Beilage zum „Deutschen Kolonialblatt“, XVI. Jahrgang, Ar. 15.
Berlin, den 1. August 1906.
Hesellchaftsvertrag (Satzung)
der
Deursch-Oltafrikanilchen Kautlchukgelelllchaft zu Berlin.
I. Name und Sitz der Gesellschaft.
§ 1. Unter dem Namen:
„Deutsch-Ostafrikanische Kautschukgesellschaft“
wird auf Grund des Schutzgebiets-Gesetzes vom 25. Juli 1900 eine Kolonial-Gesellschaft errichtet, die
ihren Sitz in Berlin hat.
II. Gegenstand und Dauer des Unternehmens.
§ 2. Die Gesellschaft hat zum Gegenstand ihres Unternehmens den Betrieb von Land= und
Plantagenwirtschaft, insbesondere durch Anbau und Verwertung von Kautschuk in Deutsch-Ostafrika, den
Erwerb und die Verwertung von Grundbesitz, den Betrieb von Handel und Gewerbe und allen dem Handel
und Verkehr dienenden Unternehmungen daselbst.
§ 3. Die Dauer der Gesellschaft ist unbeschränkt.
III. Grundkapital.
4. Das Grundkopital der Gesellschaft beträgt 395 000 — drelhundertfünfund tigtausend —
Mark un ist eingeteilt in Anteile zu je 200 Mark und Anteile zu je 1000 Mark.
Auf die Anteile ist eine Anzahlung von 50 vom Hundert zu leisten. Die Einzahlung des Restes
erfolgt auf Beschluß und Aufforderung des Aussichtsrats.
Durch Beschluß des Auffichtsrats kann das Grundkapital bis zum Betrage von fünfhundert-
tausend Mark erhöht werden: Weitere Erhöhungen kann die Hauptversammlung beschließen. Das Grund-
kopital soll jedoch um mehr als 200 000 Mark nicht eher erhöht werden, als bis die auf die bisherigen
Anteile gezeichneten Leistungen bewlrkt sind.
IV. Haftbarkeit.
vermen § 5. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet ihren Gläubigern nur das Gesellschafts-
ermögen.
V. Mitgliedschaft, Anteilscheine.
§ 6. Die Urkunden über die Anteile lauten auf den Inhaber.
§ 7. Die Inhaber der Anteile, d. h. die Zeichner der Anteile und demnächst deren Rechtsnach-
folger, bilden die Gesellschaft. Die Anteile sind unteilbar.
2 * Zeichner eines Anteils ist für die Zahlung bes vollen Nennbetrages desselben der
ine Ubertragung der Anteile vor deren Vollzahlung und die Entlassung des Zeichners oder
seiner Rechtsnachfolger aus ihrer Verpflichtung kann nir mit. Genehmigung des Aussichtsrats erfolgen.
Eine Aufrechnung einer Forderung an die Gesellschaft gegen das Recht aus der Zeichnung findet nicht statt.