*57.
Der Bergwerkseigentümer ist verpflichtet, innerhalb zweier Jahre nach der
Begründung des Bergwerkseigentums (9 49 Abs. 1) einen orbmungsmäßigen der
Beschaffenheit des Mineralvorkommens entsprechenden Bergwerksbetrieb selbst oder
durch andere zu beginnen und ununterbrochen fortzusetzen, es sei denn, daß er
an der Erfüllung dieser Verpflichtungen durch Umstände gehindert wird, die er
nicht zu vertreten hat. Die Bergbehörde kann für die Erfüllung dieser Ver-
pflichtungen eine Nachfrist festsetzen.
Die Bergbehörde entscheidet unter Ausschluß des Rechtswegs, ob ein Betrieb
im Sinne der vorstehenden Bestimmung vorhanden ist.
Der Gouverneur kann bestimmen, daß der Betriebspflicht in einzelnen
Teilen des Schutzgebiets durch die jährliche Verausgabung einer gewissen Geld-
summe sowie durch den Nachweis der Beshäftigung einer gewissen Zahl von
Arbeitern genügt wird. Er kann auch die im Abs. 1 bezeichnete zweijährige Frist
allgemein oder in einzelnen Fällen bis auf ein Jahr herabsetzen.
Kommt der Bergwerkseigentünzer den durch die Vorschriften der Abs. 1, 3
begründeten Verpflichtungen nicht nach, so kann die Bergbehörde die Aufhebung
des Bergwerkseigentums nach Maßgabe der §9# 69 bis 75 einleiten.
(58.
Der Bergwerkseigentümer hat die Eröffnung des Bergwerksbetriebs vor der
Eröffnung) jede wesentliche Anderung des Betriebs vor Eintritt der Anderung
sowie die vollständige oder teilweise Einstellung des Betriebs binnen vier Wochen
nach dem Zeitpunkte der Einstellung der Bergbehörde oder der anderweit von dem
Gouverneur bezeichneten Behörde schriftlich oder zu Protokoll anzuzeigen.
Der Bergwerkseigentümer ist ferner verflchtet, die beabsichtigte Förderung
eines bis dahin nicht gewonnenen Minerals der im Abs. 1 bezeichneten Behörde
in gleicher Weise anzuzeigen.
Der Gouverneur kann weitere Vorschristen über die Erstattung dieser
Anzeige erlassen.
659.
Der Bergwerkseigentümer ist verpflichtet, über die Förderung, deren Wert
64 Abfs. 1), de Belegschaft und die gezahlten Löhne Buch zu hien
Die Bergbehörde oder die anderweit von dem Gouverneur bezeichnete
— ist befugt, von den danach zu führenden Büchern jederzeit Einsicht zu
nehmen.
Der Gouverneur kann weitere Vorschriften über die Einrichtung der Buch-
führung erlassen. Er kann bestimmen, daß der Bergwerkseigentümer der Berg-
behörde oder einer von ihm zu bezeichnenden anderen Behörde zu bestimmten
Zeiten und in bestimmten Formen Nachweisungen aus den zu führenden
Büchern beizubringen hat.
Betriebszwang
Anzeige.
Buchführung
der Bergwerst
eigentümer.