Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVII. Jahrgang, 1906. (17)

Der nach Abzug der Unkoslen verblelbende Rein- 
gewinn aus der Bemwirtschaftung eines Farmblocks 
wird nach Ablauf des Lehrjahrs unter die auf dem- 
selben tätigen Anfiedler zu gleichen Teilen verteilt, 
sofern sie sich zur dauernden Niederlassung verstanden 
und ein Übereinkommen wegen Übernahme der er- 
wähnten Bedarfsgegenstände von der Gesellschaft ge- 
schlossen haben. Für die nicht übernommenen Gegen- 
stände der letztgenannten Art bringt die Gesellschaft 
15 % des Werts derselben zu den Wirtschaftsunkosten 
in Zuschlag. Um diesen Zuschlag vermindert sich 
der zur Vertellung kommende Gewinn. Als Sicherheit 
für die dem Siedler während des Lehrjahres ob- 
liegenden Verpflichtungen hat er bei Abschluß des 
Vertrages mit der Gesellschaft die Summe von 25 8. 
zu hinterlegen. Ist er am Schluße der Lehrzeit 
all seinen Verpflichtungen gegen die Gesellschaft nach- 
gekommen, so erhält er diesen Betrag — aber ohne 
Zinsvergütung — zurückerstattet. Das gleichfalls 
bei Abschluß des Vertrages hinterlegte Betriebskapltal 
von 500 &H wird dem Siedler nach Ablauf des 
Lehrjahres, falls seine Enklassung vorher erfolgt ist, 
bei seinem Ausscheiden aus dem Vertragsverhältnis 
nebst Zinsen wieder ausgehändigt. 
Auf ähnlicher Basis wie der vorbeschriebenen hat 
auch die Transvaalregierung einen Siedlungsversuch 
elngeleitet. Sie verfolgt dabei allerdings in erster 
Linie den Zweck der Förderung des Tabakbaues. 
Auf einem 11.000 Acres (4 400 ha) großen 
Areal, 112 kE von der Bahnstation Pietersburg 
entfernt, hat sie eine Muster= und Lehrfarm für 
tropische Kulturen eingerichtet. Sie giebt dort jungen 
Leuten aus England Gelegenheit, sich in tropischer 
Landwirtschaft, insbesondere in der Tabakkultur unter 
sachverständiger Führung auszubilden. Die Unter- 
weisung erstreckt sich auf allgemeine Farmwirtscha 
f 
Tabak-, Obst--, Mals= und sonstige tropische Kulturen, 
  
handwerk. Für die Unterbringung der Leute ist mit 
dem den Engländern eigenen Komfort gesorgt worden. 
Immer zwelen steht ein cottage zur Verfügung. 
Meßräume, Bibliothek usw. dienen der Allgemeinheit. 
Es ist vorerst mit der Aufnahme von zwanzig Zög- 
lingen pro Jahr gerechnet worden. Die Dauer des 
am 1. Juli jeden Jahres beginnenden Kursus be- 
trägt ein Jahr. Für diesen Zeitraum sind an 
Unterkunfts= und Verpflegungskosten 608 zu ent- 
richten. Die Unterwelsung erfolgt unentgeltlich. 
Diejenigen Zöglinge des „Tzaneen Government 
Estate“ — so heißt die Lehrfarm — die ihre Lehr- 
zeit befriedigend abgeschlossen und sich als geeignete 
Siedler erwiesen haben, erhalten auf ihren Antrag 
innerhalb des Farmgebiets oder in dem unmittelbar 
daran grenzenden Kronland zu den von der Trans- 
vaalregierung erlassenen allgemeinen Bestimmungen 
k#über die Abtretung von Regierungsland Heimstätten 
von je 100 Acres. Hierbei wird jedoch der Nach- 
weis verlangt, daß der Ansiedler über ein bares 
Mindestkapital von 500 verfügt. 
298 
1 
Die Regierung hat auf der Farm alle zur Auf- 
bereltung des Rohtabaks und zur Zigarrenfabrikation 
erforderlichen Vorrichtungen aufgestellt. Dort finden 
die von ihr ausgebildeten Ansiedler eine ständige 
Abnahmestelle für den Rohtabak. Regierungsseitig 
wird angenrebt, die von ihr z. Zt. selbst bewirt- 
schafteten Tabaksaufbereltungsanlagen nach und nach 
von den Siedlern auf genossenschaftlicher Grundlage 
betreiben zu lassen. 
  
Wertfestsetzung für einige Ausfuhrartikel in Britlsch- 
Sentralafrika. 
Laut Bekanntmachung in der „British Central 
Africa Gazette“ vom 31. Januar d. Is. sind zum 
Zwecke der Verzollung bei der Ausfuhr die folgenden, 
vom 1. Aprll 1906 ab gültigen Werte festgesetzt 
worden: 
Strophantus Pfund 2 Schill. 6 Pre. 
Zinn in Barren# Tonne 100 Pffd. Sterl. 
Kupfer in Barren - 5 - 
Kupfererz, bearbeitet - 25 - 
desgl., nicht bearbeitet - 10 - 
(The Board of Trade Journal.) 
  
Sollerleichterungen für destillierte und alkoholische Slüssig- 
keiten im britischen Schutzgebiet in Sentralafrika. 
Laut elner in der „Britich Central Africa 
Gazette“ vom 31. Januar d. Is. verböffentlichten 
Verordnung (Nr. 1/1906) ist der Commissioner 
ermächtigt, durch Bekanntmachung in der „Gazette“ 
destillierte oder alkoholische Flüssigkeiten ganz 
oder teilweise von dem durch die 2 
vom Jahre 1905 festgesetzten *— von 
15 Schill. für 1 Gallon von Normalstärke") zu 
befreien. Für so vom Einfuhrzoll befreite Getränke 
ist keine Einfuhrerlaubnis erforderlich, und sie können 
demgemäß an Eingeborene verkauft werden. 
Auf Grund der vorstehenden Verordnung 
Nr. 1/1906 sind laut Bekanntmachung vom 
81. Januar d. Is. alle Parfürmerien, in denen 
bestillierte oder alkoholische Flüssigkeiten enthalten 
sind, von dem durch die Liquor (Amending) 
Ordinance 1905 vorgeschriebenen Zoll“) aus- 
genommen und gleichzeitig mit einem Einfuhrzoll 
von 10 vH. des Werts belegt worden. 
Ferner ist laut einer weiteren Bekanntmachung 
vom gleichen Tage für den Verkauf von alkoholischen 
Getränken im Schußgebiet an Stelle der durch die 
Liquor Orbinance 1904 vorgeschriebenen“.) eine 
jährliche Lizenzgebühr von 3 Pfd. Sterl festgesetzt. 
(Nachrichten für Handel und Industrie Nr. 44.) 
*) Bgl. Nr. 20 des. Deutschen Kolonialblattes 
vom rs 1906, S. 610. isch 
  
  
Nr. 7 bes Beutjchen Rolonialblaties vomn 
X—
	        
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