Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVII. Jahrgang, 1906. (17)

D 
V. Von der Bergpolizei. 
9 86. 
ie polizeiliche Aufsicht über das Schürfen und den Bergbau wird von 
der Bergbehörde geführt. 
Der Gouverneur kann die polizeiliche Aufsicht in bestimmten Teilen des 
Schutzgebiets anderen Behörden übertragen. Die Ubertragung ist öffentlich 
bekanntzumachen. 
8 87. 
Die bergpolizeiliche Aufsicht erstreckt sich insbesondere auf: 
1 
5. 
. die Sicherheit der Baue; 
2. 
3. 
4. 
die Sicherheit des Lebens und die Gesundheit der Beamten und Arbeiter; 
die Aufrechterhaltung der guten Sitten und des Anstandes im Betriebe; 
den Schutz der Oberfläche im Interesse der persönlichen Sicherheit und 
des öffentlichen Verkehrs; . 
den Schutz gegen gemeinschädliche Einwirkungen des Schürfens und 
des Bergbaues. 
g 88. 
Wer beim Schürfen fündig wird oder beim Bergbau Mineralien findet, 
die noch nicht als Gegenstand der Förderung angezeigt sind, ist verpflichtet, binnen 
drei Monaten, nachdem der Fund zu seiner Kenntnis gekommen ist, der Bergbehörde 
von dem Funde Anzeige zu erstatten. Der Gouverneur kann nähere Bestimmungen 
über Form und Inhalt der Anzeige erlassen, auch bestimmen, daß der Anzeige- 
pflicht durch Erstattung der Anzeige bei einer anderen Behörde genügt wird. 
VI. Strafbestimmungen. 
∆689. 
Mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder mit Gefängnis bis zu sechs 
Monaten wird, sofern nicht nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften eine 
höhere Strafe verwirkt ist, bestraft: 
1. 
2. 
wer zur Ausführung von Schürfarbeiten ein fremdes Grundstück un- 
befugt benutzt (6 12) 
wer ein Schürfmerkmal oder ein Grenzzeichen eines fremden Schürf- 
oder Bergbaufeldes in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, 
wegnimmt, vernichtet, unkenntlich macht oder verrückt; 
l wer unbefugt Bergbauarbeiten vornimmt oder bergbauliche Anlagen 
zur Gewinnung der im § 1 bezeichneten Mineralien macht; 
Polizelliche 
Aufsicht. 
Fundanzeige. 
Strafbestimmunger
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.