Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVII. Jahrgang, 1906. (17)

Sonber- 
berechtigungen. 
. wer unbefugt in einem fremden Schürf= oder Bergbaufeld oder im 
Bergfreien anstehende Mineralien in der Absicht wegnimmt, sie sich 
rechtswidrig anzueignen; 
4wer bei Ausübung seines Bergbaurechts wissentlich die Grenze seines 
Bergbaufeldes überschreitet; « -." · 
·werimFalledes§59überdieFörderung,derszert,die.Belegk 
schaft, die gezahlten Löhne und die sonstigen vom Gouverneur vor- 
Eeschriebenen Gegenstände nicht Buch führt oder dabei wissentlich unrichtige 
Fintragungen oder Angaben macht; 
4l wer den Vorschriften des § 60 zuwiderhandelt; 
l wer die im §& 88 vorgeschriebene Fundanzeige nicht in der vorgeschriebe- 
nen Frist oder Form oder wer gegen besseres Wissen eine unwahre 
Fundanzeige erstattet; . 
.wer Ankagen der im 9 68 bezeichneten Art gegen die Entscheidung der 
Bergbehörde oder, bevor eine solche Entscheidung ergangen ist, wegnimmt. 
m 
—— 
— 
— 
4900. ... 
Mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Mark und im Unvermögensfalle mit 
Haft wird bestraft: 
1. wer den Vorschriften der §§8 11, 22, 24, 32 und 33 zuwiderhandelt; 
2. wer die in den § 28,) 30 und 58 vorgeschriebenen Anzeigen und Nach- 
weisungen nicht rechtzeitig erstattet; " « 
3. wer als Bergbautreibender aus Fahrlässigkeit die Grenzen seines Berg- 
baufeldes überschreitet. 
9 91. 
Eingeborenen gegenüber finden außer den in den §§8 89, 90 angedrohten 
Strafen auch diejenigen Strafmittel Anwendung, die in den allgemeinen, die 
Stufrechtepflege gegenüber den Eingeborenen regelnden Vorschriften für zulässig 
erklärt sind. 
VII. Schlußbestimmungen. 
(22. 
Die Vorschriften dieser Verordnung finden auch in denjenigen Gebieten 
Mwenhung in denen Personen oder Gesellschaften oder dem Landesfiskus Berg- 
rechte auf Grund einer vom Reichskanzler oder vom Auswärtigen Amte, Kolonial- 
Abteilung, erteilten oder bestätigten Sonderberechtigung zustehen, soweit sich nicht 
aus dem Inhalte der Berechtigung ein anderes ergibt. 
593. 
Der Reichskanzler kann Sonderberechtigungen zum ausschließlichen Schürfen 
oder Bergbau für bestimmte Gebiete erteilen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.