fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

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außerdem bei Schülern, welche die Befähigung für den Kirchendienst erstreben: 
Orgelspiel und Harmonielehre. 
(s5) Kaum genügende Leistungen (III b) in zwei Fächern der Gruppen A oder B 
können durch besonders tüchtige (I, Ib, IIa) in je zwei anderen Fächern dieser Gruppen 
als ausgeglichen erachtet werden. Unzulässig ist diese Ausgleichung kaum genügender 
Leistungen in Religion, Deutsch und Pädagogik. 
(no) Bei Erteilung der wissenschaftlichen Hauptzensur ist auf die Fächer der 
Gruppe A besonderes Gewicht zu legen, welche in der obersten Klasse mit einer 
größeren Stundenzahl bedacht sind. 
(11) Sind die Leistungen in einem wissenschaftlichen Fache oder die Lehrfertig- 
keit als ungenügend bewertet, oder sind die Leistungen in zwei wissenschaftlichen 
Fächern „kaum genügend“ und ist ein Ausgleich nach den Bestimmungen in Absatz 9 
nicht möglich, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. 
(12) Sollte einem Prüflinge in einem Fache der Gruppe B die Zensur „unge- 
nügend“ oder in zwei Fächern die Zensur „kaum genügend“ zu erteilen sein, ohne daß 
ein Ausgleich innerhalb der Fächer dieser Gruppe möglich wäre, so kann, wenn der 
Grund der ungünstigen Zensuren nach Überzeugung der Kommission nicht in Unfleiß, 
sondern in Mangel an Begabung oder in körperlichen Hemmnissen liegt, ein Ausgleich 
mit Fächern der Gruppe A nach Maßgabe des in Absatz 9 Vorgeschriebenen vor- 
genommen oder auch der Antrag auf nachträglichen Erlaß der Prüfung und der Zen- 
sierung in dem betreffenden Fache beim Ministerium gestellt werden. Vergl. § 18 
letzter Absatz. Ist nach Uberzeugung der Kommission lediglich Unfleiß der Grund der 
ungünstigen Zensuren, so ist an das Ministerium zu berichten. 
(13) Die Hauptzensur in Musik für die Prüflinge, welche die Befähigung zum 
Kirchendienste erstreben, wird aus den Zensuren der Einzelfächer: Gesang, Klavier= 
spiel, Orgelspiel, Harmonielehre im wesentlichen so gewonnen, wie die Hauptzensur 
in den Fächern der Gruppen A und B. Die Befähigung zum Kirchendienste darf jedoch 
nur dem zugesprochen und auf dem Musikzeugnisse bescheinigt werden, der als Einzel- 
zensur im Orgelspiele mindestens die Zensur II b und als Hauptzensur mindestens die 
Zensur III a erlangt hat (8 34 Absatz 3). 
(4) Bei Feststellung des Schlußurteils über das Betragen sind sämtliche Sitten- 
zensuren, die der Schüler während seines Aufenthaltes in den zwei obersten Klassen 
an derselben Anstalt oder an verschiedenen Anstalten erhalten hat, zu berücksichtigen, aber 
nicht so, daß aus diesen in äußerlicher Weise ein Durchschnitt gezogen werden müßte. 
(15) Einem Schüler, der aus der II. oder I. Klasse eines Seminars strafweise 
entlassen worden ist, darf bei der Reifeprüfung an dem Seminare, in das er wieder
	        
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