Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVII. Jahrgang, 1906. (17)

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Zum Mitgliede des Vorstandes können nur Personen münnlichen Geschlechts, welche Angehörige 
des Deutschen Reichs sind, bestellt werden. 
Die Bestellung zum Mitgliede des Vorstandes ist jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs 
anf die vertragsmäßige Vergütung. 
- Vorsitzender. 
8 27. Der Vorstand besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern. Wenn der Vorstand aus 
mehreren Mitgliedern besteht, kann der Aufsichtsrat zu notariellem Protokoll eins der Mitglieder zum 
Vorsitzenden des Vorstandes ernennen. 
Wenn der Vorstand nur aus einem Mitgliede besteht, so darf dessen Bestellung, bei mehreren 
Mitgliedern die Ernennung des einen zum Vorsitzenden des Vorstandes, der Bestätigung durch die 
Aufsichtsbehörde. 
Vertretung. 
§ 28. Alle Willenserklärungen, welche für die Gesellschaft verbindlich sein sollen, und alle Be- 
kanntmachungen der Gesellschast sind, wenn der Vorstand nur aus einem Mitgliede besteht, von diesem 
allein, wenn der Vorstand aus mehreren Mitgliedern besteht, von dem Vorsitzenden des Vorstandes allein, 
von den übrigen Mitgliedern des Vorstandes von je zwelen gemeinschaftlich oder von einem der übrigen 
Mitglieder gemeinschaftlich mit einem Prokuristen abzugeben und zu erlassen. Außerdem können in allen 
Fällen Willenserklärungen der Gesellschaft durch zwei Prokuristen gemeinschaftlich abgegeben werden. 
Die Firma der Gesellschaft wird in der Weise gezeichnet, daß die Zeichnungsberechtigten der 
geschriebenen oder auf mechanischem Wege hergestellten Firma der Gesellschaft ihre Namensunterschrift 
hinzufügen, und zwar die Prokuristen mit einem das Prokuraverhältnis andeutenden Zusatze. 
«-« telneWilleaserklärunggegenüberderGefellIchaftqbzugeben,sogeaügtimmerdiellbque 
gegenüber einem Mitgliede des Vorstandes. · 
29. Der Vorstand ernennt und entläßt die Beamten der Gesellschaft. Zur Ertellung einer 
Prokura oder einer Gesamthandlungsvollmacht bedarf er der Zustimmung des Aussichtsrats. Diese Be- 
schränkung hat Dritten gegenüber keine Wirkung. 
b. Ausfsichtsrat. 
Zahl. 
§ 30. Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Die Mitglieder müssen 
Angehörige des Deutschen Reichs sein, sowelt nicht die Aufsichtsbehörde im einzelnen Falle Aus- 
nahmen zuläßt. Die Mitglieder des Aussichtsrats können nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes oder 
dauernd Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern sein. Nur für einen im voraus begrenzten Zeitraum 
kann der Aufsichtsrat einzelne seiner Mitglieder zu Stellvertretern behinderter Vorstandsmitglieder bestellen; 
während dieses Zeitraums und bis zur Entlastung des Vertreters darf dieser eine Tätigkeit als Mitglied 
des Aufsichtsrats nicht ausüben. v 
Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden aus den Mitgliedern der Gesellschaft durch die Haupt- 
versammlung zu notariellem Protokoll gewählt. Ihre Wahl erfolgt auf sechs Jahre. In jeder ordent- 
lichen Hauptversammlung scheiden jedesmal so viel Mitglieder aus, daß die Amtsdauer jedes einzelnen 
Mitglieds spätestens in der sechsten ordenklichen Hauptversammlung nach seiner Wahl ein Ende erreicht. 
Bis die Reihe des Austritts durch die Amtsdauer bestimmt ist, entscheidet darüber das Los. Die Aus- 
scheidenden sind wieder wählbar. 
SScheidet vor Ablauf der Wahlzelt ein Mitglied aus irgend einem Grunde aus, so können die 
verbleibenden Mitglieder eine bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung gültige Zuwahl treffen. Die 
Wabbüliige Zuwahl erfolgt durch die Hauptversammlung für den Rest der Wahlzeit des ausgeschiedenen 
itglieds. · 
Eine Neuwahl und eine Ersatzwahl ist nicht erforderlich, wenn fünf Mitglieder noch vor- 
handen sind. 
Jedes Mitglied des Aussichtsrats ist berechtigt, sein Amt jederzeit durch Erklärung an den Vor- 
stand niederzulegen. Die Hauptversammlung kann die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds auch vor Ablauf 
des Zeitraums, für welchen die Wahl erfolgt ist, durch einen Beschluß, welcher einer Mehrheit von drei 
Vierteln der bei der Abstimmung abgegebenen Stimmen bedarf, widerrufen. 
Vorsitzender. 
§ 31. Der Aufsichtsrat wählt jährlich aus seiner Mitte einen Borsitzenden und zwel Stell- 
vertreter, und zwar unmittelbar nach der ordentlichen Hauptversammlung durch die an deren Schluß 
anwesenden Mitglieder des Aussichtsrats, ohne daß es dazu der Einberufung elner besonderen Sitzung 
des Aussichtsrats bedarf. 6 
"6 ½# Erledigung eines der Amter im Laufe des Jahres ist unverzüglich zu einer Neuwahl 
zu schreiten. «« " « «
	        
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