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Die Sicherheit soll in der Regel 250 Rup. für jeden Nichteingeborenen und 25 Rup. für jeden
ihm zur Dienstleistung verpflichteten Eingeborenen nicht übersteigen.
5. Vor Antritt einer Reise in dem gesperrten Gebiete hat der Unternehmer der Reise sich
unbeschadet der Vorschriften des § 4 vor der örtlichen Verwaltungsbehörde dem Landesfiskus gegenüber
vertragsmäßig zur Tragung jedes von den eingeborenen Reisetellnehmern in der Landschaft vorsätzlich oder
fahrlässig verursachten Schadens zu verpflichten und für die Erfüllung der Verpflichtung eine Sicherheit
bis zur Höhe von 20 Rup. für den Kopf der eingeborenen Reiseteilnehmer zu hinterlegen. «
Die Sicherheit ist mit der Maßgabe zu bestellen, daß sie ohne weiteres in der erforderlichen Höhe
zugunsten der Geschädigten verfällt, sobald der Gouverneur eine Schadenersatzpflicht gemäß Abs. 1 für
vorliegend erachtet. Im übrigen hat sie dem § 4 Abs. 2 zu entsprechen. *i
6. Die Erteilung der Erlaubnis (§ 2) erfolgt widerruflich und, außer im Falle der festen
Nilederlossung, nur auf bestimmte Zeit. Ihre Geltungsdauer kann auf den vor ihrem Ablauf gestellten
Antrag ohne weitere Förmlichkelten auf bestimmte Zeit verlängert werden.
7. Die Erlaubnis (§ 2) ist zu versagen und die erteilte Erlaubnis zu widerrufen, wenn dies
nach freiem Ermessen behufs Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ruhe in dem gesperrten
Gebiet erforderlich erscheint.
83. Durch die Erlaubnis (8 2) wird eine obrigkeltliche Gewährleistung für die Sicherheit der
in dem gesperrten Gebiet sich aufhaltenden Personen und ihres Eigentums nicht begründet.
9. Die Vorschriften der §§ 2 bis 7 finden keine Anwendung auf Beamte und Militärpersonen
bei der Verrichtung ihres Dienstes und auf diejenigen Nichteingeborenen, welche in dem von der öffentlichen
Bekanntmachung (§ 1) betroffenen Gebiete vor dem Erlaß der Bekanntmachung ihren Wohnsitz hatten und
diese Tatsachen binnen drei Monaten nach dem Erlaß der Bekonntmachung bei der örtlichen Verwaltungs-
behörde anmelden. Doch ist die Verwaltungsbehörde befugt, auch den letztgenannten Nichteingeborenen die
Einhaltung gewisser Verkehrswege, die Vermeidung bestimmter Ortlichkeiten und die Erfüllung besonderer
Auflagen hinsichtlich des Verkehrs mit den eingeborenen Stämmen und ihren angestammten Oberen vorzu-
schreiben (8§ 4), und diejenigen, welche diesen Vorschriften wiederholt zuwiderhandeln, aus dem gesperrten
Gebiete zu entfernen. .
§ 10. Eingeborenen, welche nicht Angehörige eines das von der öffentlichen Bekanntmachung (§ 1)
betroffene Gebiet bewohnenden Stammes sind, ist verboten, während des Aufenthalts in dem gesperrten
Gebiete Feuerwaffen und Schleßbedarf zu führen und zu besitzen.
Eingeborenen, welche nicht Angehörige eines afrikanischen Negerstammes sind, kann der Aufenthalt
in dem gesperrten Gebiet von der örtlichen Verwaltungsbehörde im einzelnen Falle oder allgemein ver-
boten werden. "“
Die Vorschriften des Abs. 1, 2 finden keine Anwendung auf farbige Soldaten der Schutz= und
Polizeitruppe sowie auf diejenigen Eingeborenen, welche in lübereinstimmung mit den Angaben gemäß § 3
einem mit der Erlaubnis (§ 2) versehenen oder einem im § 8 bezeichneten Nichteingeborenen zur Dienst-
leistung verpflichtet sind, solange sie sich bei dem Nichteingeborenen b
§ 11. Sovweit eine öffentliche Bekanntmachung in Gemäßheit des § 1 nicht erlassen ist, unter-
liegt der öffentliche Verkehr keiner polizeilichen Beschränkung im Sinne der vorstehenden Vorschriften.
Jedoch sind Personen, welche mit einer Trägerkarawane oder in Begleitung von mehr als fünf
Eingeborenen reisen, verpflichtet, der örtlichen Verwaltungsbehörde jedes auf der Reise berührten Bezirks
ebenso wie den ihnen begegnenden im Dienste befindlichen Beamten des Polizei= und Sicherheitsdienstes
auf Verlangen Angaben nach Maßgabe des 5 8 Ziffer 1, 4 bis 7 zu machen.
12. Die in den 8§ 17, 19 der Kaiserlichen Verordnung, betr. Zwangs= und Strafbefugnisse
der Verwaltungsbehörden in den Schutzgebieten, vom 14. Juli 1905 (Reichs-Gesetzbl. S. 717) vorgesehenen
zweiwöchigen Fristen für die Beschwerde an den Gouverneur und für den Antrag auf Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand werden für die Zwecke dieser Verordnung auf vier Wochen verlängert. Den Vor-
schriften der bezeichneten Kaiserlichen Verordnung sind in den Grenzen der gegenwärtigen Verordnung die
Eingeborenen gleich den Nichteingeborenen unterworfen. »
§1s.ZuwiderhandlungengegendieVorschriftendes§ZwerdenmitGelbstrafebiszn450Rup--
an deren Stelle im Unvermögensfalle Haft tritt, im Wiederholungsfalle mit Geldstrafe bis zu 8000 Rup.
allein oder in Verbindung mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft.
. Wer im Wiederholungsfalle mit Freiheitsstrafe bestraft worden ist, hat außerdem die polizelliche
Beschränkung seines Aufenthalts oder die Ausweisung aus dem Schutzgebiet zu gewärtigen-
14. Nichteingeborene, welche den Vorschriften dieser Verordnung zuwider einer amtlichen
Aufforderung, sich und die ihnen zu Dienstleistung verpflichteten Eingeborenen aus dem gesperrten Gebiete
zu entfernen, nicht binnen der in der Aufforderung gesetzten Frist Folge leisten, haben ihre und der Ein-
geborenen zwangsweise Entsernung zu gewärtigen und werden mit Gefängnis nicht unter einem Monat
sowie mit Geldftrafe bestraft. .