Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVII. Jahrgang, 1906. (17)

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7. von dem alsdann noch verbleibenden Überschuß erhält das Reich die Hälfte, die andere Hälfte 
fällt als weiterer Gewinnanteil den Anteilen beider Reihen, einschließlich der ausgelosten 
Stammanteile Reihe B, nach Verhältnis ihrer Nennwerte zu, sofern nicht die Hauptversammlung 
beschließt, die auf die Anteile entfallende Hälste zu besonderen Rücklagen oder zu Wohlfahrts- 
zwecken zu verwenden. 
Die Zahlungen erfolgen spätestens am 1. Jull nach dem abgelaufenen Geschäftsjahre durch die 
vom Reichskanzler bestimmten Zahlstellen. Die nach Zisser 3 an das Relch zu zahlenden Gewinnanteile 
sind spätestens am 15. Juni an das Reich abzuführen. 
Ordentliche Reservefonds. 
§ 21. Der ordentliche Reservefonds dient zur Deckung eines aus der Bilanz sich ergebenden 
Verlustes am Gesellschaftskapitale. Die Überweisungen an den ordentlichen Reservefonds hören auf, sobald 
und so oft er den zehnten Teil des Grundkapitals erreicht hat. 
Eine besondere Anlegung des Betrags des ordentlichen Reservefonds ist nlcht erforderlich. 
Ein etwa bei der Ausgabe neuer Anteile der Gesellschaft zufließendes Aufgeld ist dem ordentlichen 
Reservefonds zuzuführen. 
Betriebsreservefonds, 
§5 22. Der aus dem Baukapitale zu beschaffende Betriebsreservefonds dient ausschließlich zur 
Deckung von Verlusten, welche sich bei dem Jahresabschluß aus dem etwaigen Uberwiegen der Betriebs- 
ausgaben über die Betriebseinnahmen herausstellen. 
Der Betrag des Betriebsreservefonds ist in Schuldverschreibungen oder verzinslichen Schatz- 
anweisungen des Deutschen Reichs oder eines deutschen Bundesstaats anzulegen. Eine andere Anlegung 
ist nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde zulässig. Seine Zinsen fließen den Betriebseinnahmen zu. 
Erneuerungsfonds. 
§* 23. Zur Bestreitung der Kosten der regelmäßig wiederkehrenden Erneuerung des Oberbaues, 
und zwar auch einzelner seiner Stücke, und der rollenden Elsenbahnbetriebsmittel, insoweit es sich um den 
Ersatz ganzer Lokomotiven und Wagen handelt, ist eln Erneuerungsfonds anzulegen. Die Zuschüsse zu dem 
Erneuerungssonds sind ous den Betriebseinnahmen zu leisten und werden von dem Ausfsichtsrate mit 
Genehmigung der Aussichtsbehörde nach Bedürfnis von fünf zu fünf Jahren in Hundertsätzen vom Werte 
der vorhandenen rollenden Eisenbahnbetriebsmittel sowie des Oberbaues festgesetzt. Dem Erneuerungsfonds 
sind auch die Erlöse aus den entsprechenden abgängigen Materiallen sowie die Zinsen des Erneuerungs- 
sonds selbst zu überwelsen. Ubersteigt der Erneuerungsfonds den fünften Tell des für die Festsetzung des 
lährlichen Zuschusses ermittelten Kapitalwerts, so unterblelbt für dieses Jahr nicht nur der Zuschuß, sondern 
es werden auch die Erlöse aus den abgängigen Materlalien sowie die Zinsen des Erneuerungsfonds den 
Betriebseinnahmen zugeführt. 
Der Betrag des Erneuerungsfonds ist in gleicher Weise wie der des Betriebsreservesonds anzulegen. 
Spezialreservefonds. 
§# 24. Zur Bestreitung von Ausgaben, die durch außergewöhnliche Elementarereignisse, größere 
Unfälle, Tötungen und Körperverletzungen von Personen sowie Beschädigungen fremder Sachen durch den 
Eisenbahnbetrieb hervorgerufen werden, muß ein Spezlalreservefonds angelegt werden. Die Zuschüsse zu 
diesem Spezialreservesonds sind aus dem Reingewinne vorweg zu leisten und werden vom Aussichtsrate 
mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde nach Bedürfnis von fünf zu fünf Jahren festgesetzt. Ihm fließen 
außerdem die Zinsen des Spezlolreservesonds selbst zu. Erreicht der Speztialreservefonds eine vom Auf- 
lichtsrate mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu bestimmende Höhe des Wertes der Bahnanlagen, so 
können für die Dauer dieses Bestandes weitere Zuschüsse unterbleiben. 
Der Betrag des Speziolreservefonds ist in gleicher Weise wie der des Betriebsreservefonds 
enzulegen. « 
IV. Verwaltung. 
a. Der Vorstand. 
Vorstand. 
§* 25. Der Vorstand vertritt die Gesellschaft nach außen in allen Rechtsgeschäften und sonstigen 
Angelegenhelten. Er führt die Verwaltung selbständlg, soweit nicht nach dieser Satzung der Aufsichtsrat 
oder die Hauptversammlung mitzuwirken haben. Dritten gegenüber ist eine Beschränkung der Vertretungs-= 
befugnis des Vorstandes unwirksam. 
Der Vorstand hat seine Niederlossung in Berlin. 
Bestellung. . 
, §26-DerVorstandwirdvomAufsichtsraternotoriellemPxotokollbestelltElneAuö- 
fetttgungdesnotoriellenProtokollBdicntqlöfeinAusweis. 
  
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