Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVII. Jahrgang, 1906. (17)

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o) die Genehmigung zur Errichtung von Zweigniederlassungen, Stationen und Pflanzungen; 
sofern diese Entschlleßungen jedoch im Laufe eines Jahres insgesamt einen Wertgegenstand 
von mehr als 250 000 Mark umfassen, soll der Aussichtsrat einen Beschluß der Haupt- 
versammlung herbeiführen. 
Vergütung. 
§ 37. Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten außer dem im § 20 Zifsfer 4 festgesetzten 
Anteil am Reingewinne lediglich Ersatz der ihnen bel Erfüllung ihres Amtes erwachsenden Auslagen; ins- 
besondere erhalten die außerhalb Berlins wohnenden Mitglieder Ersatz ihrer Reise= und Aufenthaltskosten. 
Die Grundsätze für die Verteilung des dem Aufsichtsrate zustehenden Antells am Reingewinne setzt der 
Aufsichtsrat selbst fest. · , 
’ Protokoll. 
§ 38. über die Verhandlungen und Beschlüsse des Aussichtsrats ist ein von dem Vorsitzenden 
und mindestens einem zweiten Mitgliede zu unterzeichnendes Protokoll zu führen. 
e. Die Hauptversammlung. 
g 
§ 39. Die Hauptversammlung vertritt die Gesamtheit der Gesellschaftsmitglieder. Ihre Beschlüsse 
und Wahlen sind für alle Mitglieder verbindlich. 
Berufung. 
§ 40. Die Hauptversammlungen werden in Berlin obgehalten. Sie werden von dem Auf- 
sichisrat oder von dessen Vorsitzendem oder von dem Vorstande berufen. Die Einladung zur Haupt- 
persammlung geschieht durch einmalige Bekanntmachung im Deutschen Reichsanzeiger und in etwalgen 
anderen Gesellschaftsblättern unter Angabe der zu verhandelnden Gegenstände. Die Bekanntmachung muß 
spätestens am achtzehnten Tage vor dem Tage der Hauptversammlung, sofern aber dieser Tag ein Sonntag 
oder staatlich anerkannter Feiertag ist, spätestens an dem diesem vorangehenden Werktag erlassen werden. 
Mängel der Form und Frist der Berufung gelten als geheilt, sofern sämtliche Anteile in der 
Hauptversammlung vertreten sind und die Mängel nicht von einem Mitglied ausdrücklich gerügt werden. 
Handelsregisterlich eingetragene Firmen, welche Mitglieder sind, werden durch eine der handels- 
registerlich zu ihrer Vertretung befugten Person in der Hauptversammlung vertreten, auch wenn sonst 
diese laut handelsregisterlicher Eintrogung nur gemeinschaftlich mit einer anderen Person zur Vertretung 
besugt ist. 
Ein Mitglied kann, soweit nicht gesetzliche Vertretung oder Vertretung durch einen Handlungs- 
bevollmächtigten oder die Vertretung von Ehefrauen durch ihre Ehemänner und von Witwen durch ihre 
volljährigen Söhne in Frage kommt, nur durch ein anderes an der Hauptversammlung teilnehmendes 
Mitglied vertreten werden. Die Vollmacht bedarf der schriftlichen Form. Diese ist spätestens am Tage 
vor der Hauptversammlung dem Vorstande zur Prüfung vorzulegen, welcher eine amtliche oder sonst ihm 
genügende Beglaubigung der Unterschrist zu verlangen berechtigt ist. 
, Stimmrecht. 
8 41. Nach Vollzahlung der Antelle können nur solche Mitglieder in der Hauptversammlung 
das Stimmrecht ausüben, deren Anteile auf den Namen umgeschrieben und in das Stammbuch der Gesell- 
schaft eingetragen sind (§ 12) oder welche ihre auf den Inhaber lautenden Antellscheine spätestens am 
fünften Tage vor dem Tage der Hauptversammlung bis vier Uhr nachmittags, sofern aber dieser Tag 
ein Sonntag oder staatlich anerkannter Feiertag ist, spätestens an dem diesem vorangehenden Werktage bei 
dem Vorstand oder bei anderen vom Aufsichtsrate zu bestimmenden und in der öffentlichen Bekanntmachung 
zu bezeichnenden Stellen unter Beisügung eines doppelt ausgefertigten arithmetisch geordneten Verzeichnisses 
der Nummern der Anteilscheine hinterlegt haben und die Anteilscheine bis zur Beendigung der Haupt- 
versammlung daselbst belassen. « 
Für die vom Reiche zurückgezahlten Stammantelle Reihe B ist das Reich ohne jede Förmlichkeit 
stimmberechiigt. 
42. In der Hauptversammlung berechtigt jeder Anteil zu einer Stimme. Das Stimmrecht 
der Vorzugsanteil Reihe A und der Stammantelle Reihe B ist gleich. 
" Vorsitz. 
§ 43. Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder, im 
Falle seiner Verhinderung, sein Stellvertreter oder, wenn auch dieser verhindert ist, ein anderes der an- 
wesenden Mitglieder des Aufsichtsrats, von denen immer das an Jahren älteste Mitglied vor den übrigen 
das Vorrecht zur Übernahme des Vorsitzes hat. Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen, bestimmt die 
Hethensalge der Gegenstände der Tagesordnung sowie die Art der Abstimmung und ernennt die 
Stimmzähler. -
	        
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