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7. von dem alsdann noch verbleibenden Überschuß erhält das Reich die Hälfte, die andere Hälfte
fällt als weiterer Gewinnanteil den Anteilen beider Reihen, einschließlich der ausgelosten
Stammanteile Reihe B, nach Verhältnis ihrer Nennwerte zu, sofern nicht die Hauptversammlung
beschließt, die auf die Anteile entfallende Hälste zu besonderen Rücklagen oder zu Wohlfahrts-
zwecken zu verwenden.
Die Zahlungen erfolgen spätestens am 1. Jull nach dem abgelaufenen Geschäftsjahre durch die
vom Reichskanzler bestimmten Zahlstellen. Die nach Zisser 3 an das Relch zu zahlenden Gewinnanteile
sind spätestens am 15. Juni an das Reich abzuführen.
Ordentliche Reservefonds.
§ 21. Der ordentliche Reservefonds dient zur Deckung eines aus der Bilanz sich ergebenden
Verlustes am Gesellschaftskapitale. Die Überweisungen an den ordentlichen Reservefonds hören auf, sobald
und so oft er den zehnten Teil des Grundkapitals erreicht hat.
Eine besondere Anlegung des Betrags des ordentlichen Reservefonds ist nlcht erforderlich.
Ein etwa bei der Ausgabe neuer Anteile der Gesellschaft zufließendes Aufgeld ist dem ordentlichen
Reservefonds zuzuführen.
Betriebsreservefonds,
§5 22. Der aus dem Baukapitale zu beschaffende Betriebsreservefonds dient ausschließlich zur
Deckung von Verlusten, welche sich bei dem Jahresabschluß aus dem etwaigen Uberwiegen der Betriebs-
ausgaben über die Betriebseinnahmen herausstellen.
Der Betrag des Betriebsreservefonds ist in Schuldverschreibungen oder verzinslichen Schatz-
anweisungen des Deutschen Reichs oder eines deutschen Bundesstaats anzulegen. Eine andere Anlegung
ist nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde zulässig. Seine Zinsen fließen den Betriebseinnahmen zu.
Erneuerungsfonds.
§* 23. Zur Bestreitung der Kosten der regelmäßig wiederkehrenden Erneuerung des Oberbaues,
und zwar auch einzelner seiner Stücke, und der rollenden Elsenbahnbetriebsmittel, insoweit es sich um den
Ersatz ganzer Lokomotiven und Wagen handelt, ist eln Erneuerungsfonds anzulegen. Die Zuschüsse zu dem
Erneuerungssonds sind ous den Betriebseinnahmen zu leisten und werden von dem Ausfsichtsrate mit
Genehmigung der Aussichtsbehörde nach Bedürfnis von fünf zu fünf Jahren in Hundertsätzen vom Werte
der vorhandenen rollenden Eisenbahnbetriebsmittel sowie des Oberbaues festgesetzt. Dem Erneuerungsfonds
sind auch die Erlöse aus den entsprechenden abgängigen Materiallen sowie die Zinsen des Erneuerungs-
sonds selbst zu überwelsen. Ubersteigt der Erneuerungsfonds den fünften Tell des für die Festsetzung des
lährlichen Zuschusses ermittelten Kapitalwerts, so unterblelbt für dieses Jahr nicht nur der Zuschuß, sondern
es werden auch die Erlöse aus den abgängigen Materlalien sowie die Zinsen des Erneuerungsfonds den
Betriebseinnahmen zugeführt.
Der Betrag des Erneuerungsfonds ist in gleicher Weise wie der des Betriebsreservesonds anzulegen.
Spezialreservefonds.
§# 24. Zur Bestreitung von Ausgaben, die durch außergewöhnliche Elementarereignisse, größere
Unfälle, Tötungen und Körperverletzungen von Personen sowie Beschädigungen fremder Sachen durch den
Eisenbahnbetrieb hervorgerufen werden, muß ein Spezlalreservefonds angelegt werden. Die Zuschüsse zu
diesem Spezialreservesonds sind aus dem Reingewinne vorweg zu leisten und werden vom Aussichtsrate
mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde nach Bedürfnis von fünf zu fünf Jahren festgesetzt. Ihm fließen
außerdem die Zinsen des Spezlolreservesonds selbst zu. Erreicht der Speztialreservefonds eine vom Auf-
lichtsrate mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu bestimmende Höhe des Wertes der Bahnanlagen, so
können für die Dauer dieses Bestandes weitere Zuschüsse unterbleiben.
Der Betrag des Speziolreservefonds ist in gleicher Weise wie der des Betriebsreservefonds
enzulegen. «
IV. Verwaltung.
a. Der Vorstand.
Vorstand.
§* 25. Der Vorstand vertritt die Gesellschaft nach außen in allen Rechtsgeschäften und sonstigen
Angelegenhelten. Er führt die Verwaltung selbständlg, soweit nicht nach dieser Satzung der Aufsichtsrat
oder die Hauptversammlung mitzuwirken haben. Dritten gegenüber ist eine Beschränkung der Vertretungs-=
befugnis des Vorstandes unwirksam.
Der Vorstand hat seine Niederlossung in Berlin.
Bestellung. .
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