Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVII. Jahrgang, 1906. (17)

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Bekanntmachung des Gonverneurs von Togo, betreffend den Gonvernementsrat. 
Vom 17. Mai 1906. 
Zu außeramtlichen Mitgliedern des Gouvernementsrats für das Rechnungsjahr 1906 
sind ernannt: 
Präfekt Bück in g in Lome, Kaufmann Lutze in Anecho, 
Missionar Däuble in Lome, Kaufmann Richers in Anecho, 
Kaufmann Grunitzky in Lome, Pflanzungsleiter Woeckel in Kpeme; 
Kapitän Krohn in Lome, 
zu stellvertretenden außeramtlichen Mitgliedern: 
Kaufmann Hundt in Anecho, Pflanzer Schleinitz in Kpeme, 
Kaufmann Klingler in Lome, Missionar Schröder in Amedschowe, 
Pater Kost in Lome, Kaufmann Walterhöfer in Lome. 
Kaufmann Puls in Anecho, 
Lome, den 17. Mal 1906. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
IJ. V.: Hansen. 
Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betreffend die Ein- 
wanderung in das deutsch-sädwestafrikanische Schutzgebiet. Vom 15. Deßember 1905. 
Auf Grund des § 15 des Schußgebletsgesetzes (Reichsgesetztlatt 1900, S. 813) sowie des § 5 
vder Verfügung des ihch 550 ½ September 1908 betreffend die seemannsamtlichen und die 
nularsschen Besugnisse und das Verordnungsrecht der Behörden in den Schutzgebieten Afrikas und der 
üdsfee, wird hiermit verordnet, was folgt: 
1. Die Einwanderung in das Schutzgebiet kann von der zuständigen Behörde untersagt werden, 
wenn der Einwanderer: · 
1. ein Nichtwelßer ist, 
2. sich über seine Person nicht hinreichend ausweisen kann, 
3. keinen hinreichenden Unterhalt für sich und seine Familie nachzuweisen vermag, 
E 1q2. wegen seines körperlichen Zustandes voraussichtlich nicht in der Lage ist, sich dauernd selbst 
erhalten, 
5. die Unzucht gewerbsmäßig betreibt oder der gewerbsmäßigen Unzucht Vorschub leistet, 
6. eine Gefahr für die Ruhe des Schutzgebietes oder die öffentliche Sicherheit bildet. 
Wohnsi 2. Nicht untersagt werden darf die Einwanderung ollen Personen, die im Schutzgebiet ihren 
ohnsitz haben. 
§ 3. Bestehen in dem Lande, aus dem der Einwanderer zugereist ist, Einwanderungsbeschrän= 
kungen, die seine Rückkehr dorthin ausschließen oder in Frage stellen, so ist ihm die Einwanderung nur 
gestattet, wenn er außerdem eine Bescheinigung der zuständigen deutschen Konsularbehörde darüber vorlegt, 
daß seiner Einwanderung in das Schutzgebiet von seiten dieser Konsularbehörde Bedenken nicht 
entgegenstehen. 
d 8 4. Elner Person kann gegen Hinterlegung einer Sicherheit die Einwanderung unter der Be- 
dinaung der nachträglichen Beseitigung des Untersagungsgrundes gestattet werden. In elnem solchen Falle 
te wenn innerhalb einer Frist von sechs Monaten vom Tage der Ankunft der Untersogungsgrund nicht 
seltigt oder ein neuer Untersagungsgrund entstanden ist, die Abschiebung des Einwanderers verfügt 
werden. Die hinterlegte Sicherheit verfällt alsdann dem Landesfiskus zur Deckung der Abschiebungskosten. 
— 8 . Die Schiffer sind bei Vermeidung einer Geldstrase bis zu 150 Mark verpflichtet, der zu- 
den gen Behörde alsbald nach ihrem Eintreffen in einem Hafen des Schutzgebiets eine Possagierliste nach 
anliegenden Schema einzureichen. Diese Liste ist vom Schiffer mit der persönlichen Versicherung zu Abh 
— nach seinem besien Wissen angefertigt und nach pflichtmäßlger Prüfung von ihm als richtig S. 4h#uch 
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e d. Wer den Vorschriften der 1 bis 4 zuwider sich oder einem anderen die Einwanderung 
lNNx zu verschaffen zoe wird mit einer Geldstrase bis zu 600 Mark oder Gefängnis bis 
deschen minen bestraft. Auch kann der entgegen diesen Bestimmungen Eingewanderte wieder ab- 
§ 7. Dieese Verordnung tritt mit Ausnahme des § 3 mit dem 15. Februar 1906 in Krast. 
Windhuk, den 15. Dezember 1905. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
v. Lindequist.
	        
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