Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVII. Jahrgang, 1906. (17)

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6. Erdlunde: Abschluß der Landeskunde von Togo, das Wichtigste von Afrika, Besitzungen der 
Deutschen in Afrika, das Wichtigste über Deutschland. 
7. Singen: Auswendiglernen und Einüben von zwei weiteren deutschen Liedern; Wiederholung 
des früher Erlernten. 
8. Gesundheitslehre. 
Lesen: Lesen größerer Lesestücke. ur * der mündlichen Wiedergabe deutscher Lesestücke 
und im Ga#shele in deutscher Sprache. Übung in Zwiegesprächen, Lesen von Gedichten, Auswendiglernen 
von vaterländischen Gedichten. 
2. Schreiben: Schriftliche Wiedergabe von Lesestücken aus dem Gedächtnts, kleine Aufsätze aus 
dem Leben. Abfassung von Briefen, Schreiben von Adressen, Beschreibung des eigenen Lebenslaufes. 
3. Grammatik: Satzlehre, Wiederholung des Wichtigsten aus der Formenlehre. 
4. Rechnen: Eigentliche Bruchrechnung (gewöhnliche und Dezimalbrüche), einiges aus 
bürgerlichen Rechnungsarten, einiges aus der Raumlehre. « 
5. Geschichte: Deutsch-französischer rs 1870—71. Die drel deutschen Kaiser seit 
18. Januar 1871. „Püchten gegenüber der Obrigkelt. 
6. Erdkunde: Erweiterung der — — Deutschland das Wichtigste von Europa; Nomen 
und Lage der fünf Erdteile. Soweit möglich, die Gestalt der Er 
7. Singen: Auswendiglernen und Einüben von zwei E deutschen Liedern; Wiederholung 
des früher Erlernten. 
8. Gesundheitslehre. 
D 
en 
Verfügung des Gouverneurs von Togo, betreffend die Gewährung von 
sogenannten Fahrradgeldern an farbige Angestellte. Vom 25. Januar 1906. 
Die Bestimmungen über die Gewährung von sogenannten Fahrradgeldern bei Benutzung von 
privaten Fahrrädern (Deutsche Kolonialgesetzgebung 8. Teil Seite 267 und Amtsblatt für das Schutzgebiet 
Togo Nr. 1) dürfen auf die farbigen Angestellten, welche bei Dienstreisen eigene Fahrräder benutzen, an- 
gewendet werden, wenn die Benutzung des eigenen Fahrrads im dienstlichen Interesse gelegen und not- 
wendig war. 
Lome, den 25. Jannar 1906. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Graf Zech. 
Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betreffend den 
Verkehr in und nach dem Ambolande. Vom 25. Januar 1906. 
Auf Grund des § 15 des Schutzehietsgesehes (Reichs-Gesetzbl. 1900 Seite 813) sowie des § 5 
der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1908, betreffend die seemannsamtlichen und konsula- 
rischen Befugnisse und dos Verordnungsrecht der Behörden in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, 
wird hiermit verordnet, was folgt: 
8§ 1. Der Verkehr nach und in dem Ambolande unterliegt den in den folgenden Paragraphen 
ausgesühren. Selchränkungen. 
b Als Amboland im Sinne dieser Verordnung gilt der Tell im Norden des Schutzgebietes, 
der —is 
im Westen zen die Ostgrenze des Kookogebietes von Zwartbooidrist am Kunene bis zu ihrem Schnltt- 
punkte mit 18° 307 südlicher Breite (in der Nähe von Ongandura), 
im Süden: durch die auf 18° 307/ südlicher Breite laufende Nordgrenze des Damaraland-Minen-Kon- 
zessionsgebietes (ungefähr bezeichnet durch die Plätze Otjivalunda, Ekuma, Nordwestspitze der 
Hschapsanne, Omusere 20 km nordwestlich Osohama) bis zu ihrem Schnittpunkte mit 17° 30“ 
östlicher Länge, 
im Osten: durch z 3o- östlicher Länge (ungeführ bezeichnet durch die Plätze Otjimpolofontein und 
Omeva-Andera Ondora Unandsira). 
bot § 3. Die Einfuhr von Feuerwaffen. Munition, Pferden und Spirituosen in das Amboland ist 
verboten. 
Personen, denen der Gouverneur den Zutritt zum Ambolande gemäß § 7e gestattet, können 
Heitus. besselben Ausnahmen hiervon in elnem im Erlaubnisschein näher zu bezeichnenden Umfange zuge- 
illigt werden
	        
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