Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVII. Jahrgang, 1906. (17)

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Die Anteile Nr. 1 bis 56 400 bilden die Reihe A und tragen die Bezeichnung „Vorzugs- 
anteile“. Sie sind nach näherer Bestimmung der 88 20, 50 bei der Gewinnvertellung und bei der Auf- 
loͤsung der Gesellschaft bevorrechtigt « "" 
« Die Anteile Nr. 56 401 bis 166 400 bilden die Relhe B und tragen die Bezeichnung „Stamm- 
anteile“. Das Kapital dieser Stammanteile Reihe B wird gemäß § 17 innerhalb 86 Jahren vom Beginne 
des fünften Geschäftsjahrs der Gesellschaft ab auf Grund von Auslosungen mit einem Zuschlage zum 
Nennwerte von zwanzig vom Hundert am 1. Juli jedes Jahres an den vom Reichskanzler besiimmten 
Zahlstellen vom Reiche zurückgezahlt. Die Auslosung findet zu notariellem Protokoll an einem vom 
Reichskanzler bestimmten Orte am ersten Werktage des Monats Mai, zum ersten Male im Mai 1911, 
statt. Die gezogenen Nummern der ausgelosten Stammanteile der Reihe B sind öffentlich bekannt zu 
machen. Die behufs Tilgung gelosten Stammanteile Reihe B werden abgestempelt und haben fernerhin 
nur noch auf den im § 20 Ziffer 6 und 7 bezeichneten Anteil am Reingewinn Anspruch. Das Stimm- 
recht für die gelosten Anteile steht dem Reiche zu. 
Die Vorrechte der Vorzugsanteile Reihe A nach den §§ 20, 50 bei der Gewinnverteilung und 
bei der Auflösung der Gesellschaft fallen fort, wenn auf die Vorzugsantelle Reihe A und die Stamm- 
anteile Reihe B in zehn aufeinanderfolgenden Jahren für beide gleich hohe Gewinnanteile, indessen nicht 
weniger als fünf vom Hundert, entfallen sind. Sie fallen jedenfalls vom Beginne des einundneunzigsten 
Geschäftsjahrs an fort. 
§5 8. Auf die Vorzugsanteile Reihe A ist bei der Errichtung der Gesellschaft der vierte Teil 
ihres Nennwerts in barem Gelde einzuzahlen. Die weiteren Einzahlungen werden durch den Vorstand 
auf Grund eines Beschlusses des Aussichtsrats mit einmonatlicher Frist eingefordert. Jedes Mitglied ist 
berechtigt, die Vollzahlung jederzelt auch schon vorher sofort zu leisten. Wird die Zahlung in der fest- 
gesetzten Frist nicht geleistet, so kann der Säumige zur Zahlung der fälligen Beträge nebst 5 Prozent 
Zinsen vom Fälligkeitstag ab im Rechtsweg angehalten werden. Statt dessen kann nach zweimaliger 
Zahlungsaufforderung, welche in gleicher Frist und unter Androhung des Ausschlusses stattzufinden hat, 
durch Beschluß des Aufsichtsrats der Säumige seines Anteils zugunsten der Gesellschaft für verlustig und 
der etwa über den Antell ausgestellte Schein für kraftlos erklärt werden. Diese Erklärung wird ihm 
schriftlich mitgeteilt und der für verfallen erklärte Anteil der Gesellschaft zugeschrieben; die letztere ist 
berechtigt, ihr zugeschriebene Anteile zzu verwerten. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist 
nicht ausgeschlossen. 
Die Stammanteile Reihe B sind bei der Errichtung der Gesellschaft voll einzuzahlen. 
Mitglieder. 
§ 9. Die Zeichner der auszugebenden Anteile sowie demnächst deren Rechtsnachfolger bilden 
die Gesellschaft. . 
Einzelne Mitglieder können nicht auf Teilung klagen. 
Die Anteile sind unteilbar. 
aftung. 
§ 10. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern nur das Gesell- 
schaftsvermögen. 
§5 11. Der Zeichner eines Anteils ist für die Zahlung des vollen Nennbetrags sowie des etwa 
festgesetzten Aufgeldes verhastet. 
Darüber hinaus haben die Mitglieder der Gesellschaft keine Verpflichtung. 
Die Zeichner von Anteilen und deren Rechtsnachfolger können von den ihnen obliegenden 
Leistungen nicht befreit werden und find nicht befugt, gegen das Recht auf diese Leistung eine Forderung 
an die Gesellschaft aufzurechnen. 
Anteilscheine. 
§ 12. Die Urkunden über die Anteile der Gesellschaft (Anteilscheine) werden erst nach Voll- 
zahlung der Anteile ausgefertigt. Sie lauten auf den Inhaber und werden in einem von der Gesellschaft 
O25 hrenden Stammbuche vermerkt. Auf Verlangen des Inhabers können die Anteilscheine auch auf den 
Sp##en umgeschrieben werden. Alsdann ist der Eigentümer nach Namen, Stand und Wohnort in dem 
ammbuche der Gesellschaft einzutragen. · 
fün Nach Bestimmung des Aufsichtsrats werden die Anteilscheine in Stücken über einen, zehn und 
2 szig Anteile ausgestellt. Jeder Inhaber eines über mehrere Antelle lautenden Stückes ist berechtigt, 
enufereigung von einzelnen Stücken über jeden Anteil gegen Erstattung der Kosten zu verlangen. 
de ald ein mit mehreren anderen in einem Stücke ausgefertigter Stammantell Reihe B ausgelost ist, muß 
e Ausfertigung der Stücke über die einzelnen Stommanteile Reihe B kostenfrei erfolgen. 
als Solange die Anteile noch nicht voll gezahlt worden sind, weisen sich die Mitglieder der Gesellschaft 
als solche durch die Eintragung ihrer Antelle auf ihren Namen im Stammbuche der Gesellschaft aus.
	        
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