Inhaltsverzeichnis : Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess.

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die  zum  gesetzlichen  Tatbestand  gehören  oder  die  Strafe
erhöhen.  »Strafgesetz«  ist  nur  §  9b.

Daraus  ergibt  sich,  daß  der,  der  ein  Verbot  des  §9b
übertritt  und  dieses  ohne  irgend  ein  eigenes  Verschulden
nicht  kennt  oder  seinen  Inhalt,  seine  Tragweite  und  seine
Grenzen  unverschuldet  irrig  auslegt,  nicht  in  strafrechtlich
  belangloser  Unkenntnis  des  »Strafgesetzes«
oder  in  unberechtigtem  Irrtum  in  der  Auslegung  eben
dieses  »Strafgesetzes«,  sondern  in  unschädlichem  Tatirrtum
sich  befindet,  also  straflos  bleibt.

Beruht  die  Unkenntnis  oder  die  irrtümliche  Auslegung
  auf  Fahrlässigkeit  des  Täters,  so  tritt  Bestrafung
wegen  fahrlässiger  Übertretung  des  Verbotes,  falls  dieses
auch  die  Fahrlässigkeit  trifft,  ein.  859  II  StrGB.

Vgl.  zu  dem  Vorstehenden  RG.  v.  31.  Mai  1915  I
228/15:

»Die  Verbote,  auf  die  §  9b  BZG.  verweist,  sind  militärische
  Befehle,  deren  Erlaß  der  öffentlichen  Sicherheit
dient.  Sie  können  je  nach  der  Materie,  die  sie  betreffen,
allgemeinen  oder  besonderen  Inhalts  sein,  sich  an  einen
unbestimmten  größeren  oder  kleineren  Personenkreis  oder
an  einzelne  Personen  richten.  In  jedem  Falle  haben  sie
den  Charakter  militärischer  Verwaltungsanordnungen,  deren
gehörige  Befolgung  das  Gesetz  im  Öffentlichen  Interesse
dadurch  schützt,  daß  es  das  Zuwiderhandeln  unter  Strafe
stellt.  Die  Anordnung  selbst  ist  aber  keine  Strafvorschrift.
Danach  kann  ihre  Übertretung  nur  dann  die  strafrechtliche
  Verantwortung  des  Täters  begründen,  wenn  letzterer
die  Anordnung  kannte  oder  das  Nichtkennen  nach  Lage
der  Umstände  eine  Fahrlässigkeit  darstellt.  Dem  Nicht-1)

  Entscheidung  des  RG.  in  Strafs.  Bd.  45  8.  395;  Bd.  47
S.  143.

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