Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVII. Jahrgang, 1906. (17)

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Die Sicherheit soll in der Regel 250 Rup. für jeden Nichteingeborenen und 25 Rup. für jeden 
ihm zur Dienstleistung verpflichteten Eingeborenen nicht übersteigen. 
5. Vor Antritt einer Reise in dem gesperrten Gebiete hat der Unternehmer der Reise sich 
unbeschadet der Vorschriften des § 4 vor der örtlichen Verwaltungsbehörde dem Landesfiskus gegenüber 
vertragsmäßig zur Tragung jedes von den eingeborenen Reisetellnehmern in der Landschaft vorsätzlich oder 
fahrlässig verursachten Schadens zu verpflichten und für die Erfüllung der Verpflichtung eine Sicherheit 
bis zur Höhe von 20 Rup. für den Kopf der eingeborenen Reiseteilnehmer zu hinterlegen. « 
Die Sicherheit ist mit der Maßgabe zu bestellen, daß sie ohne weiteres in der erforderlichen Höhe 
zugunsten der Geschädigten verfällt, sobald der Gouverneur eine Schadenersatzpflicht gemäß Abs. 1 für 
vorliegend erachtet. Im übrigen hat sie dem § 4 Abs. 2 zu entsprechen. *i 
6. Die Erteilung der Erlaubnis (§ 2) erfolgt widerruflich und, außer im Falle der festen 
Nilederlossung, nur auf bestimmte Zeit. Ihre Geltungsdauer kann auf den vor ihrem Ablauf gestellten 
Antrag ohne weitere Förmlichkelten auf bestimmte Zeit verlängert werden. 
7. Die Erlaubnis (§ 2) ist zu versagen und die erteilte Erlaubnis zu widerrufen, wenn dies 
nach freiem Ermessen behufs Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ruhe in dem gesperrten 
Gebiet erforderlich erscheint. 
83. Durch die Erlaubnis (8 2) wird eine obrigkeltliche Gewährleistung für die Sicherheit der 
in dem gesperrten Gebiet sich aufhaltenden Personen und ihres Eigentums nicht begründet. 
9. Die Vorschriften der §§ 2 bis 7 finden keine Anwendung auf Beamte und Militärpersonen 
bei der Verrichtung ihres Dienstes und auf diejenigen Nichteingeborenen, welche in dem von der öffentlichen 
Bekanntmachung (§ 1) betroffenen Gebiete vor dem Erlaß der Bekanntmachung ihren Wohnsitz hatten und 
diese Tatsachen binnen drei Monaten nach dem Erlaß der Bekonntmachung bei der örtlichen Verwaltungs- 
behörde anmelden. Doch ist die Verwaltungsbehörde befugt, auch den letztgenannten Nichteingeborenen die 
Einhaltung gewisser Verkehrswege, die Vermeidung bestimmter Ortlichkeiten und die Erfüllung besonderer 
Auflagen hinsichtlich des Verkehrs mit den eingeborenen Stämmen und ihren angestammten Oberen vorzu- 
schreiben (8§ 4), und diejenigen, welche diesen Vorschriften wiederholt zuwiderhandeln, aus dem gesperrten 
Gebiete zu entfernen. . 
§ 10. Eingeborenen, welche nicht Angehörige eines das von der öffentlichen Bekanntmachung (§ 1) 
betroffene Gebiet bewohnenden Stammes sind, ist verboten, während des Aufenthalts in dem gesperrten 
Gebiete Feuerwaffen und Schleßbedarf zu führen und zu besitzen. 
Eingeborenen, welche nicht Angehörige eines afrikanischen Negerstammes sind, kann der Aufenthalt 
in dem gesperrten Gebiet von der örtlichen Verwaltungsbehörde im einzelnen Falle oder allgemein ver- 
boten werden. "“ 
Die Vorschriften des Abs. 1, 2 finden keine Anwendung auf farbige Soldaten der Schutz= und 
Polizeitruppe sowie auf diejenigen Eingeborenen, welche in lübereinstimmung mit den Angaben gemäß § 3 
einem mit der Erlaubnis (§ 2) versehenen oder einem im § 8 bezeichneten Nichteingeborenen zur Dienst- 
leistung verpflichtet sind, solange sie sich bei dem Nichteingeborenen b 
§ 11. Sovweit eine öffentliche Bekanntmachung in Gemäßheit des § 1 nicht erlassen ist, unter- 
liegt der öffentliche Verkehr keiner polizeilichen Beschränkung im Sinne der vorstehenden Vorschriften. 
Jedoch sind Personen, welche mit einer Trägerkarawane oder in Begleitung von mehr als fünf 
Eingeborenen reisen, verpflichtet, der örtlichen Verwaltungsbehörde jedes auf der Reise berührten Bezirks 
ebenso wie den ihnen begegnenden im Dienste befindlichen Beamten des Polizei= und Sicherheitsdienstes 
auf Verlangen Angaben nach Maßgabe des 5 8 Ziffer 1, 4 bis 7 zu machen. 
12. Die in den 8§ 17, 19 der Kaiserlichen Verordnung, betr. Zwangs= und Strafbefugnisse 
der Verwaltungsbehörden in den Schutzgebieten, vom 14. Juli 1905 (Reichs-Gesetzbl. S. 717) vorgesehenen 
zweiwöchigen Fristen für die Beschwerde an den Gouverneur und für den Antrag auf Wiedereinsetzung 
in den vorigen Stand werden für die Zwecke dieser Verordnung auf vier Wochen verlängert. Den Vor- 
schriften der bezeichneten Kaiserlichen Verordnung sind in den Grenzen der gegenwärtigen Verordnung die 
Eingeborenen gleich den Nichteingeborenen unterworfen. » 
§1s.ZuwiderhandlungengegendieVorschriftendes§ZwerdenmitGelbstrafebiszn450Rup-- 
an deren Stelle im Unvermögensfalle Haft tritt, im Wiederholungsfalle mit Geldstrafe bis zu 8000 Rup. 
allein oder in Verbindung mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft. 
. Wer im Wiederholungsfalle mit Freiheitsstrafe bestraft worden ist, hat außerdem die polizelliche 
Beschränkung seines Aufenthalts oder die Ausweisung aus dem Schutzgebiet zu gewärtigen- 
14. Nichteingeborene, welche den Vorschriften dieser Verordnung zuwider einer amtlichen 
Aufforderung, sich und die ihnen zu Dienstleistung verpflichteten Eingeborenen aus dem gesperrten Gebiete 
zu entfernen, nicht binnen der in der Aufforderung gesetzten Frist Folge leisten, haben ihre und der Ein- 
geborenen zwangsweise Entsernung zu gewärtigen und werden mit Gefängnis nicht unter einem Monat 
sowie mit Geldftrafe bestraft. .
	        
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