lich kann sie die Ausweisung jeder Person verfügen, die auf
irgend eine Weise versuchen sollte, das Ergebnis der Abstimmung
durch Bestechungs= oder Einschüchterungsmanöver zu fälschen.
Die Kommission wird Vollmacht haben, über alle Fragen zu
entscheiden, die sich aus der Ausführung der vorliegenden Bestimmungen
ergeben. Sie wird zu ihrem Beistand technische Ratgeber
heranziehen, die sie aus der örtlichen Bevölkerung auswählen wird.
Die Entscheidungen der Kommission werden mit Stimmenmehrheit
gefaßt.
§ 4.
Die Abstimmung soll nach Ablauf einer von den obersten
alliierten und assoziierten Mächten zu bestimmenden Frist stattfinden,
die nicht unter 6 Monaten und nicht über 18 Monate, gerechnet
von dem Tätigkeitsbeginn der obengenannten Kommission
in dem Bezirk, betragen darf.
Das Stimmrecht wird allen Personen ohne Unterschied des
Geschlechts zugebilligt, welche folgenden Bedingungen genügen:
a) sie müssen am 1. Januar des Jahres, in dem die Ab- stimmung
stattfindet, ihr 20. Jahr vollendet haben;
b) in dem Abstimmungsgebiet geboren sein, oder dort ihren
Wohnsitz seit einem von der Kommission festzusetzenden,
aber nicht nach dem 1. Januar 1919 liegenden Datum
haben, oder durch die deutschen Behörden aus ihm ausge- wiesen
sein, ohne dort ihren Wohnsitz beibehalten zu haben.
Den wegen politischer Vergehen verurteilten Personen ist die
Ausübung ihres Wahlrechtes zu ermöglichen.
Jeder wird in der Gemeinde wählen, in der er wohnt, oder
in der er geboren ist, sofern er seinen Wohnsitz nicht mehr in
dem Abstimmungsgebiet hat.
Das Ergebnis der Abstimmung wird nach Gemeinden festgestellt,
gemäß der Stimmenmehrheit in jeder Gemeinde.
§ 5.
Nach Schluß der Abstimmung wird die Anzahl der in jeder
Gemeinde abgegebenen Stimmen durch die Kommission den alliierten
und assoziierten Hauptmächten mitgeteilt, zugleich mit einem
genauen Bericht über den Hergang der Stimmabgabe und einem
Vorschlage über die als Grenze Deutschlands in Oberschlesien anzunehmende
Linie, bei dem sowohl der von den Einwohnern ausgedrückte
Wunsch, wie auch die geographische und wirtschaftliche
Lage der Ortschaften Berücksichtigung findet.
§ 6
Sobald die Grenzlinie durch die alliierten und assoziierten
Hauptmächte festgesetzt sein wird, benachrichtigt die Kommission
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