Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVII. Jahrgang, 1906. (17)

*57. 
Der Bergwerkseigentümer ist verpflichtet, innerhalb zweier Jahre nach der 
Begründung des Bergwerkseigentums (9 49 Abs. 1) einen orbmungsmäßigen der 
Beschaffenheit des Mineralvorkommens entsprechenden Bergwerksbetrieb selbst oder 
durch andere zu beginnen und ununterbrochen fortzusetzen, es sei denn, daß er 
an der Erfüllung dieser Verpflichtungen durch Umstände gehindert wird, die er 
nicht zu vertreten hat. Die Bergbehörde kann für die Erfüllung dieser Ver- 
pflichtungen eine Nachfrist festsetzen. 
Die Bergbehörde entscheidet unter Ausschluß des Rechtswegs, ob ein Betrieb 
im Sinne der vorstehenden Bestimmung vorhanden ist. 
Der Gouverneur kann bestimmen, daß der Betriebspflicht in einzelnen 
Teilen des Schutzgebiets durch die jährliche Verausgabung einer gewissen Geld- 
summe sowie durch den Nachweis der Beshäftigung einer gewissen Zahl von 
Arbeitern genügt wird. Er kann auch die im Abs. 1 bezeichnete zweijährige Frist 
allgemein oder in einzelnen Fällen bis auf ein Jahr herabsetzen. 
Kommt der Bergwerkseigentünzer den durch die Vorschriften der Abs. 1, 3 
begründeten Verpflichtungen nicht nach, so kann die Bergbehörde die Aufhebung 
des Bergwerkseigentums nach Maßgabe der §9# 69 bis 75 einleiten. 
(58. 
Der Bergwerkseigentümer hat die Eröffnung des Bergwerksbetriebs vor der 
Eröffnung) jede wesentliche Anderung des Betriebs vor Eintritt der Anderung 
sowie die vollständige oder teilweise Einstellung des Betriebs binnen vier Wochen 
nach dem Zeitpunkte der Einstellung der Bergbehörde oder der anderweit von dem 
Gouverneur bezeichneten Behörde schriftlich oder zu Protokoll anzuzeigen. 
Der Bergwerkseigentümer ist ferner verflchtet, die beabsichtigte Förderung 
eines bis dahin nicht gewonnenen Minerals der im Abs. 1 bezeichneten Behörde 
in gleicher Weise anzuzeigen. 
Der Gouverneur kann weitere Vorschristen über die Erstattung dieser 
Anzeige erlassen. 
659. 
Der Bergwerkseigentümer ist verpflichtet, über die Förderung, deren Wert 
64 Abfs. 1), de Belegschaft und die gezahlten Löhne Buch zu hien 
Die Bergbehörde oder die anderweit von dem Gouverneur bezeichnete 
— ist befugt, von den danach zu führenden Büchern jederzeit Einsicht zu 
nehmen. 
Der Gouverneur kann weitere Vorschriften über die Einrichtung der Buch- 
führung erlassen. Er kann bestimmen, daß der Bergwerkseigentümer der Berg- 
behörde oder einer von ihm zu bezeichnenden anderen Behörde zu bestimmten 
Zeiten und in bestimmten Formen Nachweisungen aus den zu führenden 
Büchern beizubringen hat. 
Betriebszwang 
Anzeige. 
Buchführung 
der Bergwerst 
eigentümer.
	        
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