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Konzessionsablauf.
827. Bel dem Ablaufe der Konzession nach 90 Jahren wird das Reich entwiber die Annzession
verlängern oder das gesamte Unternehmen in dem im § 24 bezeichneten Umfang erwerben.
M ersteren Falle hat die Verlängerung der Konzession auf der Grundlage zu geschehen, daß das
Reich als Egentämer der gesamten Stammanteile Reihe B an dem Unternehmen beteiligt ist, und daß
die Vorrechte der Borzugsanteile Reihe A, soweit sie nicht auf Grund des § 17 schon vorher erloschen
find, m Wegfall kommen.
* In dem an zweiter Stelle genannten Falle wird dos Reich on die Inhaber der Vorzugsanteile
Reihe Aideren Neunwert, zuzüglich des dem Verhältnisse dieser Vorzugsanteile zu dem gesamten Grund-
kapital entsprechenden Anteils an dem ordentlichen Reservefonds, auszahlen; der Betriebsreservefonds, Er-
heueumggfan und Spezialreservesonds (§8 22 bis 24 der Sotzung) gehen mit dem Untemehmen an
as Rei er.
Satzung der Mamerun-Eisenbahngesellschaft (M. E. G.).
I. Allgemeine Bestimmungen.
Firma.
§ 1. Unter der Firma
„Kamerun-Eisenbahngesellschaft"
wird auf Grund des §8 11 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs- Ge. 1900 S. 813) eine Kolonial-=
gesellschaft errichtet.
Zweck.
32. Der Zweck der Besellschaft ist der Bau, die Ausrüstung und der Werrieb einer Eisenbahn
von Duala nach dem Manengubogebira- im Deutschen Schutzgebiete Kamerun auf Grund der vom Reichs-
kanzleren . erlassenen Konzession.
die echshen ist berlde i:
a) d 7 etrieb der ganzen Bahn oder einzelner Strecken zu verpachten oder anderen zu
überlassen,
b) Konzessionen für den Bau, die Ausrüstung und den Betrieb von Fortsetzungs-, Neben-,
Zweig= und Auschlußlinien zu erwerben,
c) Stegenschaften unb Bergwerksgerechtfame sowie sonstige Rechte jeder Art zu erwerben und
rten
zu berwe
d) Hafenanlagen und Lagerhäuser selbst oder durch andere zu bauen, auszurüsten und zu be-
treiben, auch zu pachten und zu verpachten,
e) alle sonst zur Erfüllung diesr Aufgaben dienlichen Anlagen und Geschäfte jeder Art zu
errichten, zu erwerben, zu betreiben, zu pachten, zu verpachten aund zu veräußern, auch sich
an Unternehmungen anderer in jeder zulässigen Form zu
) Zweigniederlassungen im Deutschen Reiche oder in den Deutschen Schubeebieten zu errichten.
. S
§5 3. Die Gesellschaft hat ihren Sitz und almeinen Gerichtsstand in Berlin.
Dauer.
8 4. Die Dauer der Gesellschaft ist nicht beschränkt.
Die D der Gesellchaf sn Orsane.
5. Die Organe der aft
8 der Vorstand,
der Aufsichtsrat,
dis Hauptversammlung.
Bekanntmachungen.
§ 6. Die Bekanntmachungen der Gesellschaften erfolgen rechtswirksam, soweit diese Satzung nicht
ein anderes bestimmt, durch einmalige Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger.
Die Gesellschaft wird ihre Bekanntmachungen außerdem durch andere vom Aufsichtsrate zu be-
stimmende Blätter veröffentlichen, ohne daß indessen von dieser Veröffentlichung die Rechtswirksamkeit de#
Bekanntmachung abhängt.
Bei bekanntgegebenen Fristen wird der ## der Ausgabe des Blattes mitgerechnet.
II. Grundkapital.
Grundkapital.
5§ 7. Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 16 640 Ooo Mark, eingetellt in 166 400 fort-
laufende Nummern tragende Anteile über je einhundert Mark.