Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. LXIII. Band. (63)

478  Rechtsverhältnisse  zwischen  einem  unehel.  Kinde,  seiner  Mutter  u.  seinem  Erzeuger.

Die  Beziehungen  zwischen  der  Mutter  eines  unehelichen  Kindes  und
dessen  Vater  sind  ebenfalls  ausschließlich  vermögensrechtliche.  Soweit
Ansprüche  auf  die  Thatsache  der  Schwangerschaft  und  der  Entbindung
sich  gründen,  hat  das  EG.  z.  BGB.  für  die  Beziehungen  zwischen  Vater
und  Mutter  dieselben  Gesetze  für  maßgebend  erklärt,  nach  welchen  die
Beziehungen  zwischen  dem  unehelichen  Kinde  und  dem  Vater  zu  beurtheilen
  sind  (Art.  21).  Die  Ansprüche,  welche  auf  die  Thatsache  des
außerehelichen  Beischlafes  sich  gründen,  ohne  Räcksicht,  ob  derselbe  zu
einer  Schwängerung  geführt  hat  oder  nicht,  behandelt  das  BGB.  als
Deliktsansprüche  und  als  solche  wird  sie  der  deutsche  Nichter  auch  dann
behandeln,  wenn  sie  auf  Grund  eines  fremden  Rechtes  geltend  gemacht
werden.

2.  Der  Art.  20  EG.  z.  BGB.  lautet:

„Das  Rechtsverhältniß  zwischen  einem  unehelichen  Kinde  und  dessen
Multer  wird  nach  den  deutschen  Gesetzen  beurtheilt,  wenn  die  Mutier  eine
deutsche  ist.  Das  Gleiche  gilt,  wenn  die  Reichsangehörigkeil  der  Mutter  erloschen,
  die  Reichsangehörigkeit  des  Kindes  aber  bestehen  geblieben  ist.“

Angesichts  des  bereits  Eingangs  erwähnten  Gleichlautes  dieser  Bestimmung
  mit  jener  des  Art.  19  kann  auf  die  an  anderer  Stelle  ')  gegebenen
  Ausführungen  zur  Erläuterung  dieses  Artikels  Bezug  genommen
werden.  Insoweit  auf  Grund  des  Art.  20  ein  Wechsel  der  Staatsangehörigkeit
  der  Mutter  in  der  Regel  eine  Anderung  des  für  das
Rechtsverhältniß  zwischen  ihr  und  dem  Kinde  maßgebenden  Gesetzes  zur
Folge  hat,  ist  der  Standpunkt,  den  das  EG.  z.  BGB.  bei  der  Regelung  der
räumlichen  und  der  zeitlichen  Herrschaft  der  Rechtsnormen  eingenommen
hat,  auch  hier  derselbe:  nach  Art.  208  EG.  z.  BGB.  wird  die  rechtliche
Stellung  eines  vor  dem  Inkrafttreten  des  BGB.  geborenen  unehelichen
Kindes  von  dem  Inkrafttreten  des  BGB.  an  nach  dessen  Vorschriften  bestimmt.


3.  a)  Während  in  Art.  20  nur  das  Herrschaftsgebiet  der  deutschen
Gesetze  geregelt  ist,  wird  in  Art.  21  für  die  Beurtheilung  der  Ansprüche
eines  unehelichen  Kindes  und  seiner  Mutter  gegenüber  dem  natürlichen
Vater  eine  vollkommene  Kollisionsnorm  gegeben.

Der  Art.  21  lantet:

„Die  Unterhaltspflicht  des  Valers  gegenüber  dem  unehelichen  Kinde  und
seine  Verpflichtung,  der  Mutier  die  Kosten  der  Schwangerschafl,  der  Entbindung
  und  des  Unterhalts  zu  ersetzen,  wird  nach  den  Gesetzen  des  Staales
beurtheilt,  dem  die  Mutier  zur  Zeit  der  Geburt  des  Kindes  angehört;  es
können  jedoch  nich!  weilergehende  Ansprüche  gellend  gemacht  werden,  als
nach  den  deutschen  Eesetzen  begründet  sind.“

*)  Vergl.  den  Aussatz  S.  309  dieses  Bandes  über  „das  Rechtsverhältniß
zwischen  Eltern  und  Kindern  nach  den  privatinternationalrechtlichen  Bestimmungen
des  EG.  z  BG.“.