Sonber-
berechtigungen.
. wer unbefugt in einem fremden Schürf= oder Bergbaufeld oder im
Bergfreien anstehende Mineralien in der Absicht wegnimmt, sie sich
rechtswidrig anzueignen;
4wer bei Ausübung seines Bergbaurechts wissentlich die Grenze seines
Bergbaufeldes überschreitet; « -." ·
·werimFalledes§59überdieFörderung,derszert,die.Belegk
schaft, die gezahlten Löhne und die sonstigen vom Gouverneur vor-
Eeschriebenen Gegenstände nicht Buch führt oder dabei wissentlich unrichtige
Fintragungen oder Angaben macht;
4l wer den Vorschriften des § 60 zuwiderhandelt;
l wer die im §& 88 vorgeschriebene Fundanzeige nicht in der vorgeschriebe-
nen Frist oder Form oder wer gegen besseres Wissen eine unwahre
Fundanzeige erstattet; .
.wer Ankagen der im 9 68 bezeichneten Art gegen die Entscheidung der
Bergbehörde oder, bevor eine solche Entscheidung ergangen ist, wegnimmt.
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4900. ...
Mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Mark und im Unvermögensfalle mit
Haft wird bestraft:
1. wer den Vorschriften der §§8 11, 22, 24, 32 und 33 zuwiderhandelt;
2. wer die in den § 28,) 30 und 58 vorgeschriebenen Anzeigen und Nach-
weisungen nicht rechtzeitig erstattet; " «
3. wer als Bergbautreibender aus Fahrlässigkeit die Grenzen seines Berg-
baufeldes überschreitet.
9 91.
Eingeborenen gegenüber finden außer den in den §§8 89, 90 angedrohten
Strafen auch diejenigen Strafmittel Anwendung, die in den allgemeinen, die
Stufrechtepflege gegenüber den Eingeborenen regelnden Vorschriften für zulässig
erklärt sind.
VII. Schlußbestimmungen.
(22.
Die Vorschriften dieser Verordnung finden auch in denjenigen Gebieten
Mwenhung in denen Personen oder Gesellschaften oder dem Landesfiskus Berg-
rechte auf Grund einer vom Reichskanzler oder vom Auswärtigen Amte, Kolonial-
Abteilung, erteilten oder bestätigten Sonderberechtigung zustehen, soweit sich nicht
aus dem Inhalte der Berechtigung ein anderes ergibt.
593.
Der Reichskanzler kann Sonderberechtigungen zum ausschließlichen Schürfen
oder Bergbau für bestimmte Gebiete erteilen.