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2. Die Bestimmungen der 88 1 Abs. 2, und 2 bis 4 der Verfügung, betreffend die seemanns-
amtlichen und konsularischen Befugnisse und das Verordnungsrecht der Behörden in den Schutzgebieten
Afrikas und der Südsee, vom 27. September 1903, gelten auch sür das Seemannsamt und den Bezirks-
richter in Lüderitzbucht.
§ 3. Diese Verfügung tritt am 1. Juli 1906 in Kraft.
Berlin, den 9. Mai 1906.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Graf v. Posadowsky.
Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend die Ausgabe
von 50 Rupien-Noten der Deutsch-Ostafrikanischen Bank. Vom 15. Februar 1906.
Im Anschluß an die Bekanntmachung vom 1. Dezember 1905.7)
Die Deutsch-Ostafrikanische Bank hat zufolge des ihr in § 7 der Konzession des Reichskanzlers
vom 15. Januar 1905 verliehenen Rechts nunmehr auch mit der Ausgabe von Noten begonnen, die auf
den Betrag von fünfzig Rupien lauten und im Schutzgebiet ausgestellt sind.
Die öffentlichen Kassen des Schutzgebiets werden ermächtigt, diese Wertzeichen bis auf welteres
bei allen den Neunwert der Noten erreichenden oder übersteigenden Zahlungen zu ihrem Nennwerte in
Zahlung zu nehmen. *
Hinsichtlich der Verpflichtung der Bank zur Einlösung der ausgegebenen und zum Ersatz be-
schädigter Noten gegen Münzen, die im ostafrikanischen Schutzgebiet als gesetzliches Zahlungsmittel anerkonnt
sind, wird auf die in der Bekanntmachung vom 1. Dezember 1905 abgedruckten §§ 10 und 11 der
Konzession Bezug genommen.
Daressalam, den 15. Februar 1906.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Graf v. Götzen.
Bekanntmachung des Gonverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend Nutzung
von Walderzeugnissen. Vom 1. Aprll 1906.
Auf Grund der Waldschutzverordnung vom 9. September 1904“*) wird hlermit nachstehendes
zur allgemeinen Kenntnis gebracht:
Auf unverwertetem Kronland (§ 2) können, vorbehaltlich der Bestimmungen des § 8, Wald-
erzeugnisse (§ 1) bis auf weiteres ohne vorherige Erlaubnis von jedermann genutzt werden. Die Nutzung
ist auf Verlangen der zuständigen Dienststelle anzumelden. Die Dienststellen, an die diese Anmeldung zu
richten ist und denen gemäß § 5 der Waldschutzverordnung die Festsetzung und Einzlehung der Gebühren
obliegt, sind Bezirksamt, Bezirksnebenstelle, Militärstatlon, Militärposten desjenigen Bezirks, in dem die
Walderzeugnisse gewonnen sind.
In Waldreservaten kann die Erlaubnis zur Nutzung von Walderzeugnissen bedingungsweise auf
Grund einer besonderen Vereinbarung, aber nur gegen Entgelt in den von der Forstverwaltung hierfür
freigegebenen Schlägen erteilt werden. Dahingehende Nutzungsanträge sind, wenn es sich um Waldreservate
handelt, die zu einem Forstbezirk gehören, bei der betreffenden Forstverwaltung, andernfalls bei der lokalen
Verwaltungsbehörde zu stellen. Soweit Mangrovenwald in Betracht kommt, sind die Anträge an das
Zollamt des Bezirks zu richten.
Daressalam, den 1. April 1906.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Graf v. Götzen.
*) Vagl. Deutsches Kolonialblakt 1906, Seile 29.
**) Vgl. Deutsches Kolonialblatt 1904, Seite 653.