Contents: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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g. 49. 
Ob und wie weit sonst die Sozietaͤt gegen jeden Dritten, welcher den 
Ausbruch des Feuers verschuldet hat, im Wege des Civilprozesses auf Ent- 
schädigung klagen könne, wird nach den allgemein gesetzlichen Bestimmungen 
eurtheilt. 
Alle Rechte und Ansprüche auf Schadenersatz aber, welche dem Ver- 
sicherten selbst gegen einen Dritten zustehen möchten, gehen bis auf den Betrag 
der von der Sozietät geleisteten Brandschadenvergütung, kraft der Versiche- 
rung, auf die Sozietät über. 
F. 50. 
Derjenige Schaden, welcher #m Kriege durch ein Feuer entsteht, welches, 
gleichviel ob von freundlichen oder feindlichen Truppen, nach Kriegsgebrauch, 
d. h. zu Kriegsoperationen oder zur Erreichung militairischer Zwecke, auf 
Befehl eines Hrerführers oder Offiziers vorsätzlich erregt worden, wird von der 
Sozietät nicht vergütet. 
g. 51. 
Daß ein von Krieg führenden Truppen vorsätzlich erregtes Feuer zu 
militairischen Zwecken und also mit kriegsrechtmäßigem Vorsatz erregt worden, 
wird im zweifelhaften Falle vermuthet, wenn der Befehl dazu oder zu solchen 
Operationen, wovon der entstandene Brand eine nothwendige oder mit gewöhn- 
lichem Verstande als wahrscheinlich vorauszusehende Folge gewesen, wirklich ertheilt 
worden ist. 
K. 52. 
Ein solcher Befehl selbst aber kann in Fällen, wo dessen Wirklichkeit, 
sei es geradezu, oder auch nur aus den erwiesenen begleirenden Umsidnden, nicht 
zu erweisen ist, nur dann vermuthek werden, wenn die Anzündung eines Gebäu- 
des durch Truppen während eines Gefechts, oder auf einem Rückzuge im An- 
gesichte des Gegners, oder während einer Belagerung, oder vor einer Belage- 
rung bei Armirung des Platzes geschehen ist. 
GC. 5). 
Feuerschäden, die im Kriege durch Ruchlosigkeit, Muthwillen oder Bos- 
heit des Milikairs und Armeegefolges, oder gar nur auf Veranlassung des 
Kriegszustandes entstehen, sind von der Brandvergütung durch die Soziekcht kei- 
neswegs ausgeschlossen. 
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Eben so wenig sind von dieser Vergütung solche Beschädigungen der Ge- 
bäude ausgeschlossen, welche durch den Blitz, wenn solcher nicht gezündet, sondern 
(Nr. 3650.) blos
	        
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