— 624 —
3. die Vorschriften der Artiklel 22 bis 26 und des Artikels 28 des Preußischen Ausführungs-
gesetzes zur Grundbuchordnung vom 26. September 1899 (Gesetz-Sammlung S. 307)7), mit
der Maßgabe, daß die Bergbehörde das Grundbuchamt auch um die Eintragung eines nach
§ 69 der Kaiserlichen Bergverordnung ergangenen Beschlusses und, sobald die in den §§ 69
bis 72 derselben Verordnung vorgesehene Zwangsversteigerung zum Verkaufe des Bergwerkes
geführt hat, um Löschung der Eintragung ersucht;
die Vorschriften der Verfügung des Reichskanzlers zur Ausführung der Kaiserlichen Verord-
nung, betreffend die Rechtsverhältnisse an Grundstücken in den deutschen Schutzgebieten, vom
21. November 1902 (Reichs-Gesetzbl. S. 283), vom 30. November 19027), mit Ausnahme
des § 23 und mit der Maßgabe, daß ein besonderes Berggrundbuch einzurichten ist.
Den Arten der Begründung, des Erwerbes und der Aufhebung des Bergwerks-
eigentums, von denen in den vorstehend zu 1 bis 3 bezeichneten Preußischen Gesetzen die
Rede ist, sind die in der Kaiserlichen Bergverordnung vorgesehenen Arten der Begründung,
des Erwerbes und der Aufhebung gleich zu behandeln. Den Fällen der im Artikel 22 Nr. 2
des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche angeführten 88 8, 142 des Preußischen
Allgemeinen Berggesehzes gelten die Fälle der §§ 18, 82 der Kaiserlichen Bergverordnung gleich.
§ 2. Die Bestimmungen über die Einrichtung der Bergbehörde werden vom Gouverneur mit
Busimmuns des Auswärtigen Amts, Kolonial-Abteilung, erlassen.
§ 3. Die Verwaltungsbehörden erheben außer den in der Kaiserlichen Bergverordnung vor-
gesehenen Gebühren bis auf weiteres nur Schreibgebühren in Höhe von fünfzig Pfennig für jede Seite
einer erteilten Ausfertigung oder Abschrift sowie die baren Auslagen.
§5 4. Diese Verfügung tritt gleichzeitig mit der Kalserlichen Bergverordnung in Kraft.
Berlin, den 26. Juli 1906.
Auswärtiges Amt, Kolonial= Abteilung.
i-'r
preußisches Ausführungsgesetz jum Bürgerlichen Gesetzhbuch. Vom 20. September 1899.
Art. 22. (Der Eintragung nicht bedürfende Rechte.)
Zur Erhaltung der Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuches bedürfen
der Eintragung nicht:
das in den Fällen der Enteignung oder Grundabtretung zu Zwecken des Bergbaubetriebs
bestehende gesetzliche Vorkaufsrecht;
2. die Gebrauchs= und Nutzungsrechte, welche nach- den §§ 8, 142 des Allgemeinen Berg-
gesetzes vom 24. Juni 1865 (Gesetz-Samml. S. 705) im Wege des Zwangsverfahrens
erworben werden können;
3. usw.
Art. 87. (Bergrecht.)
Das Allgemeine Berggesetz vom 24. Juni 1865 (Gesetz-Samml. S. 705) wird dahin geändert:
I. An Stelle des 8 50 tritt folgende Vorschrift:
Das Vergwerlzelgentum wird durch die Verleihung begründet sowie durch Konsolidation, Teilung
von Gruberseldern oder Austausch von Feldestellen erworben.
ür das Bergwerkseigentum gelten die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschristen des Bürger-
lichen Gesetzbuchs, sowelt nicht aus diesem Gesetze sich ein anderes ergibt.
Mit der gleichen Beschränkung finden die für den Erwerb des Eigentums und die Ansprüche aus
dem Eigentum an Grundstücken geltenden Vorschriften auf das Bergwerkseigentum entsprechende Anwendung.
III. Der § 60 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
Der Hilssbau gilt als Bestandteil des bekecügen Bergwerks oder, wenn die Eigentümer mehrerer
Bergwerke sich zur gemeinschaftlichen Anlage eines Hllfsbaues verelnigt und keine anderweltige Verein-
barung getroffen haben, als Bestandteil der berechtigten Bergwerke. Er bedarf, wenn der Hilfsbau-
berechtigte den Besitz erlangt hat, zur Wirlsamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs nicht
der Elntragung in das Grundbuch.
Preußisches Ausführungsgesetz zum Reichsgesetz über die Zwangsversteigerung und
die Iwangsverwaltung. Vom 23. September 1899.
Art. 15. Für die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung eines Bergwerkselgentums,
eines unbeweglichen Bergwerksanteils oder elner selbständigen Kohlenabbau Gerechtigkelt in den vormals
sächsischen Landesteilen gelten die besonderen Vorschriften der Artikel 16 bis 21.
H Die angegebenen Gesetzesparagraphen sind hinter dieser Verfügung zum Abdruck gelangt.