Beilage zu M 6 des Deutschen Kolonialblattes 1906.
Ernst Siegfried Mittler und Sohn, Königliche Hofbuchhandlung.
Berlin 8W. 12, Kochstraße 68—71.
Kaiserliche Bergverordnung
für die
afrikanischen und Südseeschutzgebiete mit Ausnahme von Deutsch-Südwestafrika.
Vom 27. Februar 1906.
(Reichs-Oesehblatt von 1906, S. 363.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen für die afrikanischen und Südseeschutzgebiete mit Ausnahme von Deutsch-
Südwestafrika auf Grund der §§ 1, 3, 6 Nr. 1 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-
Gesetzbl. 1900 S. 813) im Namen des Reichs, was folgt:
I. Allgemeine Vorschriften.
#1.
Die nachstehend bezeichneten Mineralien sind von dem Verfügungsrechte
des Grundeigentümers ausgeschlossen. Sie dürfen nur nach den Vorschriften dieser
Verordnung aufgesucht und gewonnen werden.
I. Sdelmineralien.
1. Edelmetalle (Gold, Silber und Platin), gediegen und als Exze,
2. Edelsteine.
II. Gemeine Mineralien.
.Alle vorstehend nicht genannten Metalle, gediegen und als Erze,
Glimmer und Halbedelsteine,
Kohlen, Salze und nutzbare Erden, und zwar:
a) Steinkohlen, Braunkohlen und Graphit,
b) Bitumen in festem, flüssigem und gasförmigem Zustand, ins-
besondere Erdöl und Asphalt,
I) Steinsalz nebst den auf derselben Lagerstätte brechenden Salzen
und die Solquellen,
S—
1
Von dem Ver-
fügungsrechte des
Grundeigentümers
ausgeschlossene
Mineralien.