Die Namen der ersten Zeichner sowie ihrer Rechtsnachfolger im Besitze nicht voll eingezahlter
Anteile werden in ein Verzeichnis eingetragen.
9. Die Urkunden über die Anteile werden erst nach Einzahlung des vollen Nennbetrages aus-
gehändigt. Über die elnzelnen Teilzahlungen wird auf einem Zwischenschein, welcher auf den Namen
ausgestellt ist, eine Bescheinigung ertellt. "
Die Zwischenscheine sind durch schriftliche Abtretungserklärung übertragbar, unbeschadet der dem
geichner des Äntells durch 8 8 auferlegten Haftbarkeit.
Wo in diesen Satzungen von Anteilen der Gesellschaft gesprochen wird, treten die Zwischenscheine
an deren Stelle, bis die Urkunden über die Anteile ausgegeben sind.
§ 10. Den Antellen sind je 20 Gewinnantellscheine und je ein Erneuerungsschein beizufügen.
Nach Einlösung des letzten Gewinnanteilscheins werden gegen Einlieferung des Erneuerungs-=
scheins weitere 20 Gewinnanteilscheine, und so fort, ausgegeben.
§ 11. Verpflichtete, welche fällige Teilzahlungen nicht leisten, sind vom Aussichtsrat unter Angabe
der Nummern ihrer Anteile, auf welche die Zahlung rückständig geblieben ist, aufzufordern, dieselbe nebst
Zinsen zu vier vom Hundert innerhalb einer nicht unter vier Wochen zu bestimmenden Frist zu entrichten.
Wer diese Frist, ohne die vorbezeichnete Zahlung zu leisten, verstreichen läßt, hat außer den
Zinsen eine Versäumnisstrafe von zehn vom Hundert des fälligen Betrages verwirkt und kann zur Zahlung
der fälligen Rate nebst Zinsen, Strafe und Kosten auf dem Rechtswege vom Aufsichtsrat angehalten
werden. Statt dessen können aber auch die säumigen Zahler nach nochmaliger fruchtloser Aufforderung
zur Leistung der rückständigen Zahlungen, welche mit wenigstens vierwöchiger Frist unter Androhung der
Ausschließung vom Aufsichtsrate bekannt zu machen ist, durch Beschluß des letzteren ihrer Anrechte aus der
Zeichnung und den geleisteten Zahlungen zugunsten der Gesellschaft für verlustig erklärt werden. Die
bereits geleisteten Zahlungen werden alsdann den Rücklagen überwiesen. Für die kraftlos erklärten
Zwischenscheine werden neue Stücke zur Verfügung des Aufsichtsrats angefertigt. Für einen Ausfall,
welchen die Gesellschaft bei der Veräußerung erleidet, bleibt der säumige Verpflichtete haftbar.
§ 12. Sind Anteile oder andere von der Gesellschaft nach den Bestimmungen der §88§ 9 und 10
ausgefertigte Urkunden beschädigt oder unbrauchbar geworden, jedoch in ihren wesentlichen Teilen noch
dergestalt erhalten, daß dem Aufsichtsrate über ihre Richtigkeit kein Zwelfel obwaltet, so ist der Aufsichtsrat
ermächtigt, gegen Einreichung der beschädigten Papiere diese auf Kosten des Inhabers gegen neue, gleich-
artige Papiere umzutauschen.
Außer in diesem Falle ist die Ausfertigung und Ausreichung neuer Anteile und Zwischenscheine
an Stelle der beschädigten oder verloren gegangenen nur nach gerichtlicher Kraftloserklärung der letzteren
zulässig. Den Inhabern von Anteilen, welche den Verlust der dazu gehörigen Gewinnanteilscheine bei dem
Auffichtsrat anmelden und den früheren Besitz durch Vorzeigung der Anteile oder sonst in glaubhafter
Weise dartun, kann nach einer vom Aussichtsrat zu bestimmenden Frist von mindestens sechs Monaten und
gegen eine von demselben festzusetzende Sicherheit der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht vor-
gekommenen Gewinnanteilscheine gegen Empfangsbescheinigung ausgezahlt werden.
Eine gerichtliche Kraftloserklärung beschädigter oder verlorener Erneuerungsscheine und Gewinn-
anteilscheine findet nicht statt.
Wenn der Inhaber der Anteile vor Ausreichung der neuen Gewinnanteilscheine der Verabreichung
derselben an den Inhaber der Erneuerungsscheine widerspricht, der letztere sie jedoch fordert, so ist der
Streit zur gerichtlichen Entscheldung zu verweisen, die neue Reihe der Gewinnanteilscheine aber bis zur
erfolgten Entscheidung einzubehalten. ·
Wenn ein Erneuerungsschein abhanden gekommen ist, so sind dem Eigentümer des betreffenden
Anteils nach Ablauf des Zahltages des dritten der Gewinnanteilscheine, die gegen Einreichung der Er-
neuerungsscheine zu empfangen waren, diese Gewinnantellscheine gegen Empfangsbescheinigung und eine nach
dem Ermessen des Aussichtsrats festzustellende Sicherheit zu verabfolgen. Der Besitz der als abhanden
bezeichneten Erneuerungsscheine gibt alsdann kein Recht mehr auf Empfang der Gewinnanteilscheine.
VI. Organisation, Verwaltung.
§* 13. Die Organe der Gesellschaft sind:
1. Der Vorstand,
2. der Aufsichtsrat,
3. die Hauptversammlung.
1. Der Vorstand.
§5 14. Der Vorstand besteht aus zwei oder mehreren von dem Aufsichtsrate in notarieller Ver-
handlung zu bestellenden Mitgliedern. Die Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes muß die Reichs-