Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVII. Jahrgang, 1906. (17)

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8 16. Wer einem zuständigen Beamten oder einer zuständigen Behörde die in dieser Verord- 
nung oder zu deren Ausführung vorgeschriebenen Angaben verweigert oder in Angelegenheiten, auf welche 
diese Verordnung sich bezieht, wissentlich unrichtige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu 100 Rup. 
veer mit Haft bestraft, sofern nicht nach den allgemelnen Strafgesetzen auf eine härtere Strafe zu er- 
ennen ist. 
§ 16. Eingeborene, welche den Vorschriften des 8 10 oder den auf Grund derselben erlassenen 
behördlichen Anordnungen zuwiderhandeln, werden nach Maßgabe der Verfügung des Reichskanzlers vom 
22. April 1896 (Kol. Bl. S. 241) bestraft. Außerdem können die entgegen den Vorschriften dieser Ver- 
ordnung bei ihnen vorgefundenen Feuerwasfen sowie der Schießbedarf eingezogen werden. 
Die Verordnung trit mit dem ersten April 1906 in Kraft. Gleichzeitig treten die die 
Haftbarkeit und Sicherheitsleistung von Karawanen betreffenden Verordnungen vom 29. April 1892 und 
vom 30. September 1892 außer Kraft. 
Daressalam, den 7. März 1906. 
Der Kaiserliche Gouverneur 
Graf v. Götzen. 
Bekanntmachung des Gonverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend die 
Sperrung einiger Gebiete für den Verkehr. Vom 7. März 1906. 
Auf Grund des § 1 der Verordnung vom 7. März 1906, betreffend den öffentlichen Verkehr 
im deutsch-ostafrikanischen Schutzgeblete, werden folgende Telle des Schutzgebietes als „gesperrte Gebiete“ 
erklärt, deren Betreten nur unter gewissen Bedingungen erlaubt ist: 
1. Der Bezirk Usumbura (Sultanate Urundi und Ruanda), 
2. - Brukoba. 
Außerdem werden als „gesperrte Gebiete“ bis auf weiteres erklärt: 
1. Der Bezirk Kilwa, 5. Der Bezirk Iringa, 
2. VLirndi, 6. - .Mahenge, 
8. Spsongea, 7. : Muansa. 
4. . Longenburg, 
Als Verwaltungsbehörden im Sinke diesc Gesetzes gelten die Bezirksämter und Militärstationen 
unter Ausschluß der Bezirksnebenämter und Militärposten. - « 
Daressalam, den 7. März 1906. 
Der Katserliche Gouverneur. 
Graf v. Götzen. 
  
Bekanntmachung des Gonverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend die 
Annahme von Noten der Deutsch-Ostafrikanischen Bank bei den öffentlichen 
Kassen des Schutzgebiets. Vom 15. Februar 1906. 
Im Anschluß an die Bekanntmachung vom 1. Dezember 1905, Amtlicher Anzeiger Nr. 31. 
Die Deutsch-Ostafrikanische Bank hat zufolge des ihr im 8§ 7 der Konzession des Reichskanzlers 
vom 15. Januar 1905 verliehenen Rechts nunmehr auch mit der Ausgabe von Noten begonnen, die auf 
den Betrag von fünfzig Rupien lauten und im Schutzgebiet ausgestellt sind. 
· Die öffentlichen Kassen des Schutzgebiets werden ermächtigt, diese Wertzeichen bis auf welteres 
bei allen den Nennwert der Noten erreichenden oder übersteigenden Zahlungen zu ihrem Nennwerte in 
Zahlung zu nehmen. - , 
Hinsichtlich der Verpflichtung der Bank zur Einlösung der ausgegebenen und zum Ersatz be- 
schädigter Noten gegen Münzen, die im ostafrikanischen Schutzgebiet als gesetzliches Zahlungsmittel an- 
erkannt sind, wird auf die in der Bekanntmachung vom 1. Dezember 1905 abgedruckten 88 10 und 11 
der Konzession Bezug genommen. 
Daressalam, den 15. Februar 1906. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Graf v. Götzen.
	        
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