Full text : Der Friedensvertrag von Versailles

lich  kann  sie  die  Ausweisung  jeder  Person  verfügen,  die  auf
irgend  eine  Weise  versuchen  sollte,  das  Ergebnis  der  Abstimmung
durch  Bestechungs=  oder  Einschüchterungsmanöver  zu  fälschen.

      Die  Kommission  wird  Vollmacht  haben,  über  alle  Fragen  zu
entscheiden,  die  sich  aus  der  Ausführung  der  vorliegenden  Bestimmungen
  ergeben.  Sie  wird  zu  ihrem  Beistand  technische  Ratgeber
heranziehen,  die  sie  aus  der  örtlichen  Bevölkerung  auswählen  wird.

      Die  Entscheidungen  der  Kommission  werden  mit  Stimmenmehrheit

  gefaßt.
                                                 §  4.

       Die  Abstimmung  soll  nach  Ablauf  einer  von  den  obersten
alliierten  und  assoziierten  Mächten  zu  bestimmenden  Frist  stattfinden,
  die  nicht  unter  6  Monaten  und  nicht  über  18  Monate,  gerechnet
  von  dem  Tätigkeitsbeginn  der  obengenannten  Kommission
in  dem  Bezirk,  betragen  darf.

        Das  Stimmrecht  wird  allen  Personen  ohne  Unterschied  des
Geschlechts  zugebilligt,  welche  folgenden  Bedingungen  genügen:

          a)  sie  müssen  am  1.  Januar  des  Jahres,  in  dem  die  Ab-                stimmung
  stattfindet,  ihr  20.  Jahr  vollendet  haben;

          b)  in  dem  Abstimmungsgebiet  geboren  sein,  oder  dort  ihren
                Wohnsitz  seit  einem  von  der  Kommission  festzusetzenden,
                aber  nicht  nach  dem  1.  Januar  1919  liegenden  Datum
                haben,  oder  durch  die  deutschen  Behörden  aus  ihm  ausge-                wiesen
  sein,  ohne  dort  ihren  Wohnsitz  beibehalten  zu  haben.

        Den  wegen  politischer  Vergehen  verurteilten  Personen  ist  die
Ausübung  ihres  Wahlrechtes  zu  ermöglichen.

       Jeder  wird  in  der  Gemeinde  wählen,  in  der  er  wohnt,  oder
in  der  er  geboren  ist,  sofern  er  seinen  Wohnsitz  nicht  mehr  in
dem  Abstimmungsgebiet  hat.

       Das  Ergebnis  der  Abstimmung  wird  nach  Gemeinden  festgestellt,
gemäß  der  Stimmenmehrheit  in  jeder  Gemeinde.

                                                         §  5.

       Nach  Schluß  der  Abstimmung  wird  die  Anzahl  der  in  jeder
Gemeinde  abgegebenen  Stimmen  durch  die  Kommission  den  alliierten
und  assoziierten  Hauptmächten  mitgeteilt,  zugleich  mit  einem
genauen  Bericht  über  den  Hergang  der  Stimmabgabe  und  einem
Vorschlage  über  die  als  Grenze  Deutschlands  in  Oberschlesien  anzunehmende
  Linie,  bei  dem  sowohl  der  von  den  Einwohnern  ausgedrückte
  Wunsch,  wie  auch  die  geographische  und  wirtschaftliche
Lage  der  Ortschaften  Berücksichtigung  findet.

                                                        §  6

      Sobald  die  Grenzlinie  durch  die  alliierten  und  assoziierten
Hauptmächte  festgesetzt  sein  wird,  benachrichtigt  die  Kommission

                                                                                                                                   55