Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907. (18)

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9. Aus den in § 8 angegebenen Gründen sowie beim Verstoß gegen die Bestimmungen 
des § 10 kann die Erlaubnis auf Zeit oder ganz entzogen werden. Ein Gleiches kann bei wieder- 
holtem Verstoß gegen die Bestimmungen des § 6 angeordnet werden. 
Nur im Falle des § 8 Nr. 2 ist dem Lizenzinhaber ein entsprechender Teil der entrichteten 
Gebühr zurückzuzahlen. 
§ 10. Keinem Eingeborenen dürfen geistige Getränke oder Alkohol enthaltende Essenzen 
irgend welcher Art verabfolgt werden. 
Dienstherrschaften können indes den in ihren Diensten stehenden Eingeborenen geistige 
Getränke in kleinen Mengen verabfolgen, jedoch dürfen die Getränke nicht die Stelle des Lohnes 
oder eines Teiles des Lohnes vertreten. 
8 lI. Mit Geldstrafe bis zu 150 Mk., im Unvermögensfall mit Haft, wird bestraft: 
Wer die im § 6 vorgeschriebene Anzeige unterläßt; 
1 wer als Dienstherrschaft seine eingeborenen Bediensteten durch Verabreichung geistiger 
Getränke in den Zustand der Trunkenheit versetzt. 
* 12. Mit Geldstrafe bis zu 5000 Mk. oder Gefängnis bis zu drei Monaten (ef. § 5 der 
R. K. Verf. vom 27. September 1903 Kol. Gesetzgeb. S. 214) wird bestraft: 
1. Wer der Bestimmung des § 10 Absatz 1 zuwider an Eingeborene geistige Getränke 
oder Alkohol enthaltende Essenzen irgend welcher Art verabfolgt; 
2. wer als Dienstherrschaft, nachdem er zweimal zu einer Strafe gemäß § 11 Ziffer 2 
rechtskräftig verurteilt war, seine eingeborenen Bediensteten durch Verabreichung 
geistiger Getränke in den Zustand der Trunkenheit versetzt; 
3. wer ohne behördlichen Erlaubnisschein mit geistigen Getränken handelt, solchen Handel 
vermittelt oder den Ausschank geistiger Getränke betreibt. Neben der Strafe ist der 
doppelte Betrag der Jahresgebühr zu entrichten; 
4. wer nach Entziehung des Erlaubnisscheines den Handel mit geistigen Getränken oder 
dessen Vermittelung oder den Ausschank geistiger Getränke fortsetzt; 
5. wer von den im Erlaubnisschein festgesetzten Bedingungen abweicht; 
6. wer dem § 3 Absatz 3 zuwider den Ausschank in Kaufläden oder sonstigen Räumen, 
in denen Handelsartikel feilgehalten werden, betreibt; 
7. wer die in § 6 vorgeschriebene Anzeige wissentlich falsch erstattet. 
§ 13. Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1907 mit der Maßgabe in Kraft, daß die 
bis jetzt erteilten Lizenzen von dieser Verordnung unberührt bleiben. 
Mit demselben Tage treten außer Kraft: 
1. Die Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betreffend die Einfuhr 
und den Vertrie geistiger Getränke in dem südwestafrikanischen Schutzgebiet, vom 
18. Dezember 1 
. die Orkemter 100 . des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika vom 26. Fe- 
bruar 1903 und vom 24. Mai 1905, betreffend Abänderung der Verordnung vom 
18. Dezember 1900. 
Windhuk, den 16. August 1907. 
v. Lindequist, 
Unterstaatssekretär, beauftragt mit Wahrnehmung der Gouvermursgeschäfte. 
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Zusatz zu der Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Samoa, betr. die 
Bekämpfung der Rindenkrankheit, vom 21. Kpril 1907. 
Vom 31. Juli 1907. 
Nachdem sich herausgestellt hat, daß der Erreger der Rindenkrankheit in Abfällen, namentlich 
in Schoten (Pods), auch von gesunden Kakaobäumen, sich vorfindet, bestimme ich zusätzlich zu § 4 
der Verordnung, daß die Kommission zur Bekämpfung der Rindenkrankheit befugt ist anzuordnen, 
daß Abfälle, in Sonderheit Schoten (Pods) auch von gesunden Kakaobäumen, zu verbrennen oder 
einzugraben und mit Kalk zu übergießen sind. 
Vailima, den 31. Juli 1907. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Solf.
	        
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