Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVII. Jahrgang, 1906. (17)

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Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betreffend die Bekämpfung des 
Gummiraubbaus. Vom 3. Oktober 1906. 
Auf Grund von § 5 der Verfügung des Reichskanzlers, betreffend die seemannsamtlichen und 
konsularischen Befugnisse und dos Verordnungsrecht der Behörden in den Schutgebieten Afrikas und der 
Südsee vom 27. September 1903 (Kolonialblatt Seite 509), wird unter Aufhebung der Verordnung, be- 
treffend den Gummiraubbau vom 16. August 1904 (Kolonialblatt Seite 630) verordnet, was folgt: 
§ 1. Es ist verboten, mutwillig oder lediglich in der Absicht, Gummi zu gewinnen, einen Gummi- 
baum umzuschlagen oder derartig anzuzapfen, daß der Baum eingeht oder in selnem Wachstum dauernd 
geschädigt wird. 
2. Es ist verboten, mutwillig oder lediglich in der Absicht, Gummi zu gewinnen, eine Gummi 
liefernde Liane tiefer als 1 m über dem Erdboden abzuschlagen oder anzuzapfen. 
3. Es ist verboten, Gummt zu gewinnen in denjenigen Bezirken, welche das Gouvernement 
durch öffentliche Bekanntmachung wegen Erschöpfung oder zwecks vorübergehender Schonung der Gummi- 
bestände als gesperrt bezeichnet. Die Dauer der Sperrung wird ebenfalls öffentlich bekannt gemacht. 
..lnZuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden, soweit ein Nichteingeborener der Täter 
ist, mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark allein oder in 
Verbindung miteinander, soweit ein Eingeborener der Täter ist, nach den Bestimmungen der Reichskanzler 
versügung vom 22. April 1896 (Kolonialblatt Seite 241) bestraft. 
Der Versuch ist strafbar. 
Der gewonnene Gummi und die zur Gewinnung benutzten Gerätschaften können eingezogen werden 
ohne Rücksicht darauf, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 
§ 5. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. 
Buea, den 3. Oktober 1906. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
In Vertretung: Mueller. 
lbersicht über die Geschäfte der Kaiserlichen Gerichte in den afrikanischen und 
Südsee-Schutzgebieten während des Kalenderjahres 1905.5 
—— 
I. Gerichtsbarkeit des Obergerichts. 
  
  
  
  
  
  
  
Aus t Davon 
45 2 — 
Es waren anhängig: 55 S t 22 2z3 
2r G 22 28 
Dd ’’is 
A. Bürzerliche“ Nechtstreitigkeiten, und zwar: 
rufungen 7 6 3 
¾ *- . ........... 2 9 11 10 1 
B. Beschwerden in Konkurssachen ......... — — — — 
C. Strafsachen (einschl. Privalktayesachen), und zwar: 
Berufun ngen ........... ........ 1 8 5 3 
Beschwe . — 2 2 — 
D. Veschzerte in Znerbeit der jreiwilli en Gerichtsbarleit . — — — — 
Gerichtstage sind im Geschäftsjahre nicht abgehalten worden. 
II. Gerichtsbarkeit des Bezirksgerichts Datessalan. 
A. Bür EdV Rechtsstreitigkeiten, und zwar 
1. e, einschließli Urkunden-, # und d Entmündigungssachen 57 20 2665 211 54 
1#. Inderprozesse . .·..... 3-1v19 6 13 
2. Zonft e Rechtsfar en, und! war: I 
LilkreFte und ein tweil ige Verfügungen — 51 51 51 — 
Rechtshilfesahen 1124 125 25 — 
Zwangsvollstrecungen — 84 84 84 — 
Zwan eoersteigerungen — 1 1 — 
Mahnsachen . .... — 120 1120 120 — 
Sühnesahen 2 141740%% — 
Anträge auherhalt eines bei dem Gericht cnhingigen Nechtsstriten . — 6 6 6 
*) Siehe Deutsches Kolonialblatt 1905, Seite 364 ff.
	        
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