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§ 4. Zur Ausübung des gewerbsmäßigen Handels im Ambolande bedürfen Nichtangehörige der
dort ansässigen Eingeborenenstämme eines Erlaubnisscheins des Gouverneurs.
8 Die Erlaubnis zur Ausübung des gewerbsmäßigen Handels wird nur auf eine bestimmt begrenzte
eit gegeben.
Die Bestimmungen der Verordnung vom 26. Juni 1895, betreffend die Besteuerung der Wander-
händler, werden hierdurch nicht b
5. Zur Anwerbung Pn Eingeborenen im Ambolande bedarf es eines Erlaubnisscheines des
Gouverneurs.
Die Anwerbung von Dienerschaft für den persönlichen Bedarf ist ohne Erlaubnis gestattet.
6. Der Anwerber ist dafür verantwortlich, daß jeder aus dem Ambolande auszuführende Ein-
geborene dem Distriktsamte Okaukwejo oder Namutoni vorgeführt wird, wo er die nach der Paßverordnung
vorgeschriebene Marke erhält.
5 7. Bis auf weiteres wird der Zutritt in das Amboland überhaupt verboten.
Ausgenommen von dem Verbote sind:
a) die Angehörigen der im Ambolande ansässigen Eingeborenenstämme,
b) die Angehörigen der im Ambolande bestehenden Missionsstationen,
) solche Personen, welche von dem Gouverneur aus besonderen Gründen einen Erlaubnisschein er-
halten haben.
4|mDen im § 7b undc ausgenommenen Personen ist oerr Zutritt von der deutschen Seite aus
nur über die Station Okaukwejo und Namntoni gestattet.
5 9. Wer Okanukwejo oder Namutont passiert oder in dem Gebiete nördlich dieser Statiouen
reist, hat sich gegenüber den Polizeibeamten über seine Person und Zweck und Ziel seiner Reise aus-
zuweisen.
Der nach § 7t C erteilte Erlaubnisschein ist auf der Station vorzuzeigen und vom Distriktschef mit
einem Sichtvermerk zu versehen.
§ 10. Mit Geldstrafe von 300 bis 5000 Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten allein
oder in Verbindung miteinander wird bestrast, wer Gegenstände, deren Elnfuhr nach 8 3 verboten ist, in
das Amboland einführt.
§5 11. Mit Geldstrafe bis zu 5000 Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten allein oder
in Verbindung miteinander wird bestraft, wer entgegen den Bestimmungen der §§ 4 und 5 Handel treibt
oder Eingeborene anwirbt.
§ 12. Mit Geldstrase bis zu 600 Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten allein oder
in Verbindung miteinander wird bestraft:
a) der Anwerber, wenn der von ihm zur usfuhr angeworbene Eingeborene entgegen der Bestimmung
des § 6 dem Distriktsamte nicht vorgeführt wir
b) wer entgegen den Bestimmungen der §§ 7 und W9 das Amboland betritt oder sich nicht gemäß
8 9 ausweisen kann.
§ 13. Eingeborene, die sich nach §8§ 10 bis 12 strafbar machen, werden gemäß der Versügung des
Reichskanzlers vom 22. April 1896 (Gouvernementsverordnung vom 8. November 1896) bestraft.
14. Gegenstände, die mittels eines gemäß 88 10 bis 13 strafbaren Vergehens zanr sind,
unterliegen ner Einziehung.
4.Im Falle eines gemäß 8§8 10 bis 13 strafbaren Vergehens kann der Zuwiderhandelnde
von jedem ice aus dem Ambolande ausgewiesen und der nächsten deutschen Polizeistation zu-
geführt werden.
§5 16. Diese Verordnung tritt am 1. März 1906 in Krast. Gleichzeitig werden die Polizei-
kerordnungen der Bezirksämter Outjo und Grootfontein vom 27. Juni und 12. Juli 1905 über die Ein-
fuhr von Pferden nach dem Ambalande aufgehoben.
Windhuk, den 25. Januar 1906.
Der Kaiserliche Gouverneur.
gez. v. Lindequist.
Ausfüh sverfügung des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Sadwestafrika
zur Verordnung, betreffend den Verkehr in und nach dem Ambolande, vom
25. Januar 1906.
bi In der Verordnung ist die geographisch richtige Bezeichnung Amboland (— Land der Ovambo)
gewählt.