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Angelegenheit beschäftigt. Aus deren Arbeiten geht
min hervor, doß man dem
Zollschutz steuern will. Diese Strömung macht sich
in der Kapkolonie geltend, aber besonderes Aufsehen
erregt das von der „Industrie-Kommission“ in
Natal ausgearbeitete und jüngst veröffentlichte Gut-
achten, in welchem erklärt wird, daß der gegenwärtige
ZFolltarif unvortellhaft wirke, das ausländische In-
teresse, schütze und durch Ermunterung des Wett-
bewerbes von Ländern, in denen die Arbeitskraft
billiger wie in Südafrika sei, den lokalen Erwerb
erschwere. Aus diesem Grunde hat die erwähnte
Kommission einen neuen Zolltarif ausgearbeitet, der
vier verschiedene Grade von Zollabgaben einführen
will. Der erste und niedrigste soll für alle Rob-
waren angewandt werden, die für die elnheimische
Industrie von Nutzen find. Der zweite Grad ist
für nicht fertig bearbeltete Waren bestimmt, die
wahrscheinlich nicht im Lande hergestellt werden
können, aber für die einheimische Industrie nötig
sind. Der dritte und höchste Grad trifft solche
Artikel, die von der eigenen Industrie hergestellt
werden, und der vierte Grad enthält elnen Wertzoll
auf Artilel, die sich vermutlich nie im Lande fabri-
zieren lassen. Was letzteren Grad betrifft, so hielt
die Kommission es für angezeigt, daß der jetzige Zoll
von 10 v. H. des Wertes — oder 7,5 v. H. bei der
Einfuhr vom britischen Reich und dessen Kolonien —
auf 15 v. H. erhöht werden soll, wobei für briusche
Waren eine Ermäßigung von 5 v. H. des Wertes,
statt der bisherigen 2,5 v. H., eintritt. Die Ab-
gaben innerhalb des ersten Grades schlägt die
Kommission auf 5 v. H. des Wertes für ausländische
und Zollfreiheit für britische Waren vor. Im
zweiten Grad soll die Abgabe 15 v. H. für aus-
ländische und 10 v. H. für britische Waren und im
dritten Grad 25 bzw. 20 v. H. des Wertes betragen.
Die Einfuhr von Waren, ganz oder teilweise in
Gefängnissen oder Strafanstalten hergestellt, soll ver-
boten werden. Geht dieser Zolltarif durch, so wür-
den z. B.landwirtschaftliche Geräte und Maschinen,
die jetzt zollfrei sind, 25 bzw. 10 v. H. Zoll zu
tragen haben. Für Dampfmaschinen und Dampf-
kessel steigt der Zoll von 2 auf 10 v. H. Für
Glas dagegen soll der Zoll von den jetzigen 10 v.H.
auf 5 v. H. ermäßigt werden. Zeitungspapier, jetzt
zollfrei, soll einen Zoll von 5 v. H. des Wertes
tragen. In den Geschäftskreisen in Durban ist man
der Ansicht, daß eine Zollerhöhung eintritt, wenn
auch die Vorschläge der Kommission für Natal etwas
modifizlert werden dürften.
(„Export“ Nr. 11 vom 15. März 1906.)
Beschränkung der Einfuhr von Spirituosen aus auberen
olonien ober Gebieten des Südafrikauischen Sollvereins
in die Rapkolonie.
Durch eine Bekanntmachung der Zollverwaltung
vom 24. Januar d. Is. ist in Übereinstimmung mit
Übel durch erhöhten
den Borschriften der „Additional Taxation Acts“
vom Jahre 1904 und 1905 die Einfuhr zu Lande
und zur See von Kolonkalbranntwein oder auslän-
dischen Spirituosen aus oder im Durchgangsverkehr
einer zum Südafrikantschen Zollverein gehörigen
Kolonie oder aus einem solchen Territorium von
einer Steuererlaubnis (excise permit I75 El) ab-
hängig gemacht. Ohne eine solche Erlaubnis einge-
führter derartiger Branntwein wird beschlagnahmt,
und der betreffende Einführer wird bestraft.
(The Board of Trade Journal.)
Solltarif#kuderung in Madagaskar.
Durch eine auf Grund des Zolltarifgesetzes vom
11. Jannar 18927) und des Gesetzes vom 16. April
1697, betreffend Anwendung des franzöfischen Zoll-
tarlfs auf Madagoaskar erlassene Verordnung der fran-
zösischen Regierung vom 7. Februar d. Is. ist, ab-
welschend von dem Zolltarif des Mutterlandes, in
Madagaskar der Zoll für Maschinen, vollständige,
zusammengesetzt oder zerlegt, zur Gewinnung von
Gold (Motoren nicht einbegriffen) auf 8 Franken
für 100 kg Reingewicht festgesetzt.
(Journal officiel de la Réópublique Française.)
Der Dandel Angolas, mit besonderer Berücksichtigung
der deutschen Interessen.
Obwohl deutsche und englische Dampfer regel-
mäßig die Küsten Angolas besuchen, ist es doch dem
deutschen und englischen Handel nicht möglich, größere
Mengen von Waren dort abzusetzen infolge des sehr
starken Differenzialzolles, den die Angola-Zollämter
sowohl bei der Einfuhr wie bei der Ausfuhr zugunsten
der mit portugiesischen Dampfern zwischen Portugal
und der Kolonie beförderten Waren erheben. Daher
geht ein Tell der nichtportugiesischen Einfuhr und
Ausfuhr mit Umladung in Lessabon, indem deutsche
und englische Ausfuhrwaren, soweit sie in Angola
nicht zollfrei sind, sich teilwelse in Lissabon „natio-
nalisieren“ lassen, während die mit portuglesischen
Sch ffen verladenen Ausfuhrwaren Angolas usw. in
Lissabon auf englische und deutsche Dampfer umge-
laden werden. Die Kosten solcher Verteuerungen
zugunsten des Mutterlandes trägt natürlich die Ko-
lonle, weshalb sich auch portugiesische koloniale Kreise
wiederholt entschieden gegen dies System ausgesprochen
haben. Während die Einfuhrzölle Angolas von 1888
bes jetzt auf portugiesische Waren 4 bis 5 v. H. auf
den Wert ausmachten, waren es auf nichtportugie-
sische Waren 26 bis 28 v. H. Es betrug in Angolo,
das Konto gleichmäßig zu 4000 Mk. umgerechnet:
Einfuhr: Ausfuhr:
1888 11 864 000 M). 1888 9 120 000 Mk.
1891 19 292 000 = 1892 16 072 000 =
*) Vgl. Deutsches Kolontalblatt 1892, S. 617.