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Bekanntmachung des Gouverneurs von Togo, betreffend die Gewährung von
Zollkredit. Vom 10. Januar 1906.
Die Stundung der Zollgefälle wird für die Folge nur noch gegen Sicherheitsleistung gewährt,
die zu bestehen hat
1. in der Hinterlegung von sicheren, bei der Reichsbank beleihbaren Schuldverschreibungen,
2. in der dauernden Verpfändung von Immobillien,
3. in der Verpfändung von Waren,
4. in Wechselbürgschaft.
Bei den einzelnen Arten der Sicherheitsleistung find folgende Vorschriften zu beachten:
1. Schuldverschreibungen werden nur bis zu dem Betrage als Sicherheit angenommen, bis zu
welchem sie nach dem Bankgesetz vom 14. März 1875 von der Reichsbank beliehen werden dürfen. Es
ist Sache des Hinterlegers, darauf zu achten, ob die verpfändeten Wertpapiere zur Auszahlung aufgerufen,
ausgelost oder gekündigt werden bezlehungsweise ob sonst eine Anderung betreffs derselben eintritt oder
vorzunehmen ist.
Dies gilt auch hinsichtlich der Folgen einer nicht rechtzeitigen oder nicht richtigen Abtrennung,
Verwertung, Aushändigung oder Neubeschaffung der Zinsscheine, mag die Abtrennung von dem Verpfänder
selbst oder auf Antrag desselben von einem Beamten vorgenommen werden.
2. Die verpfändeten Immobilien werden mit zwel Dritteln ihres Wertes nach Abschätzung durch
den Vorstand des Bauamts als Sicherheit angenommen. .
Gebäude müssen, solange sie als Pfand dienen, gegen Feuersgefahr versichert sein, der Ver-
sicherungsschein ist dem Gouvernement auszuhändigen. Das Gouvernement ist berechtigt, aber nicht ver-
pflichtet, den Versicherungsvertrog an Stelle und für den Versicherungsnehmer zu erfüllen und ihn zu
verlängern. Erlischt der Versicherungsvertrag, so werden die gestundeten Beträge sofort fällig und wird
weiterer Zollkredit nicht gewährt.
st das Grundstück in das Grundbuch nicht eingetragen, so genügt die Sicherheitsleistung durch
Bestellung einer Sicherheitshypothek nur dann, wenn zugleich die zur Eintragung des Grundstücks in das
Grundbuch erforderlichen Anträge gestellt werden und die eldesstattliche Versicherung abgegeben wird, daß
das Grundstück anderweitig noch nicht belastet ist. Zugleich sind dem Gouvernement die in den §8 1133
bis 1135 des Bürgerlichen Gesetzbuches bestimmten Rechte einzuräumen.
3. Bei der Verpfändung von Waren bleibt folgendes zu beachten:
Die Waren müssen, solange sie als Pfand dienen, gegen Feuersgefahr versichert werden; der
Versicherungsschein ist dem Gouvernement auszuhändigen und wird diesem mit der Befugnis verpfändet,
sich bei enutstehendem Feuerschaden bezahlt zu machen. ,
Das Gouvernement haftet für keinerlei Schaden, welcher während des Lagerns an den Waren
entsteht. Es ist Sache des Verpfänders, nach den Waren zu sehen und zur -Erhaltung selbst das
Erforderliche vorzunehmen. Für die Lagerung der Waren in amtlichen Räumen sind die üblichen Lager-
gebühren zu entrichten.
4. Von Firmen zugunsten des Gouvernements auf die Deutsch-Westafrikanische Bank gezogene
und von dieser akzeptierte Zweimonatswechsel können gleichfalls als Sicherheitsleistung bei der Stundung
der Zollgefälle hinterlegt werden. -
Lome, den 10. Januar 1906.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Graf Zech.
Personalien.
Seine Majestät der Kaiser und König haben mittels Allerhöchster Ordre vom 12. März
1906 dem Gouverneur v. Puttkamer die Erlaubnis zur Annahme und Anlegung des von Sr. Majestät
dem Könige von Württemberg ihm verliehenen Kommenturkreuzes 2. Klasse des Friedrichs-Ordens zu
ertellen geruht. .
Der bisherige Erste Direktor der Königlich Geologischen Landesanstalt und Direktor der Berg-
akademie, Geheimer Bergrat Schmeißer, Mitglied des Kolonialrats, ist von Seiner Mojestät dem Könige
zum Berghauptmann und Direktor des Königlichen Oberbergamts zu Breslau ernannt worden.