Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVII. Jahrgang, 1906. (17)

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§ 2. Verlegt ein Meldepflichtiger seinen Wohnsitz nach einem anderen Ort desselben Bezlrks, so 
hat er sich bei der örtlichen Verwaltungsbehörde umzumelden. 
Verlegt er seinen Wohnsitz in einen anderen Bezirk, so hat er sich bei der Behörde selnes früheren 
Wohnortes abzumelden und sich bei der seines neuen Wohnortes anzumelden. 
Die im ersten und zweiten Absatz vorgeschriebenen Meldungen haben innerhalb einer Woche zu 
erfolgen, nachdem der Um-, Ab= oder Anzug stattgefunden hat. 
§*l 3. Verläßt ein Angemeldeter das Schutzgebiet auf längere Zeit als drei Monate, so hat er 
sich bei der Behörde, bei der er zuletzt gemeldet war, bis zum Verlassen des Schutzgebiets abzumelden. 
Wird im Falle der Rückkehr die frühere Niederlassung fortgesetzt oder ein neuer Wohnsitz begründet, so 
hat wiederum eine Anmeldung gemäß § 1 zu geschehen. 
§ 4. Die Meldungen sind schriftlich, und zwar Anmeldungen nach dem anliegenden Muster,) 
zu erstatten. Sie können auch mündlich bei der zuständigen Behörde zu Protokoll gegeben werden. 
5. Die Meldungen für Ehefrauen und Kinder sind von dem Familienhaupte zu erstatten, 
sofern dieselben seinem Hausstand angehören. 
Für die rechtzeitige Meldung sind außer dem Meldepflichtigen verantwortlich der Hauswirt und 
Dienfüherr oder Arbeitsgeber. 
§ 6. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Vorschriften werden mit Geldstrase bis zu 100 Mk. 
bestrast, an deren Stelle im Nichtbeitreibungsfalle Haft bis zu zwei Wochen tritt. 
Ist die Bestimmung des § 3 Satz 1 verletzt und wird die Abmeldung binnen einer Woche, 
nachdem der Meldepflichtige das Schutzgebiet verlassen hat, von diesem oder einem Dritten nachgeholt, so 
tritt Straflosigkeit ein. 
. Die Vorschriften dieser Verordnung finden auf Beamte und sonstige Angestellte des 
Gouvernements keine Anwendung. 
§ Diese Verordnung tritt am 1. Oltober d. Is. in Kraft. 
Lome, den 1. September 1906. 
Der Gouverneur. 
I. V.: Hansen. 
) Anmeldung. 
Vornamen und Zuname des Anzumeldenden (sämtliche Vornamen, Rufname unterstrichen). 
Stand oder Gewerbe. 
Tag, Monat, Jahr und Ort der Geburt. 
Staatsangehörigkeit. 
Ob ledig, verheiratet, verwitwet, geschieden. 
. Vor= und Zuname (Familienname) des Ehemannes bzw. der Ehefrau. 
. Religion. 
.Bei Deutschen: Militärverhältnisse. 
. Tag der Ankunft im Schutzgebiet. 
. Letzter Wohnort vor Anlunft im Schutzgebiet. 
11. Letzter Wohnort im Schutzgebiet. 
12. Vor-, Zunome und Stand des Vaters. 
13. Vor-, Zuname und Familienname der Mutter. 
14. Wohnort der Eltern und ob sie noch leben. 
15. Falls die Eltern tot, Name, Stand und Wohnort der nächsten Angehörigen. 
, den 
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Unterschrift: 
Bekanntmachung des Gonverneurs von Deutsch-Südwestafrika. Vom 8. August 1906. 
Die am 23. März verfügte Einziehung des gesamten beweglichen und unbeweglichen Stammes- 
vermögens aller Hereros nördlich des Wendekreises des Steinbocks sowie der Zwartbool-Hottentotten von 
Franzfontein und der Topnaar-Hottentotten von Zeßfontein ist mit Ablauf des 7. August d. Is. unan- 
fechtbar geworden. 
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