifizie- 
rung des Eingeborenenstrafrechts wie überhaupt des 
Eingeborenenrechts gehen die Meinungen auseinander. 
Der oben erwähnte Oberrichter der Kapkolonie, de 
Villiers, spricht sich dahin aus, daß der für die Ein- 
geborenenterrltorien erlassene Penal Code zwar 
brauchbar sel und mit geringen Abänderungen wohl 
für die ganze Kolonle adoptiert werden könnte, daß 
jedoch das Fehlen eines solchen Code früher nicht 
als ein Mangel empfunden sei. Die strafbaren 
Handlungen hätten durch die Rechtsprechung ihre 
ausreichende Definition erfahren und die Bestrafungen 
seien im Einklang mit den humaneren Anschauungen 
des Zeitalters zerfolgt. Sodann aber hat sich die 
1908 zur Untersuchung der Eingeborenenangelegen- 
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heiten in Südafrika eingesetzte, aus Vertretern sämt- 
licher englischen Besitzungen in Südafrika zusammen- 
gesetzte Kommission in ihrem im April 1905 ver- 
öffentlichten Bericht gegen eine Kodifizlerung des 
Eingeborenenrechts ausgesprochen und lediglich dle 
Abfassung eines das Eingeborenenrecht darstellenden 
Handbuchs ohne Gesetzeskraft als nützlich im Inter- 
esse der Einheitlichkeit der Verwaltung bezeichnet. 
Dem richterlichen Ermessen ist auch in den 
Kolonien mit kodifiziertem Strafrecht ein weiter 
Spielraum gelassen. So ist in den Strasgesetz- 
büchern regelmäßig nur das Höchstmaß der zulässigen 
Freiheits= oder Geldstrafe angegeben, während das 
Mindestmaß keiner gesetzlichen Beschränkung unter- 
liegt ((. z. B. Nr. 18a des Criminal Code von 
Nord--Nigeria). · 
  
Europäiicheciuwandevung nach den Bawailschen Inseln. 
Infolge einer Bestimmung der Bundesregierung 
in Washington, nach welcher weiße Arbeiter unter 
Mitwirkung der Territorialregierung nach Hawali 
gebracht werden können, wird nunmehr eine Ein- 
wanderung europäischer Kolonisten und Landarbeiter 
nach den Hawailschen Inseln angestrebt. Vorzugs- 
weise sollen portugiefische oder itallenische Arbeiter 
vom Norden Italiens angeworben werden, und haben 
sich die Pflanzer bereit erklärt, vorläufig 1000 Fa- 
milien mit etwa 5000 Köpfen Arbeit zu geben und 
ihnen ferner ein Stück Land zum eigenen Gebrauch 
zu überweisen, soweit es sich mit den Landverhält- 
nissen auf den einzelnen Plantagen vereinbaren läßt. 
Die Territorialregierung gedenkt Ländereien, 
deren Pachtvertrag abläuft, nicht wieder an Plan- 
tagen abzugeben, sondern an kleine „Settler“ euro- 
päischer Herkunft billig zu verkaufen. Eine größere 
Anzahl derselben soll sich zusammentun, um entweder 
mit schon bestehenden Zuckermühlen Kontrakte abzu- 
schließen oder in anderer Weise den Absatz ihrer 
Produkte zu sichern. Auf Länderelen, welche von 
der Makee Sugar Company, Kealia, Kanai, bis 
jetzt gepachtet waren, gedenkt man eine größere 
Anzahl russischer Familien anzusiedeln, und zwar 
Leute, die zur Sekte der „Molokaner“ gehören und 
sich augenblicklich in Kallfornien aufhalten. 
Schon vor Jahren hat eine deutsche Firma auf 
einigen ihrer Plantagen, welche dazu geeignet schienen, 
Versuche gemacht, wie sie jetzt von der Regierung 
vorgeschlagen werden. Diese Versuche haben sich 
jedoch trotz bedeutender Kredite, welche den kleinen 
Pflanzern von obiger Firma gewährt wurden, nicht 
bezahlt gemacht. Zuckerrohrplantagen haben sich nur 
rentiert, wenn in großem Maßstabe sparsam gewirt. 
schaftet wurde und zwar auch dann nur bei billigen 
Arbeitskräften und annehmbaren Zuckerpreisen. Nur 
Asiaten sind imstande, billig genug zu arbelten und 
Feldarbeit auf die Dauer zu ertragen. 
Es ist nicht zu leugnen, daß durch Anfiedlung 
europäischer Arbeiter der Konsum einheimischer Ar-
	        
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