Metadata : Staatsbürgerkunde.

134  Kulturpflege.  Höhere  Schulen.  §  69.  Universitäten  u.  techn.  Hochsch.  870.

3.  Höhere  Schulen.
869.

1.  Neben  den  wesentlich  auf  den  Unterricht  in  den  alten  Sprachen
gegründeten  Gymnasien  entwickelten  sich  seit  1817  Realschulen,
die  statt  dieses  Unterrichtszweiges  den  Naturwissenschaften  und  neueren
Sprachen  größere  Berücksichtigung  zuwendeten.  Sie  wurden  damit  vorwiegend
  zu  Vorbereitungsanstalten  für  die  technischen  Laufbahnen,  während
den  Gymnasien  die  Vorbereitung  für  die  Universitätsstudien  verblieb.
Im  Laufe  der  Zeit  wurden  beide  Lehranstalten  einander  näher  gebracht,
indem  die  zu  Realgymnasien  erweiterten  Realschulen  nicht  nur
als  Vollanstalten  mit  9  Jahrgängen  in  dem  Gesamtmaß  ihrer  wissenschaftlichen
  Leistungen  den  Gymnasien  entsprachen,  sondern  in  den  drei  untersten
Klassen  ihnen  völlig  gleichgestellt  wurden.  Dasselbe  gilt  von  den  die  alten
Sprachen  ganz  ausschließenden  Oberrealschulen.  Während  aber  die  Gymnasien
  die  Vorbereitungsanstalt  für  das  gesamte  Universitätsstudium
blieben,  berechtigen  die  Reifezeugnisse  der  Realgymnasien  und  Oberrealschulen
  nur  für  das  Studium  der  Rechte  und  Heilkunde  sowie  für  das
Studium  und  das  Lehramt  der  Mathematik,  Naturwissenschaften  und  neueren
Sprachen  und  für  die  Laufbahnen  der  Post=  und  Telegraphen-,  der  Bau-,
Forst=  und  Bergbeamten.  Neben  diesen  sogenannten  Vollanstalten  bestehen
  die  nur  sechsklassigen  Progymnasien,  Realprogymnasien  und  Realschulen
  (höheren  Bürgerschulen),  deren  Reifezeugnisse  —  ebenso  wie  die
Versetzungen  in  die  Obersekunda  der  Vollanstalten  —  zum  Dienst  der
mittleren  Beamten  berechtigens##).

2.  Zu  den  höheren  Schulen  gehören  auch  die  nach  neuen  Grundsätzen
  eingerichteten  höheren  Mädchenschulen.  Sie  heißen
Lyzeen.  Mit  ihnen  können  Oberlyzeen  und  Studienanstalten  verbunden
werden.  Erstere  dienen  der  Weiterbildung  für  die  Berufe  der  Hausfrauen
und  der  Lehrerinnen,  letztere  der  Vorbildung  für  die  akademische  Laufbahn32).


4.  Universitäten  und  technische  Hochschulen.
8  70.
1.  Die  Universitäten  sind  zur  Förderung  der  Wissenschaft  und  zur
wissenschaftlichen  Ausbildung  der  Diener  des  Staates  und  der  Kirche  bestimmt.
  Sie  gliedern  sich  in  die  vier  Fakultäten  der  Theologie,  Rechts-—

  .

21)  Lehrpläne  u.  Lehraufgaben  29.  Mai  01  (Zentr  Bl.  der  Unterrichtsverw.  471).
32)  A.  E.  15  u.  Best.  18.  Aug.  nebst  AusfBest.  12.  Dez.  08  (das.  693,  694,  886.)