478 Rechtsverhältnisse zwischen einem unehel. Kinde, seiner Mutter u. seinem Erzeuger.
Die Beziehungen zwischen der Mutter eines unehelichen Kindes und
dessen Vater sind ebenfalls ausschließlich vermögensrechtliche. Soweit
Ansprüche auf die Thatsache der Schwangerschaft und der Entbindung
sich gründen, hat das EG. z. BGB. für die Beziehungen zwischen Vater
und Mutter dieselben Gesetze für maßgebend erklärt, nach welchen die
Beziehungen zwischen dem unehelichen Kinde und dem Vater zu beurtheilen
sind (Art. 21). Die Ansprüche, welche auf die Thatsache des
außerehelichen Beischlafes sich gründen, ohne Räcksicht, ob derselbe zu
einer Schwängerung geführt hat oder nicht, behandelt das BGB. als
Deliktsansprüche und als solche wird sie der deutsche Nichter auch dann
behandeln, wenn sie auf Grund eines fremden Rechtes geltend gemacht
werden.
2. Der Art. 20 EG. z. BGB. lautet:
„Das Rechtsverhältniß zwischen einem unehelichen Kinde und dessen
Multer wird nach den deutschen Gesetzen beurtheilt, wenn die Mutier eine
deutsche ist. Das Gleiche gilt, wenn die Reichsangehörigkeil der Mutter erloschen,
die Reichsangehörigkeit des Kindes aber bestehen geblieben ist.“
Angesichts des bereits Eingangs erwähnten Gleichlautes dieser Bestimmung
mit jener des Art. 19 kann auf die an anderer Stelle ') gegebenen
Ausführungen zur Erläuterung dieses Artikels Bezug genommen
werden. Insoweit auf Grund des Art. 20 ein Wechsel der Staatsangehörigkeit
der Mutter in der Regel eine Anderung des für das
Rechtsverhältniß zwischen ihr und dem Kinde maßgebenden Gesetzes zur
Folge hat, ist der Standpunkt, den das EG. z. BGB. bei der Regelung der
räumlichen und der zeitlichen Herrschaft der Rechtsnormen eingenommen
hat, auch hier derselbe: nach Art. 208 EG. z. BGB. wird die rechtliche
Stellung eines vor dem Inkrafttreten des BGB. geborenen unehelichen
Kindes von dem Inkrafttreten des BGB. an nach dessen Vorschriften bestimmt.
3. a) Während in Art. 20 nur das Herrschaftsgebiet der deutschen
Gesetze geregelt ist, wird in Art. 21 für die Beurtheilung der Ansprüche
eines unehelichen Kindes und seiner Mutter gegenüber dem natürlichen
Vater eine vollkommene Kollisionsnorm gegeben.
Der Art. 21 lantet:
„Die Unterhaltspflicht des Valers gegenüber dem unehelichen Kinde und
seine Verpflichtung, der Mutier die Kosten der Schwangerschafl, der Entbindung
und des Unterhalts zu ersetzen, wird nach den Gesetzen des Staales
beurtheilt, dem die Mutier zur Zeit der Geburt des Kindes angehört; es
können jedoch nich! weilergehende Ansprüche gellend gemacht werden, als
nach den deutschen Eesetzen begründet sind.“
*) Vergl. den Aussatz S. 309 dieses Bandes über „das Rechtsverhältniß
zwischen Eltern und Kindern nach den privatinternationalrechtlichen Bestimmungen
des EG. z BG.“.