134 Kulturpflege. Höhere Schulen. § 69. Universitäten u. techn. Hochsch. 870.
3. Höhere Schulen.
869.
1. Neben den wesentlich auf den Unterricht in den alten Sprachen
gegründeten Gymnasien entwickelten sich seit 1817 Realschulen,
die statt dieses Unterrichtszweiges den Naturwissenschaften und neueren
Sprachen größere Berücksichtigung zuwendeten. Sie wurden damit vorwiegend
zu Vorbereitungsanstalten für die technischen Laufbahnen, während
den Gymnasien die Vorbereitung für die Universitätsstudien verblieb.
Im Laufe der Zeit wurden beide Lehranstalten einander näher gebracht,
indem die zu Realgymnasien erweiterten Realschulen nicht nur
als Vollanstalten mit 9 Jahrgängen in dem Gesamtmaß ihrer wissenschaftlichen
Leistungen den Gymnasien entsprachen, sondern in den drei untersten
Klassen ihnen völlig gleichgestellt wurden. Dasselbe gilt von den die alten
Sprachen ganz ausschließenden Oberrealschulen. Während aber die Gymnasien
die Vorbereitungsanstalt für das gesamte Universitätsstudium
blieben, berechtigen die Reifezeugnisse der Realgymnasien und Oberrealschulen
nur für das Studium der Rechte und Heilkunde sowie für das
Studium und das Lehramt der Mathematik, Naturwissenschaften und neueren
Sprachen und für die Laufbahnen der Post= und Telegraphen-, der Bau-,
Forst= und Bergbeamten. Neben diesen sogenannten Vollanstalten bestehen
die nur sechsklassigen Progymnasien, Realprogymnasien und Realschulen
(höheren Bürgerschulen), deren Reifezeugnisse — ebenso wie die
Versetzungen in die Obersekunda der Vollanstalten — zum Dienst der
mittleren Beamten berechtigens##).
2. Zu den höheren Schulen gehören auch die nach neuen Grundsätzen
eingerichteten höheren Mädchenschulen. Sie heißen
Lyzeen. Mit ihnen können Oberlyzeen und Studienanstalten verbunden
werden. Erstere dienen der Weiterbildung für die Berufe der Hausfrauen
und der Lehrerinnen, letztere der Vorbildung für die akademische Laufbahn32).
4. Universitäten und technische Hochschulen.
8 70.
1. Die Universitäten sind zur Förderung der Wissenschaft und zur
wissenschaftlichen Ausbildung der Diener des Staates und der Kirche bestimmt.
Sie gliedern sich in die vier Fakultäten der Theologie, Rechts-—
.
21) Lehrpläne u. Lehraufgaben 29. Mai 01 (Zentr Bl. der Unterrichtsverw. 471).
32) A. E. 15 u. Best. 18. Aug. nebst AusfBest. 12. Dez. 08 (das. 693, 694, 886.)