Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVII. Jahrgang, 1906. (17)

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Das Oberbergamt darf die Ermächtlgung nur in den Fällen des § 4 versagen. 
Dasselbe setzt beim Mangel einer Einigung unter den Beteiligten die Entschädigung und die 
Kaution (8 6) in Gelde fest. Gegen diese Festsetzung findet der Rekurs nicht statt. 
Wegen der Kosten kommt der § 147 zur Anwendung. 
§ 50. Das durch die Verleihungsurkunde begründete Bergwerkseigentum gehört zu den unbe- 
weglichen Sachen. 
§ 60. Der Bergwerkseigentümer ist befugt, im freien Felde Hilfsbaue anzulegen. 
Dieselbe Befugnis steht ihm im Felde anderer Bergwerkselgentümer zu, sofern die Hilfsbaue die 
Wasser= und Wetterlösung oder den vorteilhafteren Betrieb des Bergwerks, für welches die Anlage gemacht 
werden soll, bezwecken und der eigene Bergbau des anderen dadurch weder gestört noch gefährdet wird. 
Der Hilfsbau ist Zubehör des berechtigten Bergwerks bzw. der berechtigten Bergwerke, wenn die 
Eigentümer zweier oder mehrerer Bergwerke sich zur gemeinschaftlichen Anlage eines Hilfbaues vereinigt 
und keine anderweitige Vereinbarung getroffen haben. 
142. Können die Beteiligten sich in den Fällen der §5 135 bis 139 über die Grund- 
abtretung nicht gütlich einigen, so erfolgt die Entscheidung darüber, ob, in welchem Umfange und unter 
welchen Bedingungen der Grundbesitzer zur Abtretung des Grundstückes oder der Bergwerksbesitzer zum 
Erwerbe des Elgentums verpflichtet ist, durch einen gemeinschaftlichen Beschluß des Oberbergamts und 
der Reglerung. 
Verfügung des Gouvernecurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend die Bergbehörde. 
Auf Grund des § 2 der Verfügung des Auswärtigen Amts, Kolonial-Abteilung zur Ausführung 
der Kaiserlichen Bergverordnung vom 27. Februar 1906 für die afrikanischen und Südseeschutzgebiete mit 
Ausnahme von Deutsch-Südwestafrika vom 26. Juli 1906 wird hierdurch mit Zustimmung des Aus- 
wärtigen Amts, Kolonial-Abteilung, bestimmt: 
Die Bergbehörde für Deutsch-Ostafrika hat ihren Amtssitz in Daressalam. 
Der Schriftverkehr mit der Bergbehörde findet ohne Inanspruchnahme des Gouvernements statt. 
Der Name des Vorstehers der Bergbehörde und in Fällen seiner Verhinderung der Name seines 
Vertreters wird öffentlich bekannt gegeben. 
Daressalam, den 27. Juli 1906. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
In Vertretung: Haber. 
Verfügung des Gouvernecurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend die Einrichtung 
des Berggrundbuchs. 
Auf Grund der Verfügung des Reichskanzlers vom 30. November 1902 zur Aussührung der 
Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Rechte an Grundstücken in den deutschen Schutzgebieten vom 
21. November 1902 in Verbindung mit der Verfügung des Auswärtigen Amts, Kolonial-Abteilung vom 
26. Juli 1906 zur Ausführung der Kaiserlichen Bergverordnung für die afrikanischen und Südsee-Schutzgebiete 
mit Ausnahme Deutsch-Südwestafrikas vom 27. Februar 1906 wird hiermit folgendes bestimmt: 
5. 1. Das Berggrundbuch ist bei den Bezirksgerichten für den Umfang der Gerichtsbezirke 
einzurichten. 
§ 2. Die Einrichtung des Berggrundbuchs hat in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften in 
der eingangs bezeichneten Verfügung des Reichskanzlers vom 30. November 1902 über die Einrichtung 
des Grundbuchs mit folgenden Maßgaben zu erfolgen: 
1. In dem Formular, Anlage II zu § 3, wird das Wort „Grundbuch" durch das Wort „Berg- 
grundbuch“" und das Wort „Grundstücks“ durch das Wort „Bergwerks" ersetzt. 
2. Der Titel enthält in der ersten Hauptspalte eine Beschreibung des Bergwerks, welche den 
wesentlichen Inhalt der das Bergwerkseigentum begründenden Urkunde (8 48 der Kaiserlichen Bergver- 
ordnung vom 27. Februar 1906, 5 39 der Allerhöchsten Verordnung, betreffend das Bergwesen in Deutsch- 
Ostafrika vom 9. Oltober 1898) wiedergibt. 
. Ist das Bergwerkseigentum durch Konsolidation, Tellung von Bergbaufeldern oder Austausch 
von Feldesteilen erworben, so enthält der Titel in der ersten Hauptspalte den wesentlichen Inhalt der das 
Bergwerkseigentum an jedem Bergbaufeld begründenden Urkunde und des von der Bergbehörde bestätigten 
(§ 50 der Kaiserlichen Bergverordnung vom 27. Februar 1906, § 43 der Allerhöchsten Verordnung 
betreffend das Bergwesen in Deutsch-Ostafrika vom 9. Oktober 1898) Konsolidations-Tellungs= oder 
Austauschakts.
	        
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