Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907. (18)

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5 9. (Zu § 28 der Kaiserlichen Verordnung.) 
1. Ist ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei der Dienststelle, welche die polizeiliche 
Strafverfügung erlassen hat, nicht fristgerecht gestellt, auch die in § 8 Nr. 4 dieser Bestimmungen 
vorgesehene Bescheinigung nicht vorgelegt, so ist die Strafverfügung zu vollstrecken. 
2. Wird gegen eine aktive Militärperson eine auf Geldstrafe oder Einziehung lautende 
polizeiliche Strafverfügung vollstreckbar, so ist die Vollstreckung bei der zuständigen Militärbehörde 
zu beantragen und dabei zu bemerken, wohin die Geldstrafe oder die eingezogene Sache abgeliefert 
werden soll. 
§5 10. (Zu § 29 der Kaiserlichen Verordnung.) 
Als Anhalt für Abfassung einer Zustellungsurkunde kann der Vordruck XI in Anlage l dienen. 
5 11. (Zu § 36 der Kaiserlichen Verordnung.) 
1. Hinsichtlich der Befugnis zum Erlaß von Strafbescheiden wegen Zuwiderhandlungen 
gegen die Vorschriften über die Erhebung öffentlicher Abgaben und Gefälle bewendet es bei den 
Vorschriften des § 12 Abs. 4, 5 der Verordnung, betreffend die Erhebung einer Gewerbesteuer, vom 
22. Februar 1899 (L. G. I. S. 439), des § 56 der Zollverordnung vom 13. Juni 1903 (Beilage 
zum Kol. Bl. vom 15. November 1903; II. Nachtrag zur L. G. S. 181) und der dazu ergangenen 
Ausführungsbestimmungen sowie des § 9 der Verordnung, betreffend Erhebung einer Gebrauchs- 
abgabe von Salz, vom 12. Mai 1904 (Kol. Bl. S. 431, III. Nachtrag zur L. G. S. 82). 
2. Diese Ausführungsbestimmungen treten mit dem Zeitpunkte ihrer Verkündung in Kraft. 
Gleichzeitig treten außer Kraft: 
a) der Runderlaß, betreffend die polizeilichen Befugnisse der Bezirksamtmänner gegenüber 
Nichteingeborenen vom 15. Juni 1904 (III. Nachtrag zur L. G. S. 21), 
b) die Abschnitte B, C des Runderlasses an die Militärstationen und Offizierposten, 
betreffend deren polizeiliche Befugnisse vom 16. Juni 1904 (III. Nachtrag zur 
I. G. S. 25). 
Daressalam, den 15. Juni 1906. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
In Vertretung: Haber. 
Anlage. 
sp 1. In betreff der Auslegung, welche Wissenschaft und Praxis, insbesondere die Recht- 
solechung des Oberverwaltungsgerichts, dem § 10 A. L. R. Teil II, Tit. 17 gegeben hat, ist 
Pendes hervorzuheben: 
Unter Anstalten sind Anordnungen, Vorkehrungen zu verstehen; sie müssen notwendig 
sein, es soll nicht mehr als notwendig vorgekehrt werden. Der Begriff „Ruhe“ hat keine 
andige Bedentung, insbesondere nicht die des Fernhaltens von Lärm, wird vielmehr durch die 
e „Erhaltung der öffentlichen Sicherheit“ und „Erhaltung der öffentlichen Ordnung“ mitgedeckt. 
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laher Göffentlicher Sicherheit“ ist das Fernsein von Gefahren für den Staat, sowie für die bürger- 
zu Ue,besellschaft zu verstehen. „Offentliche Ordnung" bedeutet etwas Tatsächliches, den Gegensatz 
zum ordnung, wie auch eiwas Rechtliches, die öffentliche Rechtsordnung. Die Polizei kann danach 
gleichrichune des öffentlichen Rechtes, insbesondere des Strafrechtes und des Verwalmugsrechtes, 
des ob dessen aufrechtzuerhaltende Norm zur Abwendung von Gefahren oder zur Förderung 
dem hemeinen Wohles aufgestellt ist, einschreiten; nicht aber zum Schutze des Privatrechts, es sei 
zu ver ah private Rechte durch eine strafbare Handlung bedroht sind oder der Bedrohte die Gefahr 
meiden oder abzuwenden außerstande ist oder die Polizei durch besondere gesetzliche Vorschrift 
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